Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-12-05
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-12-05
Wortprotokoll
Wir haben über dieses Thema erst kürzlich, nämlich im Jahre 2012, intensiv diskutiert. Damals haben wir in diesem Bereich eine berechtigte Verstärkung vorgenommen: Wir haben die Hürden für die Pauschal- beziehungsweise Aufwandbesteuerung erhöht, indem wir auf Bundesebene eine minimale Bemessungsgrundlage in der Höhe von 400 000 Franken eingeführt und die Ansätze vom Fünf- auf das Siebenfache des Mietwertes erhöht bzw. beim Dreifachen des Pensionspreises festgelegt haben. Das ist die Regelung, die in den Kantonen im Jahre 2014 und auf Bundesebene im Jahre 2016 in Kraft treten sollte, um dann 2016 auf beiden Ebenen wirksam zu werden.
Wir sollten die Volksinitiative möglichst zügig behandeln, damit im Falle einer Ablehnung die andere Regelung innerhalb der gesetzten Frist in Kraft gesetzt werden kann, sonst haben wir am Schluss weder das eine noch das andere. Es liegt also in unserem Interesse, dass wir die Behandlung der Initiative durchziehen und uns hier jetzt Gedanken darüber machen.
Wir haben gehört, dass von einem grossen Teil der Pauschalbesteuerten - das spricht natürlich gegen die Initiative - viele AHV-Beiträge bezahlt werden. Ein grosser Teil, nämlich mehr als 70 Prozent der Pauschal- oder Aufwandbesteuerten, sind Rentenbezüger, also über 64 bzw. 65 Jahre alt. Im Jahr 2012 wurden 5634 Personen nach Aufwand besteuert. Die Einkommenssteuern aus der Aufwandbesteuerung betrug über alle drei Ebenen, Gemeinden, Kantone und Bund, insgesamt 695 Millionen Franken. Das entspricht im Durchschnitt einem Steuerbetrag von 123 358 Franken pro Person. Diese Zahlen basieren allerdings auf den alten Werten; die Werte werden erhöht, wenn wir 2014 die neuen Regeln in Kraft setzen können.
Falls wir die Pauschal- oder Aufwandbesteuerten nicht mehr hier hätten, wäre der Ersatz durch Schweizer, die hier Wohnsitz haben und erwerbstätig sind, natürlich nicht in allen Regionen gleich "einfach". Es mag sein, dass im Kanton Zürich solche Bewegungen eher möglich sind; in anderen Gegenden wäre es sicher schwieriger.
Es wurde oft davon gesprochen, dass es vor allem ein Nutzen für die Berg- und Randregionen sei. Das ist natürlich nicht so, ausser wenn Sie die Kantone Waadt und Genf auch als Berg- und Randregionen verstehen, was eigentlich landläufig nicht der Fall ist. Im Kanton Waadt gibt es heute 1396 Pauschalbesteuerte und im Kanton Genf 710. Dann folgen der Kanton Wallis mit 1300 und der Kanton Tessin mit 877 und dann die Rand- und Bergregionen, nämlich der Kanton Graubünden mit 268 und der Kanton Bern mit 211 Pauschalbesteuerten. Man soll also nicht das Gefühl haben, dass es eine Frage von Rand- und Bergregionen oder Stadtgebieten sei. Es ist eine gesamtschweizerische Frage - das hat bereits Herr Ständerat Levrat gesagt. Die restlichen 15 Prozent der Pauschalbesteuerten verteilen sich auf die restlichen, nicht genannten Kantone, wo wir ungefähr eine gleichmässige Verteilung zwischen null, drei, fünf oder zehn Pauschalbesteuerten haben.
Es handelt sich auf der einen Seite um eine Frage der Steuergerechtigkeit und auf der anderen Seite um eine Frage der volkswirtschaftlichen Sicht, des volkswirtschaftlichen Nutzens, der Standortattraktivität - das waren auch schon die Fragen, als wir die Erhöhung diskutiert haben. Es ist natürlich - das wurde zu Recht gesagt und wurde auch nicht bestritten - eine verfassungsrechtliche Gratwanderung, die man seit bald 150 Jahren macht - vielleicht nicht gerade seit 150 Jahren, weil unsere neuere Verfassung ja etwas jünger ist. Es ist so, dass die Steuergerechtigkeit, soweit es die horizontale Steuergerechtigkeit betrifft - vergleichbare Sachverhalte werden vergleichbar besteuert -, nicht eingehalten ist. Es ist aber auch richtig, dass die vertikale Steuergerechtigkeit - unterschiedliche wirtschaftliche Situationen werden unterschiedlich besteuert - eingehalten ist. Das ist alles klar und auch unbestritten.
Die Verfassungsmässigkeit der nicht eingehaltenen horizontalen Steuergerechtigkeit hat eine klare gesetzliche Grundlage für die Ausnahme. Die Basis liegt im öffentlichen Interesse bzw. im wirtschaftlichen Nutzen. Da gibt es dann diese Abwägung zu machen. Darauf hat der Rechtsberater der FDK, Herr Cavelti, immer wieder hingewiesen. Es ist eine Abwägung. Wenn es rein fiskalische Überlegungen wären, würden diese natürlich eine solche Ausnahme von der absoluten Verfassungsmässigkeit nicht rechtfertigen. Aber in diesem Vergleich geht es darum, diese absolute Verfassungsmässigkeit gegen den wirtschaftlichen Nutzen abzuwägen. Da kommt man zum Schluss - das ist eigentlich bis jetzt auch Rechtsprechung -, dass es bei dieser Abwägung möglich und gerechtfertigt ist, diese Aufwandbesteuerung zuzulassen. Die Aufwandbesteuerung ist insofern auch nicht verfassungswidrig.
Es ist ein Abwägen zwischen der reinen Lehre auf der einen Seite und dem wirtschaftlichen Nutzen, dem öffentlichen Interesse und der Gesetzmässigkeit auf der anderen Seite. Dabei ist man zum Schluss gekommen, es sei zu rechtfertigen, dass man es so handhabt. Der Nutzen rechtfertigt also die allfällige Einschränkung der Verfassungsmässigkeit mit Bezug auf die horizontale Steuergerechtigkeit. Hinzu kommt, dass es im heutigen Steuersystem aus föderalistischen Gründen gerechtfertigt ist: Heute sind es nämlich die Kantone, welche die entsprechenden Kompetenzen haben und darüber entscheiden können. Das war die Begründung, die man gab, als man vor Jahren über die Aufwandbesteuerung diskutierte; das war letztes Jahr die Begründung - und das ist nach wie vor die Begründung.
Von daher möchte ich Sie bitten, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und das Verfahren möglichst schnell durchzuziehen, damit wir - zuerst die Kantone und dann der Bund - die Gesetzgebung, die wir bereits angepasst haben, tatsächlich auf das Jahr 2014 in Kraft setzen können.