Schenker Silvia · Nationalrat · 2013-03-20
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-20
Wortprotokoll
In den Artikeln 23 und 24 geht es darum, den Behörden die Möglichkeit zu geben, vorsorglich zu handeln. Es geht darum, die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten zu wahren.
Der Minderheitsantrag zu Artikel 23 wurde inzwischen zum Glück zurückgezogen, ich muss mich dazu also nicht mehr äussern.
Bei Artikel 24 geht es darum, die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Der Unterschied zwischen der Mehrheit und der Minderheit Bortoluzzi besteht in der Frage, ob die Schwelle für die Information der Öffentlichkeit dann überschritten ist, wenn ein hinreichender Verdacht auf ein mögliches Gesundheitsrisiko besteht, oder ob zuerst erwiesen werden muss, dass ein Risiko besteht.
Als Beispiel wurden in der Kommission die Tätowierfarben genannt. Es gab Hinweise darauf, dass teilweise Tätowierfarben verwendet werden, die ein gesundheitliches Risiko darstellen. Artikel 24 in der Fassung der Mehrheit erlaubt den Behörden, die Öffentlichkeit über ein solches Risiko zu informieren, auch dann, wenn der Nachweis, dass tatsächlich ein Risiko besteht, noch nicht erbracht ist. Aufgeklärte und informierte Konsumentinnen und Konsumenten haben dann immer noch die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie die Warnung ernst nehmen oder nicht.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen der SP-Fraktion, hier in diesem Punkt der Mehrheit zu folgen.