Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-25
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-25
Wortprotokoll
Die heutige Ausgangslage ist wie erwähnt die, dass jemand, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, nach zwölf Jahren ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Theoretisch ist es auch möglich, dass ein Asylbewerber, der seit zwölf Jahren in der Schweiz ist, ein Einbürgerungsgesuch stellt. Das kommt allerdings in der Praxis nicht vor. Es gibt verschiedene Kantone, die das explizit ausgeschlossen haben. Es gibt auch Kantone, die in ihrer Gesetzgebung ausgeschlossen haben, dass vorläufig aufgenommene Personen ein Einbürgerungsgesuch stellen können.
Mit der formellen Hürde der C-Bewilligung und der zusätzlichen materiellen Voraussetzung, dass nur ein Einbürgerungsgesuch stellen kann, wer gut und erfolgreich integriert ist - gemäss den Kriterien, die Sie in Artikel 11 und 12 festgehalten haben -, hat man die Hürden da wie erwähnt erhöht. Deshalb wäre es falsch und nicht nachvollziehbar, jetzt von diesem Konzept abzuweichen. Sie haben dieses Konzept bestätigt, indem hier mit der C-Bewilligung für den Aufenthaltsstatus ausländerrechtlich eine hohe Hürde gesetzt wurde; dessen bin ich mir bewusst. Wir haben die Kriterien für die erfolgreiche Integration jetzt klar und deutlich festgelegt, deshalb sollte man bei der Anzahl Jahre nicht noch eine zusätzliche Hürde einbauen.
Die neue Regelung, wie sie im Bürgerrechtsgesetz vom Bundesrat vorgeschlagen wird, ist insbesondere eine Verschärfung für die Jugendlichen - das muss ich deutlich sagen -, da Jugendliche mit der Doppelanrechnung natürlich eher die Möglichkeit gehabt hätten, nach zwölf Jahren ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Dass jetzt auch für die Jugendlichen die C-Bewilligung als Voraussetzung gilt, ist für sie eine Hürde. Aber ich glaube, man kann dazu stehen. Sie haben ja erfreulicherweise die Doppelanrechnung doch wieder eingeführt. Von daher glaube ich, ist das vertretbar.
Frau Ständerätin Bruderer Wyss hat etwas Wichtiges gesagt: Das Parlament hat beim Ausländerrecht entschieden - das Ausländergesetz ist im Jahr 2008 in Kraft getreten -, dass der Status der vorläufig Aufgenommenen insgesamt verbessert werden soll, indem man ihnen eine Bewilligung gibt, erwerbstätig zu sein, indem man den Kantonen für die vorläufig Aufgenommenen eine Integrationspauschale bezahlt, indem für die vorläufig Aufgenommenen auch der Familiennachzug zulässig ist. Es ist widersprüchlich, wenn man im Ausländergesetz für die vorläufig Aufgenommenen diese Verbesserungen macht, ihnen aber die Jahre der vorläufigen Aufnahme nicht anrechnen will.
Ich bitte Sie, bei der Mehrheit Ihrer Kommission zu bleiben und somit dem Bundesrat zu folgen. Wir haben hier wirklich ein kohärentes Konzept, das sich vertreten lässt.