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Streiff-Feller Marianne · Nationalrat · 2013-03-13

Streiff-Feller Marianne · Nationalrat · Bern · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-13

Wortprotokoll

Die CVP/EVP-Fraktion begrüsst ausdrücklich, dass der Bundesrat im Bürgerrechtsgesetz die Integrationskriterien präzisiert hat. Als materielle Voraussetzungen gelten eine erfolgreiche Integration und das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten. Dies beinhaltet auch das Vertrautsein mit den lokalen Verhältnissen, also das Kennen der lokalen Institutionen, Behörden und natürlich des kantonalen Bürgerrechts. Darin sind das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und das Respektieren der Werte der Bundesverfassung ebenso enthalten wie die Sprachkenntnisse und die wirtschaftliche Unabhängigkeit. Diese Punkte werden in Artikel 12 dann noch genauer definiert.

Es ist deshalb unnötig, in Artikel 11 den Passus betreffend die "Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz" explizit hervorzuheben, wie es der Antrag der Minderheit will. Die CVP/EVP-Fraktion wird hier deshalb mit der Mehrheit stimmen.

Zu Artikel 12: Bei Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c finden wir es durchaus angebracht, für eine Einbürgerung die [PAGE 248] Fähigkeit, sich gut in der betreffenden Amtssprache ausdrücken zu können, als Voraussetzung zu verlangen. Wenn eine einbürgerungswillige Person die anderen Voraussetzungen erfüllt, lebt sie ja bereits eine gewisse Zeit in der betreffenden Gemeinde. Um sich zu integrieren, ist es unerlässlich, auch die dort gesprochene Sprache zu lernen.

Wir unterstützen hier deshalb die Minderheit II (Pantani), im Wissen darum, dass die Formulierung so noch nicht der Weisheit letzter Schluss ist und im Ständerat noch optimiert werden müsste.

Wichtig ist aber, dass im Gegenzug dazu bei Absatz 2 der Antrag der Mehrheit angenommen wird. Dort wird explizit gesagt, dass der Situation von Personen, die aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände die Voraussetzung nicht erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist. Dieser Absatz ist auch massgebend dafür, dass wir bei Absatz 1 Buchstabe d ebenfalls die Mehrheit unterstützen.

Bloss den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung zu haben reicht uns nicht. Der Wille ist nicht messbar und kann nicht überprüft werden. Wir möchten, dass jemand wirklich am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt. Wenn dies aus gewichtigen Gründen nicht möglich ist, sei es z. B., dass sich eine Frau auf die Erziehung der Kinder konzentriert, oder sei es aus gesundheitlichen Gründen oder den anderen Gründen, die Herr Tschäppät vorhin erwähnt hat, kann dem laut Absatz 2 Rechnung getragen werden.

Bei Artikel 14 unterstützen wir die Mehrheit.