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Ziörjen Lothar · Nationalrat · 2012-06-01

Ziörjen Lothar · Nationalrat · Zürich · Fraktion BD · 2012-06-01

Wortprotokoll

In Anbetracht der mir zur Verfügung stehenden drei Minuten habe ich mich auf ein Thema konzentriert. Ich spreche über die Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2011, dies auch aufgrund der aktuellen Auftragsprobleme bei der Ruag.

Im vergangenen Jahr hat die Schweiz für 872,7 Million Franken Kriegsmaterial in 68 Länder exportiert. Im Berichtsjahr wurden dem Seco insgesamt 2459 neue Ausfuhrbewilligungen unterbreitet. Davon wurden 5 Bewilligungen in verschiedene Länder abgelehnt. Die Ablehnungen betrafen 3 afrikanische und 2 asiatische Länder. Voranfragen von Exporteuren wurden 54 unterbreitet, wovon 20 ablehnend beantwortet wurden. Die negativen Antworten bezogen sich hauptsächlich auf afrikanische und asiatische Länder.

Alle diese Exporte und Kontrollen unterliegen der Kriegsmaterialgesetzgebung. Betreffend Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren kennt das Kriegsmaterialgesetz eine doppelte Bewilligungspflicht. Die Herstellung von Kriegsmaterial, der Handel damit und die Vermittlung an Empfänger im Ausland bedürfen einer Grundbewilligung. Damit wird sichergestellt, dass dies den Landesinteressen nicht zuwiderläuft. Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial an Empfänger im Ausland ist eine Einzelbewilligung erforderlich. Die Bewilligungen werden erteilt, wenn diese dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widersprechen.

Eine Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz erlassen worden sind. In der Regel können Ausfuhrbewilligungen nur erteilt werden, wenn es sich beim Empfänger der Lieferung um eine ausländische Regierungsstelle oder um eine für diese tätige Unternehmung handelt. Ausserdem muss eine sogenannte Nichtwiederausfuhrerklärung vorliegen, in welcher die ausländische Regierung bestätigt, dass die Güter nicht ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der Schweiz an Drittstaaten weitergegeben werden. Bestehen Zweifel an der Einhaltung der Erklärung, wird zudem ein Recht auf Inspektion am Empfangsort ausbedungen.

Dieses Vorgehen ist zielführend. Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport überprüft das Eintreffen der Lieferungen an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten. Dafür wird stichprobenweise vom Empfänger eine Ablieferungsbestätigung verlangt.

In Anbetracht der zunehmenden Marktzugangshindernisse und des aktuell verkündeten Stellenabbaus bei der Ruag soll dies genügen und nicht noch verschärft werden. Hindernisse müssen eher abgebaut als erhöht werden. An dieser Stelle danke ich dem Bundesrat und den Verwaltungsstellen für ihre tolle Arbeit.