Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-11
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-11
Wortprotokoll
Herr Ständerat Schmid verlangt mit seiner Motion, die Direktübertragung von öffentlichen Urteilsberatungen des Bundesgerichtes im Internet zu ermöglichen und so auch die richterliche Entscheidfindung transparenter zu machen. Öffentlichkeit in der Justiz, das ist ein Thema, das brandaktuell ist, das sehr beschäftigt. Wir haben am Vierländertreffen der deutschsprachigen Justizminister und Justizministerinnen vor Kurzem genau dieses Thema intensiv diskutiert. Auch von daher ist Ihre Motion sicher brandaktuell. Der Bundesrat schreibt es in seiner Antwort: Transparenz ist wichtig, Transparenz gerade auch vor Gericht und gerade auch vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat sich übrigens auch selbst dazu geäussert. Ich lese Ihnen aus einem Urteil vor: "Der ... Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung bedeutet eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Er soll durch die Kontrolle der Öffentlichkeit dem Angeschuldigten und allen übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung gewährleisten. Der Öffentlichkeit soll darüber hinaus ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und wie die Rechtspflege ausgeübt wird."
Das heisst, das Anliegen von Herrn Ständerat Schmid ist nachvollziehbar, und es ist wichtig. Auch der Bundesrat unterstützt Transparenz in der Judikative. Wir sind einfach der Meinung, dass es dazu keine zusätzliche, explizite Rechtsgrundlage braucht. Das Bundesgerichtsgesetz, Herr Ständerat Hess hat es gerade erwähnt, schliesst eine solche Direktübertragung gar nicht aus. Wenn Sie Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes anschauen, sehen Sie, dass das Bundesgericht die Grundsätze der Information in einem Reglement regelt - und das kann auch die Übertragung von öffentlichen Urteilsberatungen per Internet beinhalten. Das Bundesgericht kann das also tun.
Eine Gesetzesänderung wäre aus Sicht des Bundesrates einfach dann nötig, wenn der Gesetzgeber diese Internetübertragung nicht bloss ermöglichen, sondern sie dem Bundesgericht zwingend vorschreiben wollte. Die technischen Möglichkeiten ändern ja derart rasch, dass im Bundesgerichtsgesetz damals bewusst auf Details zur Nutzung des Internets verzichtet wurde. Auch hinsichtlich der Publikation der Urteile wurden keine Details vorgeschrieben.
Das Bundesgericht hat sich denn auch aus diesen Gründen gegen eine solche Regelung gewehrt, wie sie jetzt Herr Schmid fordert. Der Bundesrat kann die Haltung des Bundesgerichtes nachvollziehen. Er vertritt die Auffassung, dass eine Verbreitung der öffentlichen Urteilsberatung via Internet im Gesetz nicht zwingend festgeschrieben werden sollte. Die Transparenz, die wichtig ist, soll gewährleistet werden, aber wir sind der Meinung, es brauche dazu keine weitere, explizite Regelung.
Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, die Motion abzulehnen, weil er eben nicht eine Beratung via Internet zwingend festschreiben will.
Ich bin aufgrund der Äusserungen, die ich jetzt im Rat gehört habe, nicht sicher, ob es Ihnen nur um die Übertragung per Internet geht oder ob es allenfalls auch darum ginge, mehr öffentliche Beratungen überhaupt zu haben. Da muss ich Ihnen aber sagen, dass das dann nicht die richtige Motion dafür wäre. Es ist heute so, dass nur knapp ein Prozent der Urteile des Bundesgerichtes überhaupt öffentlich beraten werden. Wir reden hier von sehr wenigen Fällen. Ich wollte das einfach noch klarstellen. Es ist so, dass heute eben sehr, sehr wenige Urteile des Bundesgerichtes überhaupt öffentlich beraten werden. Dort, wo sie öffentlich beraten werden, kann das Bundesgericht bereits auf der heutigen gesetzlichen Grundlage über eine Verbreitung per Internet entscheiden. Wir möchten das aber dem Bundesgericht nicht zwingend vorschreiben.
Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen beantragen, die Motion abzulehnen.