Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2013-11-26
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-11-26
Wortprotokoll
Diese Vorlage ist ein Beweis dafür, dass das Parlament in der Lage ist, auch einmal Gesetzesbestimmungen ersatzlos aufzuheben. Worum geht es?
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat der von Ständerat Philipp Stähelin am 21. Dezember 2007 eingereichten parlamentarischen Initiative am 25. Juni 2010 als Zweitkommission mit 17 zu 5 Stimmen zugestimmt. Unsere Schwesterkommission hat daraufhin einen Gesetzesvorentwurf ausgearbeitet, der vom 17. September 2012 bis zum 21. Dezember 2012 in der Vernehmlassung war.
32 von insgesamt 38 Vernehmlassungsteilnehmern begrüssten die vorgeschlagene Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag im Obligationenrecht ausdrücklich. 6 Dachverbände und Organisationen beurteilten die Vorlage überwiegend negativ und lehnten sie insgesamt ab. Ich verweise auf den Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom März 2013.
Der Bundesrat schloss sich mit Stellungnahme vom 3. Juli 2013 dem Erlassentwurf an und beantragte Zustimmung. Mit Beschluss vom 11. September 2013 stimmte der Ständerat einstimmig dem Gesetzentwurf seiner Kommission für Rechtsfragen zu. Nach Beratung der Vorlage am 25. Oktober 2013 beantragt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig Annahme des Gesetzentwurfes.
Materiell besteht die beantragte Gesetzesänderung darin, dass erstens die bestehenden Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag im Obligationenrecht, die Artikel 227a bis 228, ersatzlos gestrichen werden. Zweitens sollen mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m sowie Artikel 4 Buchstabe d zwei Bestimmungen im Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb konsequenterweise angepasst werden, indem die Detailregelungen für Vorauszahlungskäufe gestrichen werden.
Der Vorauszahlungsvertrag wurde in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg als Reaktion auf die damalige breite Kritik am Abzahlungsgeschäft entwickelt. Das Kaufen auf Vorauszahlung fand damals namentlich in der Möbel-, aber auch in der sogenannten Aussteuerbranche statt, d. h. beim Verkauf von Wäsche, Kleidern, Geschirr und Nähmaschinen bei [PAGE 1835] Aussteuern. Das hatte insbesondere bei Personen mit wenig finanziellen Mitteln eine zunehmende wirtschaftliche Bedeutung. Durch eigentliche Vermarktungs- und Vertriebssysteme führte es auch zu erheblichen Missbräuchen. Insbesondere sehr junge Kundinnen schlossen Verträge ohne Rücktritts- oder Kündigungsrecht ab und verloren bei Konkursen sämtliche Vorauszahlungen. Dies führte, auch aufgrund von parlamentarischen Vorstössen, zum Bundesgesetz über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag vom 23. März 1962, das am 1. Januar 1963 in Kraft trat.
Die parlamentarischen Abklärungen haben ergeben, dass zur praktischen Verbreitung des Vorauszahlungsvertrags keine Zahlen oder Statistiken vorliegen, dass jedoch davon auszugehen ist, dass der Vorauszahlungsvertrag in der vom Gesetz typisierten Form heute in der Praxis inexistent und damit bedeutungslos ist. Auch in der Rechtsprechung gab es seit 1963 dazu lediglich vier einschlägige Entscheide des Bundesgerichtes. In der kantonalen Rechtsprechung ist ebenfalls keine nennenswerte Praxis ersichtlich.
In unserer Kommission wurde darauf hingewiesen, dass eine neue Legiferierung gegebenenfalls dann in Betracht gezogen werden müsste, wenn sich neue, übervorteilende bzw. missbräuchliche Praktiken im Geschäftsverkehr entwickeln würden. Darauf hat auch Frau Bundesrätin Sommaruga in ihrem Votum im Ständerat vom 11. September 2013 hingewiesen.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, ihrem einstimmigen Antrag zu folgen und der Vorlage zuzustimmen.