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Kuprecht Alex · Ständerat · 2014-03-05

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-05

Wortprotokoll

In immer mehr Ländern sind die offiziellen Vertretungen der Schweiz und anderer Staaten mit Sicherheitsproblemen konfrontiert. Dadurch können temporär Situationen entstehen, welche die Sicherheitskapazitäten des EDA übersteigen. Um Abhilfe zu schaffen, hat der Bundesrat am 12. Februar 2014 die vorliegende Botschaft verabschiedet. Gleichzeitig hat der Bundesrat beschlossen, die Schweizer Botschaft in Kairo mit einem unbewaffneten Angehörigen des militärischen Personals zu unterstützen.

Ziel der Vorlage ist der befristete Einsatz von maximal drei Angehörigen des militärischen Personals zur Sicherheitsberatung von Schweizer Vertretungen in Staaten, in denen die Sicherheitslage besondere Expertise erfordert. Der Einsatz erfolgt unbewaffnet und in Zivil. Konkret stehen folgende Aufgaben im Zentrum: die Analyse der Sicherheitslage, die Beratung des Botschaftspersonals in Sicherheitsfragen, die laufende Überprüfung der Sicherheitsmassnahmen der Botschaft, die Unterstützung des Missionschefs und seiner Kader in der Krisenbewältigung sowie die Ausbildung von künftigen lokalen Sicherheitsberatern. Die Einsatzverantwortung liegt beim EDA.

Zu den Kosten: Das VBS übernimmt die regulären Lohnzahlungen der eingesetzten Angehörigen des militärischen Personals, das EDA sämtliche darüber hinausgehenden Kosten.

Der vorliegende Beschluss soll bis Ende 2016 befristet sein.

Bei diesen Einsätzen handelt es sich um einen Assistenzdienst im Ausland, der auf Artikel 69 Absatz 2 des Militärgesetzes beruht. Darin heisst es: "Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden. Der Bundesrat bestimmt die Art der Bewaffnung." Gemäss Artikel 70 Absatz 1 des Militärgesetzes ist der Bundesrat für das Aufgebot dieser Einsätze zuständig. Dauert ein Einsatz länger als drei Wochen, ist nach Artikel 70 Absatz 2 eine Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich. Diese muss an der nächsten Session erfolgen, das heisst im konkreten Fall an unserer jetzigen Frühjahrssession 2014.

Der Ständerat ist Erstrat. Ihre SiK hat die Vorlage gestern geprüft und dabei auch den zustimmenden Bericht der APK unseres Rates zur Kenntnis genommen, welche die Vorlage im Sinne einer Übergangslösung ebenfalls begrüsst.

Bekanntlich soll das vorliegende Thema im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee wieder aufgegriffen werden. In der Tat ist es sehr aufwendig, für jeden Einsatz einer unbewaffneten Militärperson in Zivil eine Bewilligung des Parlamentes einzuholen. Weiter wurde in der SiK festgestellt, dass es sich bei dieser Vorlage um ein etwas spezielles Konstrukt handelt, weil sowohl ein befristeter laufender Einsatz wie auch mögliche künftige Einsätze genehmigt werden sollen. Spezifische Fragen, die in der SiK diskutiert wurden, waren namentlich, ob es sich bei der Entsendung eines Armeeangehörigen bereits um einen Truppeneinsatz handle oder ob eine Vorausgenehmigung mit dem Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vereinbar sei. Weiter wurde gefragt, ob angesichts der fragilen Sicherheitslage in mehreren Ländern dem Bundesrat nicht die Kompetenz für die Entsendung von mehr als drei Militärpersonen erteilt werden sollte.

Aufgrund der Antworten der Bundesverwaltung verzichtete die Kommission auf Änderungsanträge zu den genannten Punkten und stellt Ihnen einstimmig den Antrag, auf die Vorlage einzutreten.

In Artikel 1 Absatz 1 der deutschen Fassung soll das Wort "Zivilkleidung" durch "Zivil" ersetzt werden. Dadurch wird eine Übereinstimmung mit der französischen Fassung hergestellt. In Artikel 1 Absatz 4 wird die Dauer des Assistenzdienstes eines einzelnen Angehörigen des militärischen Personals auf zwölf Monate beschränkt. Ihre Kommission möchte dem Bundesrat die Flexibilität lassen, diese spezifische Einsatzdauer, falls nötig, auch länger anzusetzen. Die Kommission erachtet die generelle Befristung des Bundesbeschlusses bis Ende 2016 als ausreichend und beantragt deshalb ohne Gegenstimme, Absatz 4 zu streichen.

Zusammengefasst: Die SiK-SR beantragt Ihnen, jetzt auf die Vorlage einzutreten und dann in der Detailberatung die beiden Änderungen in Artikel 1 zu übernehmen. Die SiK-SR empfiehlt Ihnen einstimmig, in der Gesamtabstimmung der Vorlage zuzustimmen.