Bischof Pirmin · Ständerat · 2013-09-16
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-16
Wortprotokoll
Ich erinnere mich gut an den Film "Die Schweizermacher" - er ist schon erwähnt worden. Ich habe diesen Film 32-mal gesehen, weil ich damals als Schüler Platzanweiser im betreffenden Solothurner Kino war und natürlich die Verpflichtung hatte, diesen Film auch jedes Mal anzusehen, weil der Platzanweiser auch immer die optische Qualität des Films beurteilen musste. Der Film "Die Schweizermacher" eignete sich, um Kinosäle zu füllen, und das Bürgerrecht eignet sich auch, um Emotionen zu schüren.
Wir sind hier ja die Ständekammer, und ich erlaube mir, einen etwas langweiligeren Aspekt in die Eintretensdebatte einzuführen. Es ist aber ein Aspekt, von dem ich glaube, dass er unserer Kammer gut ansteht. Es geht um die Frage des Föderalismus; Kollege Engler hat es angesprochen. Wenn wir hier Gesetzgebung machen, sollten wir uns ja zumindest fragen, ob wir für das, was wir machen, eine Verfassungsgrundlage haben oder nicht. Artikel 38 unserer Verfassung gibt uns zweifellos die Kompetenz, "Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption" zu regeln; das ist eine klare Bundeskompetenz. Absatz 2 sagt aber dann: "Er" - der Bund - "erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung." Ursprünglich ist dieser Artikel 38 Absatz 2 sehr eng, nahe am Wortlaut, ausgelegt worden. Ursprünglich war klar, dass das Wort "Mindestvorschriften" das Gegenteil von "Maximalvorschriften" ist, und so ist die Bundeskompetenz auch ausgelegt worden. Etwa mit der neuen Verfassung hat sich die Auslegung, wenigstens in einem Teil der juristischen Lehre, gewandelt: Ein Teil der juristischen Lehre vertritt die Auffassung, dass das Wort "Mindestvorschriften" gleichbedeutend sei wie das Wort "Grundsätze". Wir müssen uns hier fragen, ob dies das Gleiche ist oder ob wir hier jetzt daran sind, in eine ureigene Kantonskompetenz einzugreifen, bei der der Bund eigentlich nichts zu suchen hat.
Es ist zuzugeben, dass wir als Gesetzgeber in den letzten zehn Jahren bereits zwei oder drei materielle Vorschriften erlassen haben, die diese Verfassungsmässigkeit ritzen. Ich erinnere an die Vorschriften über die Gebühren, über das Stimmverfahren bei Einbürgerungen und über die Rechtsmittel. Nichtsdestotrotz ist diese Frage vor allem dann zu stellen, wenn wir als Gesetzgeber uns anschicken, eine Totalrevision dieses Gesetzes zu machen. Ich kann da nicht mehr tun, als den Bundesrat in dem, was er in der Botschaft auf Seite 2870 sagt, zu bestärken: "Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Wohnsitzerfordernisse in den Kantonen und Gemeinden neben den materiellen Eignungsbedingungen den harten Kern der kantonalen Regelungen im Bereich der Einbürgerungen darstellen ..." Den harten Kern der kantonalen Kompetenzen - wir sind daran, in diesen harten Kern einzugreifen.
Ich rede nicht gegen Eintreten, und ich rede auch nicht gegen die Grundziele der Reform, die ich durchaus teile; sie sind vorher auch kontrovers diskutiert worden. Aber ich möchte an uns und an Sie appellieren, diese verfassungsmässige Fessel, die wir haben, bei jedem Artikel, den wir jetzt dann beraten, im Auge zu behalten. Wir tun gut daran, den Kantonen und den Gemeinden ihre Kompetenzen dort zu lassen, wo die Bundesverfassung sie ihnen gibt.
In diesem Sinn und Geist bin ich für Eintreten auf die Vorlage.