de Courten Thomas · Nationalrat · 2013-03-20
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-20
Wortprotokoll
Es geht um die Bewilligungs- und um die Meldepflicht. Ich bitte Sie, bei der Beratung von Artikel 11 den ganzen Artikel zu beachten; er besteht nämlich aus unterschiedlichen Teilen. Er betrifft erstens Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen. Er betrifft zweitens bestimmte andere Betriebe, und er betrifft drittens die landwirtschaftlichen Betriebe.
In Absatz 1 heisst es, dass Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegen. Das ist die Differenz zu allen anderen Betrieben, die lediglich Lebensmittel verarbeiten oder vertreiben; dort genügt eine Meldung an [PAGE 404] die Behörde. Für mich ist das eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Schlachtbetrieben und Metzgereien, aber ebenso von Käsereien, Molkereien, Eierverarbeitern usw.
Gerade wenn wir die Eier betrachten, können wir nicht davon ausgehen, dass von ihnen keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Eier werden auch beim "Guetzli"-Backen oder in Confiserien beim Tortenmachen verwendet. Jeder Sandwichkiosk hat in seinen Sandwiches ab und zu auch mal ein Ei drin. Jeder Crêpes-Stand auf einem Markt verbraucht Eier. Brauchen sie alle jetzt eine amtliche Bewilligung? Das kann ja nicht die Meinung sein; darum gibt es auch entsprechende Ausnahmebestimmungen. Es ist aber nicht klar geregelt, wo die entsprechende Grenze liegt. Für mich genügt die Meldepflicht absolut, um die Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können.
Eine analoge Argumentation möchte ich auch bei Artikel 59 vorbringen. Auch hier geht es um die Benachteiligung von Betrieben, die Produkte tierischer Herkunft produzieren oder verarbeiten. Dieses Ungleichgewicht sollte beseitigt werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Vollzug des Lebensmittelgesetzes gemäss Absatz 1 grundsätzlich gebührenfrei ist - das steht ausdrücklich so in Absatz 1; es gilt für alle -, aber ausgerechnet für Schlacht- und für Zerlegebetriebe dieser Grundsatz nicht gelten soll. Ich betone es: Der Grundsatz soll für alle gleich gelten, und zwar so lange - das ist mir sehr wichtig -, wie keine Beanstandungen oder Nachkontrollen erforderlich sind. Wer gesetzeskonform nach Lebensmittelgesetz arbeitet, soll nicht mit staatlichen Kontrollgebühren bestraft werden; sie sollen dagegen an dem, der Zusatzaufwendungen verursacht, hängenbleiben.