Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2010-06-10
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-06-10
Wortprotokoll
Es ist in der Tat so, wie Herr Kollege Marty gesagt hat: Es ist zwar eine sehr komplexe Angelegenheit, aber doch keine, die die Wogen in diesem Saal hochgehen liesse.
Artikel 7 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG), dessen Ergänzung die parlamentarische Initiative Lüscher verlangt, besagt Folgendes - Herr Kollege Marty hat darauf hingewiesen -: Wenn eine Streitpartei ein schweizerisches staatliches Gericht angerufen hat, obwohl die Streitparteien miteinander eine Schiedsabrede, das heisst eine Schiedsklausel oder einen Schiedsvertrag, vereinbart haben, dann lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn, der Beklagte habe sich erstens vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, das Gericht stelle zweitens fest, dass die Schiedsabrede hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar sei, oder das Schiedsgericht könne drittens aus Gründen, welche vom Beklagten zu verantworten sind, nicht bestellt werden. So steht es im IPRG, und zwar gilt das gemäss Gesetz unabhängig davon, ob das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz oder im Ausland hat.
Herr Lüscher will nun mit seiner Initiative bewirken, dass diese Bestimmung dahingehend geändert wird, dass das angerufene staatliche Gericht erst dann einen Entscheid fällt, wenn zunächst das Schiedsgericht selber über seine Zuständigkeit entschieden hat, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde. Mit der parlamentarischen Initiative Lüscher soll also die Schiedsgerichtsbarkeit gestärkt werden, was im Grundsatz sicher zu begrüssen ist, denn die Schweiz ist ein sehr wichtiger Schiedsplatz, vor allem für internationale Streitigkeiten.
Nun wird gegenüber dieser parlamentarischen Initiative eingewendet - Herr Kollege Marty hat es gesagt - eine Änderung von Artikel 7 IPRG im Sinne des Anliegens von Herrn Lüscher verstosse gegen das sogenannte New Yorker Übereinkommen, konkret gegen dessen Artikel II Ziffer 3. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist." Diese Bestimmung hat dann mehr oder weniger in Artikel 7 IPRG Eingang gefunden.
Grundsätzlich ist die Feststellung der Mehrheit also richtig, wobei Folgendes festzuhalten ist: Kollege Marty hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Praxis des Bundesgerichtes schon seit etwa zehn Jahren so ist, dass das angerufene staatliche Gericht das Vorhandensein einer Schiedsabrede nur summarisch prüfen muss, also entgegen der Bestimmung von Artikel 7, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat. Man kann also sagen, dass zumindest dann, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat, Artikel 7 im Sinne der parlamentarischen Initiative Lüscher geändert werden könnte, ohne dass man gegen das New Yorker Übereinkommen verstossen würde. Das ist einmal die erste Feststellung, und das würde wahrscheinlich viele Fälle abdecken.
Denn was heisst "Sitz des Schiedsgerichtes"? "Sitz des Schiedsgerichtes" ist nicht lokal zu verstehen. Ein Schiedsgericht kann dem schweizerischen Recht, also der Schiedsordnung des IPRG, unterstehen, obwohl es beispielsweise in Paris oder in Wien tagt. "Sitz" ist also eine reine Rechtsanknüpfung. Viele Schiedsgerichte, die internationale Streitigkeiten zu entscheiden haben, haben ihren Sitz in der Schweiz. Das ist ein erstes Argument.
Ein zweites Argument besteht darin, dass das New Yorker Übereinkommen im Jahre 1958 geschlossen wurde. Die Schiedsgerichtsbarkeit, vor allem die internationale, hat sich im Laufe der Jahre enorm entwickelt, und zwar auch im Sinne einer sukzessiven Lockerung von staatlichen Fesseln. Kollege Marty hat zu Recht darauf hingewiesen, dass vor allem in Frankreich diese Lehre vertreten wird, also eine möglichst grosse Lockerung von staatlichen Rechtsregeln, sprich staatlichen Schiedsordnungen, für internationale Schiedsgerichte. Auch Frankreich hat sich diesem Übereinkommen angeschlossen.
Ein drittes Argument besteht darin, dass der Nationalrat dieser Initiative doch recht deutlich Folge gegeben hat, nämlich mit 113 zu 61 Stimmen, und wir befinden uns in der ersten Phase. Die Mehrheit vertritt die Auffassung, dass man der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Möglichkeit geben sollte, sich dieses Anliegens anzunehmen.
Das sind die Gründe, die die Minderheit veranlassen, Ihnen zu beantragen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.