Casanova Corina · 2013-09-18
Casanova Corina · Graubünden · 2013-09-18
Wortprotokoll
Der Bundesrat ist für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig. Somit fällt auch die Entscheidung über die Mitglieder der Delegationen für internationale Konferenzen in seinen Kompetenzbereich. Der Bundesrat hat dazu Richtlinien für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen erlassen.
Diese Richtlinien enthalten für die Zusammensetzung der Delegationen präzise Vorgaben, insbesondere für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, Verbänden oder anderer Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören. Dabei stehen für den Bundesrat bei seiner Entscheidung die optimale Vertretung der Schweiz und die Verfolgung der Stossrichtung der aussenpolitischen Interessen im Vordergrund. Personen, die nicht aus der Bundesverwaltung oder dem Parlament [PAGE 1478] kommen, werden vom Bundesrat aufgrund der strengen Kriterien nur selten zu Mitgliedern einer Delegation nominiert oder zu Vorbereitungs- und Folgearbeiten eingeladen. Gelegentlich kommt das etwa im Umweltbereich vor.
Diese Richtlinien stellen strenge Kriterien auf. So müssen die betreffenden Interessengruppen einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung der schweizerischen Politik sowie zur Verankerung des aussenpolitischen Geschäfts in der Innenpolitik beitragen können. Die Mitglieder der Delegation müssen aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und ihrer Verhandlungserfahrung und unter Berücksichtigung eines angemessenen Frauenanteils gewählt werden. Die Richtlinien halten ausdrücklich fest, dass Interessengruppen nicht Teil einer Delegation sein können, wenn übergeordnete Interessen der Schweiz dadurch beeinträchtigt würden - wenn diese Interessengruppen also Ziele vertreten würden, die mit dem Mandat der Delegation nicht vereinbar wären.
Darüber hinaus enthalten die Richtlinien auch zahlenmässig restriktive Vorgaben. Die Gesamtzahl der Delegationsmitglieder muss klein sein, die Anzahl der Delegierten aus einer Interessengruppe oder einer Nichtregierungsorganisation ist auf maximal drei Personen pro Mandat beschränkt.
Die bestehenden Regelungen ermöglichen dem Bundesrat, in jedem Fall fachlich kompetente und den Umständen entsprechend optimal besetzte Delegationen an internationale Konferenzen zu entsenden, welche wesentlich dazu beitragen, die vorgegebene Richtung der Aussenpolitik zu verfolgen. Auch die Frage der Kosten für Delegationsmitglieder aus Interessengruppen oder Nichtregierungsorganisationen wird bereits in den Richtlinien beantwortet. Der Bund trägt die Kosten für solche Vertreter in der Regel nicht. Es entsteht für den Bund also kein finanzieller Mehraufwand, wenn ein Delegationsmitglied, welches nicht der Bundesverwaltung angehört, an eine internationale Konferenz gesendet wird.
Der Bundesrat erachtet es aus den aufgezeigten Gründen nicht als zielführend, die Möglichkeit der Aufnahme von Interessenverbänden oder Nichtregierungsorganisationen in eine Delegation vollständig zu untersagen. Er hält an seinem Antrag auf Ablehnung der Motion fest und ist der Meinung, die bestehenden Regelungen und die Praxis seien bereits restriktiv genug.