Markwalder Christa · Nationalrat · 2013-09-18
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-18
Wortprotokoll
Auch wenn wir nun mit Vorlage 5 beginnen, muss diese doch in den Kontext zur Initiative, nämlich zur Vorlage 2, gestellt werden: In der vergangenen Frühjahrssession hat unser Rat die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" von Marche Blanche beraten. Die Kommission empfahl Ihnen damals mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Initiative abzulehnen, und unterbreitete Ihnen einen Gegenentwurf auf Verfassungsstufe. Dieser fand in der Gesamtabstimmung jedoch keine Mehrheit, worauf die Initiative mit einer knappen Mehrheit von 82 zu 79 Stimmen [PAGE 1450] zur Annahme empfohlen wurde. Obwohl die Beratungen auf Gesetzesstufe über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot inzwischen weit vorangeschritten sind, hat der Ständerat nochmals einen Versuch unternommen, einen Gegenentwurf zur Volksinitiative auf Verfassungsstufe auszuarbeiten. Dieser - das ist nun Vorlage 5 - wurde im Plenum des Ständerates am 11. September mit 27 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Zudem wurde die Volksinitiative zur Ablehnung empfohlen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission empfiehlt Ihnen gemäss Bundesrat, auf den Gegenentwurf des Ständerates nicht einzutreten und die Initiative abzulehnen. Lassen Sie mich die Gründe für eine negative Abstimmungsempfehlung zu dieser Volksinitiative in Erinnerung rufen. Zuvor möchte ich aber noch einmal betonen, dass der Schutz von Kindern in ihrer körperlichen, geistigen und sexuellen Integrität uns allen ein zentrales Anliegen ist. Es wäre unfair, diejenigen, die diese Initiative wegen des Verstosses gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip ablehnen, zu unterstellen, sie würden die Rechte der Täter höher gewichten als diejenigen der Opfer.
Die Mehrheit unserer Kommission lehnt die Volksinitiative aus folgenden Gründen ab:
Die Volksinitiative mit ihrem obligatorischen, das heisst automatischen und zeitlich unbefristeten Tätigkeitsverbot steht im Widerspruch nicht nur zur schweizerischen, sondern auch zur internationalen Rechtsordnung. Insbesondere Artikel 8 der EMRK, der die persönliche Freiheit und die Achtung des Privat- und Familienlebens statuiert, kann betroffen sein. Zudem sind wir als Gesetzgeber immer dazu angehalten, das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren.
Dieses gebietet, bei jedem Eingriff in ein Grundrecht eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Ein schematischer Automatismus, wie ihn die Volksinitiative fordert, wonach weder der Eignung noch der Erforderlichkeit, noch der Angemessenheit einer Massnahme Rechnung getragen wird, steht in krassem Widerspruch zu unserer Grundrechtsordnung. Kommt dazu, dass die Initiative unvollständig ist, indem sie Straftaten gegen Leib und Leben von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.
Ich möchte Sie zudem an Folgendes erinnern: dass die meisten Fälle von Kindesmissbrauch im Familienkreis oder im familiennahen Bereich vorkommen und nicht bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit; dass ein endgültiges, lebenslängliches Berufsausübungsverbot nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip unserer Bundesverfassung vereinbar ist und der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen kann; dass gemäss der Volksinitiative den Richtern jegliche Ermessensfreiheit genommen werden soll, wann ein Berufsverbot ausgesprochen wird, und sie nicht zwischen Bagatelldelikten und schweren Übergriffen unterscheiden können; dass wir ein Schuldstrafrecht kennen, wonach das Ausmass der Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe zu bilden hat; und dass wir als Gesetzgeber daran gehalten sind, uns an rechtsstaatliche Prinzipien wie die Verhältnismässigkeit zu halten.
Der Mehrheit der Kommission geht es also darum, praxistaugliche und wirksame Massnahmen zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch auf Gesetzesstufe zu verankern. Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, auf den direkten Gegenentwurf, die Vorlage 5, nicht einzutreten und bei der Vorlage 2 die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen.
Nicht vorenthalten möchte ich Ihnen zum Schluss die Information, dass die Ablehnung des direkten Gegenentwurfs auf Verfassungsstufe gemäss Ständerat in unserer Kommission auf sehr unterschiedlichen Motiven beruhte. Die Unterstützer der Volksinitiative sind an einem griffigen Gegenentwurf aus abstimmungstaktischen Gründen nicht interessiert. Andere Kommissionsmitglieder bezweifeln grundsätzlich den Mehrwert eines verfassungs- und völkerrechtskonformen Gegenentwurfes auf Verfassungsstufe, nach den Erfahrungen mit der Ausschaffungs-Initiative. Weiteren Kommissionsmitgliedern ging der ständerätliche Gegenentwurf schlicht zu weit; er sieht für Delikte mit einer gewissen Schwere ein automatisches Berufs- und Tätigkeitsverbot von mindestens zehn Jahren vor.
Moniert wurde zudem, dass der ständerätliche Gegenentwurf ein Kontakt- und Rayonverbot enthält, das in der Volksinitiative so nicht vorgesehen ist; ein Verbot auf Gesetzesstufe war jedoch sowohl in der nationalrätlichen wie auch in der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen unbestritten.
Ich bitte Sie, den Beschlüssen der Mehrheit unserer Kommission zu folgen.