Vischer Daniel · Nationalrat · 2013-03-13
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2013-03-13
Wortprotokoll
Wir sind hier bei einem entscheidenden Punkt bezüglich des Verfahrens. Es stellen sich zwei Fragen: Es stellt sich die Frage der Zuständigkeit, und es stellt sich die Frage der Datenbekanntgabe im Falle einer Abstimmung durch das Volk.
Zum Ersten: Ich empfehle Ihnen, bei Artikel 15 dem Antrag der Minderheit I (Amarelle) zuzustimmen, der das Verwaltungsverfahren statuiert. Ich halte das Verwaltungsverfahren für das einzige Verfahren, das letztlich die grundrechtlichen Voraussetzungen, die an das Verfahren gestellt sind, überhaupt einhalten kann. In diesem Sinne muss dieser Minderheitsantrag gutgeheissen werden.
Ich halte allerdings nicht allzu viel von der Formulierung dieses Minderheitsantrages, und zwar aus folgenden Gründen: Wenn wir ein Spezialgesetz machen, dann müssen wir nicht jedes Mal schreiben, was von Verfassung wegen ohnehin gilt. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Umsetzung jedes Bundesgesetzes diskriminierungsfrei zu erfolgen hat. Ebenso ist es eine Selbstverständlichkeit, dass ein Asylgesuch individuell konkret auf die Eignung geprüft wird, mit Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen, die gestellt werden. Es ist auch ohnehin klar, dass die Grundrechte im Verwaltungsverfahren - das Einbürgerungsverfahren ist auch dann ein Verwaltungsverfahren, wenn es zu einer Abstimmung kommt - ihre Wirkung unmittelbar zeitigen. Sodann muss und soll in einem Gesetz auch nicht stehen, dass die Behörden frei von sozialen und Rassenvorurteilen handeln müssten. Ich finde es sogar abwegig, so etwas zu schreiben. Oder gehen wir denn davon aus, dass das nicht gelten würde, wenn es nicht dastünde? Es ist mithin eine Selbstverständlichkeit, dass die Behörden frei von jeglichen Vorurteilen zu handeln haben.
Die Annahme des Antrages der Minderheit I (Amarelle) ist, glaube ich, die einzige Möglichkeit, dem Verwaltungsverfahren als einzigem Verfahren in diesem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen. Ich denke, der Ständerat würde die Fassung dann sinngemäss konkretisieren - er kommt ja juristisch manchmal ein "My" draus. Nachdem der Antrag der Minderheit II (Tschümperlin) ja zugunsten des Antrages Tschümperlin zurückgezogen worden ist, wenn ich das richtig sehe, ersuche ich Sie, dergestalt zu handeln.
Zum Zweiten: Wir kommen zur Minderheit I (Glättli). Herr Glättli will Buchstabe a von Artikel 17 Absatz 2 streichen, also die Staatsangehörigkeit. Da hat er Recht: Wenn es zu einer Abstimmung kommt, weckt Buchstabe a bei den Stimmberechtigten Vorurteile. Wir kennen ja Hunderte von Beispielen, in denen Gesuche wegen der Staatszugehörigkeit abgelehnt worden sind.
Ebenso abwegig ist es bei Artikel 17 Absatz 2, im Sinne der Minderheit III (Fehr Hans) die Religionszugehörigkeit aufzunehmen. Da sind wir jetzt wieder beim strittigen Punkt: Gewisse Teile dieses Rates wollen, dass die Einbürgerung eine rein eurozentristische Angelegenheit bleibt. Das ist ihre Kernauffassung der Realität in diesem Lande: Dazugehören darf nur, wer eurozentristische Wurzeln in ihrem Sinne hat. Genau dem gilt es eine klare Absage zu erteilen. Unser Land ist multipolar, universal offen. Das heisst, die Religionszugehörigkeit und die Staatszugehörigkeit können nicht ausschlaggebend dafür sein, ob jemand eingebürgert wird oder nicht, das darf nur die Erfüllung der gesetzlichen Grundsätze sein.