preparatory:AB 144911
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2014-06-10
Wortprotokoll
Die Militärjustiz führt, gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der [PAGE 946] Militärstrafprozessordnung, in dieser Sache eine vorläufige Beweisaufnahme durch. Die für den Fall zuständige Untersuchungsrichterin wird nach Abschluss der Untersuchung, in der auch die von den Fragestellerinnen aufgebrachten Punkte untersucht werden, einen Schlussbericht verfassen. Dieser wird den Sachverhalt, die allfälligen festgestellten Rechtsverletzungen und deren strafrechtliche Würdigung enthalten sowie einen Antrag betreffend das weitere Vorgehen. Der Bundesrat kann sich zurzeit also nicht zu den spezifischen Fragen äussern, da sie ein laufendes Verfahren betreffen. Er ist aber überzeugt, dass mit diesem Verfahren durch die unabhängige Militärjustiz eine lückenlose Aufklärung des Vorfalls gewährleistet ist.
Zu den Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Benutzung oder Miete von Armeematerial, -infrastruktur und -immobilien kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen dafür in den einschlägigen Verordnungen und Weisungen festgehalten sind. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Militärgesetz, in der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst und in der Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie der Gebührenverordnung des VBS und der Weisung über die gewerblichen Tätigkeiten im VBS. Diese sehen vor, dass auch Waffen für Übungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Zu einem solchen Schiessen können auch zivile und ausländische Personen zugelassen werden. Je nach Ergebnis der Untersuchung der Militärjustiz ist der Bundesrat bereit, die Bestimmungen betreffend die Zulassung von zivilen und ausländischen Personen bei einer nächsten Revision der erwähnten Vorschriften zu überprüfen.