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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-19

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-19

Wortprotokoll

Der Hauptauslöser für die Teilrevision ist die Unzulänglichkeit der bestehenden Strafbestimmungen gegenüber den Fluggesellschaften, wenn diese ihre Sorgfaltspflicht bei der Dokumentenprüfung verletzen. Diese Strafbestimmungen haben sich in der Praxis als untauglich erwiesen. Damit fehlt in der Verwaltung ein wichtiges Instrument, um die Zahl derjenigen Personen zu reduzieren, die ohne die notwendigen Reisedokumente an die Aussengrenzen der Schweiz transportiert werden. Daneben geht es darum, das bestehende Passagierinformationssystem effizient zu gestalten. Fluggesellschaften müssen schon heute sicherstellen, dass alle Passagiere über die zur Einreise im Zielstaat erforderlichen Reisedokumente verfügen. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass die heutige Norm ihren Zweck verfehlt, weil die Beweisanforderungen so hoch sind, dass selbst in klaren Fällen keine Busse ausgesprochen werden kann. Ein weiterer Grund dafür ist, dass die Verwaltung nicht nur nachweisen muss, dass die Fluggesellschaft X einen Passagier ohne gültige Reisedokumente befördert hat, sondern sie muss auch noch nachweisen, durch welche Sorgfaltspflichtverletzungen es dazu gekommen ist.

Damit man sich das vor Augen führt: An den Schweizer Flughäfen musste zwischen 2010 und 2013 jährlich rund 1000 Personen die Einreise verweigert werden. Ein Drittel bis die Hälfte dieser Einreiseverweigerungen erfolgten, weil die Passagiere nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügten. Aufgrund der beschriebenen Unzulänglichkeiten des heutigen Sanktionensystems wurde in keinem dieser Fälle eine Sanktion gegen das verantwortliche Unternehmen ausgesprochen.

Deshalb schlägt der Bundesrat eine Anpassung des Sanktionensystems vor, und zwar mit den Elementen, wonach die Beweislast neu geregelt werden muss und Pauschalsanktionen die heutigen, im Einzelfall festzulegenden Bussen ablösen. Ferner soll es neu möglich sein, Sanktionen mit Augenmass einzusetzen, also nicht für solche Fälle, die auch bei guten Kontrollen nie ganz auszuschliessen sind; es soll hier nicht übertrieben werden. Der wichtigste Punkt ist die Neuverteilung der Beweislast. Diese besteht darin, dass die Verwaltung lediglich noch den Transport einer Person nachweisen muss, die nicht über die nötigen Dokumente verfügt. Das Unternehmen seinerseits hat dann die Möglichkeit nachzuweisen, dass es die erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um solche Transporte zu verhindern. Konkret kann es darlegen, wie es die Kontrollen durchführt, welche Ausbildungen das Personal hat und welche Hilfsmittel ihm zur Verfügung stehen.

Ausserdem enthält der Vorschlag einen ganzen Katalog von Fallkonstellationen, in denen eben keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, z. B. die Beförderung einer Person, deren Reisedokument sich an der Grenze als Fälschung herausstellt, aber eine Fälschung, die so gut ist, dass sie für das Kontrollpersonal von blossem Auge nicht als solche erkennbar war. Die Abkehr von einem flexiblen Bussenrahmen hin zu Pauschalsanktionen drängt sich auf, weil sonst die Festlegung einer konkreten Sanktion wieder vom individuellen Verschulden abhängig wäre. Die Bemessung dieses Verschuldens würde aber an denselben Beweishürden scheitern, die schon heute bei der Sorgfaltspflichtverletzung gelten. Das sind die wesentlichen Inhalte dieser Vorlage.

Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten, wie das Ihnen auch Ihre Kommission beantragt.