Bäumle Martin · Nationalrat · 2013-03-13
Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2013-03-13
Wortprotokoll
In Block 2 sprechen wir jetzt über den Kern der Vorlage, nämlich über die Kriterien, über die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Einbürgerung stattfinden kann.
Die beiden Artikel 11 und 12 gehören zusammen und sind trotzdem auseinanderzuhalten. In Artikel 11 werden die materiellen Voraussetzungen definiert, in Artikel 12 die Integrationskriterien. Für eine ordentliche Einbürgerung sind die Bestimmungen beider Artikel zwingend und müssen erfüllt werden. In dem Sinne haben gewisse Minderheitsanträge eine etwas semantische Bedeutung, ob die Bestimmungen nun in Artikel 11 oder in Artikel 12 stehen und wie auch immer sie formuliert sind. Bei den ordentlichen Einbürgerungen müssen die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 erfüllt sein. Hingegen werden bei der erleichterten Einbürgerung, bei der es in den meisten Fällen um Ehepaare geht, die Bestimmungen von Artikel 11 als erfüllt betrachtet, weil das durch die erleichterte Einbürgerung vorgegeben ist. Die Integrationskriterien müssen aber noch erfüllt und nicht nur geprüft werden, wie das bisher der Fall war. So schlägt es Ihnen die Kommission vor. Man muss diese zwei Artikel also auseinanderhalten und zusammen betrachten.
In diesem Sinn bitten Sie die Grünliberalen, überall der Mehrheit zu folgen und alle Minderheitsanträge abzulehnen. Ein Teil der Minderheitsanträge hat eine etwas semantische Bedeutung. Es lohnt sich eigentlich gar nicht, darüber zu diskutieren, ob eine bestimmte Formulierung allenfalls noch ein bisschen besser wäre. Es gibt aber einige Minderheitsanträge, die klar eine andere Stossrichtung haben.
Ich komme zuerst zu den "schweizerischen Lebensgewohnheiten" in Artikel 11. Der Artikel, wie ihn die Mehrheit beantragt - der Bundesrat wird wohl auch damit leben können -, ist in einem langen, zähen Ringen entstanden. Diese Formulierung ist vernünftig, und sie kann so gehandhabt werden.
Der Kern von Artikel 12 ist die Sprache. Über die Sprache haben wir lange gesprochen. Es stand die Frage im Raum, ob man ein bestimmtes Sprachniveau vorschreiben solle: B1, B2, A2 oder sogar C1. Am Ende ist uns klargeworden, dass das nicht als Mindestvoraussetzung in ein nationales Gesetz gehört, dass wir aber - auch in Anlehnung ans Ausländergesetz - gute Kenntnisse einer Landessprache in Wort und Schrift als eine vernünftige Lösung betrachten. Wir gehen damit etwas weiter als der Bundesrat, der nur die Fähigkeit verlangt, sich in einer Landessprache zu verständigen.
Was die Minderheit will - dass man die Ausdrucksfähigkeit in der betreffenden Amtssprache ausdrücklich als nationale Mindestanforderung festhält -, geht zu weit und ist in diesem Sinne abzulehnen. Ich möchte auch zuhanden der Materialien festhalten, dass dieses "gut" nicht über- und unterinterpretiert werden soll. Dieses "gut" soll eben ermöglichen, dass eine Gemeinde z. B. eine Sprachprüfung als Grundlage vorschreiben kann; in meiner Gemeinde müssen z. B. A2 schriftlich und B1 mündlich als Mindestvoraussetzungen erreicht werden. Ob das für "gut" schon genügt, könnte diskutiert werden, weil nicht jeder, der das Niveau A2 schriftlich schafft, schriftlich auch gut ist. Aber wir verstehen das so, dass es noch erfüllt wäre, dass wir nicht unsere lokalen Gegebenheiten anpassen müssen, wenn das Gesetz geändert wird.
Hingegen könnte eine Gemeinde auch das Niveau C1 vorschreiben; auch das wäre nicht verboten, eine Gemeinde kann weiter gehen. Nur muss ich Ihnen sagen: Ich bin nicht sicher, ob alle Nationalräte C1-tauglich sind. Wenn man eine zweite Landessprache auf dem Niveau C1 für eine Einsitznahme hier drin voraussetzen würde, dann wären, das behaupte ich, maximal noch fünf Prozent der Leute hier wählbar. Wir müssen aufpassen, dass wir an Einbürgerungswillige nicht härtere Anforderungen stellen als an uns, was die Deutschfähigkeiten betrifft, die auch bei mir nicht so wahnsinnig gut sind, weil eben die Mundart meine ursprüngliche Sprache ist.
Dann zur Teilnahme am Wirtschaftsleben: Da hat die Kommission auch lange diskutiert. Wir beantragen Ihnen etwas verschärft gegenüber dem Entwurf des Bundesrates, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu verlangen und nicht nur den Willen hierzu. Dass nur der Wille verlangt werden soll, ist uns zu schwach. Ich gehe davon aus, dass der Bundesrat auch mit dieser Formulierung der Kommission leben kann. Auch heute gibt es in Gemeinden Fälle, in denen Leute, die jahrelang Fürsorgeempfänger waren, nicht eingebürgert werden und das so als Entscheid getragen wird. Es soll weiterhin möglich sein, dass eine Gemeinde das ausschliesst.
Hingegen sind die in einem Beispiel erwähnten Working Poor [PAGE 250] davon nicht betroffen. Wenn jemand ein Working Poor ist, dann arbeitet er ja; dann besteht nicht nur der Wille, sondern er nimmt am Wirtschaftsleben teil, und bei der Weiterbildung ist das sowieso erfüllt.
Im Übrigen ist die Ausnahmebestimmung in Absatz 2 - in Bezug auf Behinderungen und andere wichtige Gründe - zentral. Es ist ganz wichtig, hier der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Brand abzulehnen. Diese Ausnahmebestimmung brauchen wir. Wenn wir vorne eine gewisse Härte anwenden, brauchen wir hier dieses "Gnade vor Recht", dass man Ausnahmen machen kann, wenn jemand wegen einer Behinderung oder wegen besonderer Umstände nicht erfüllen kann, was wir erwarten, z. B. die Teilnahme am Wirtschaftsleben.
Last, but not least ist der unbestrittene Absatz e zu nennen, den ich schon in der Eintretensdebatte erwähnt habe, mit einer Bestimmung zur Förderung und Unterstützung bei der Integration der Ehefrau, der Partnerin oder der unmündigen Kinder. Das ist ein zentraler neuer Punkt. Wir nehmen ihn auf, um die Integration der Familie zu fördern und um zu vermeiden, dass wir am Schluss Männer, die ihre Frauen nicht integrieren wollen, weil sie sie möglichst dumm halten wollen, einbürgern müssen, obwohl sie nicht integriert sind, die Frauen dann aber nicht eingebürgert werden können. Mit dieser Bestimmung erhalten die Gemeinden eine Handhabe für solche Fälle; sie können dann sagen, dass ein solcher Mann nicht eingebürgert wird, weil er nicht integriert ist und unsere Gepflogenheiten nicht kennt. Es ist ein wichtiger Buchstabe, der den Gemeinden in Fällen, die heute zu viel Ärger führen, neue Spielräume gibt.
In diesem Sinne bitte ich Sie zusammenfassend, in allen Punkten der Mehrheit zu folgen.
Das gilt auch für Artikel 14. Die Minderheit Tschümperlin möchte Absatz 2 streichen, wonach aufgrund von Tatsachen, die nachträglich bekanntwerden, eine Einbürgerung abgelehnt werden kann. Diese Möglichkeit soll weiterhin bestehen, sie ist ein wichtiger Bestandteil; sie zu streichen wäre ein Fehler.
Ich bitte Sie also, auch hier der Mehrheit zu folgen.