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Markwalder Christa · Nationalrat · 2013-03-21

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-21

Wortprotokoll

Der Schutz von Kindern und ihrer körperlichen, geistigen und sexuellen Integrität ist ein zentrales Anliegen unserer Gesellschaft. Wir alle teilen die Auffassung, dass Kinder als schwächste Mitglieder unserer Gesellschaft unbeschwert und vor allem auch unversehrt aufwachsen können sollen und in ihrer Integrität und in ihren Rechten sowohl gesetzlich als auch tatsächlich geschützt werden sollen.

Vorkommnisse in den Bereichen Pädokriminalität und Kindesmissbrauch schrecken unsere Gesellschaft und die Politik immer wieder auf. In der Folge werden Bundesrat oder Parlament beauftragt, gesetzgeberisch aktiv zu werden. So wurden im Jahr 2004 von Chiara Simoneschi-Cortesi und Christophe Darbellay zwei parlamentarische Initiativen eingereicht. Sie forderten, dass Personen, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten wollen, einen Strafregisterauszug vorlegen müssen - das verlangte die parlamentarische Initiative Simoneschi-Cortesi 04.469 - oder dass denjenigen Personen, die sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren begangen haben, die Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen für mindestens zehn Jahre gerichtlich untersagt wird; das forderte die parlamentarische Initiative Darbellay 04.473. Beide Initiativen wiesen rechtliche und rechtsstaatliche Probleme auf und wurden deshalb von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates abgelehnt, nachdem ihnen in unserem Rat in der ersten Phase im März 2008 Folge gegeben worden war.

Eine weitere Initiative, die parlamentarische Initiative Freysinger 04.441, die verlangte, dass Strafregistereinträge aufgrund von Verstössen gegen Artikel 187 des Strafgesetzbuches - dieser betrifft sexuelle Handlungen mit Kindern - nie gelöscht werden können, wurde vom Nationalrat bereits im März 2008 abgelehnt.

Als Folge davon reichte Kollege Carlo Sommaruga die Motion 08.3373 ein, die unter Behebung der Mängel der beiden zuerst genannten parlamentarischen Initiativen bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern Folgendes forderte:

1. ein Berufsverbot, und zwar nicht nur, wenn ein Verbrechen in Ausübung des entsprechenden Berufs begangen wurde;

2. ein Verbot, ehrenamtliches Mitglied, Mitarbeiter oder Mitglied eines Organs irgendeiner juristischen Person, Vereinigung oder Gruppierung zu werden, deren Aktivitäten auf Personen von der Kategorie des Opfers ausgerichtet sind; [PAGE 445]

3. ein Verbot, mit bestimmten Personen oder Personengruppen Kontakt aufzunehmen;

4. eine strafrechtliche Begleitung von Personen, bei denen eine dieser Massnahmen gerichtlich angeordnet wurde.

Diese Motion wurde auf Empfehlung des Bundesrates von beiden Räten oppositionslos angenommen, worauf eine ausführliche und detaillierte Ausführungsgesetzgebung erarbeitet wurde, die in unserer Kommission im nächsten Quartal weiterberaten wird. Sie ist denn auch als indirekter Gegenvorschlag zur heute behandelten Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" der Organisation "Marche Blanche" zu verstehen.

Diese Volksinitiative wurde 2011 eingereicht und verlangt: "Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben."

Unsere Kommission hat die Vertreterinnen und Vertreter des Initiativkomitees am 10. Januar angehört und sich danach entschieden, der Initiative nicht nur einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe, sondern auch einen direkten Gegenvorschlag auf Verfassungsstufe gegenüberzustellen. Die Mehrheit der Kommission ist dabei zum Schluss gekommen, dass wir die folgende Version eines Verfassungsartikels unterstützen sollen: "Volljährigen Personen, die verurteilt werden, weil sie eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität einer minderjährigen oder einer besonders schutzbedürftigen Person begangen haben, kann für eine bestimmte Dauer verboten werden, eine berufliche oder organisierte nichtberufliche Tätigkeit in regelmässigem Kontakt mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen auszuüben. Das Gesetz legt fest, in welchen Fällen einer verurteilten Person die Ausübung einer beruflichen oder organisierten nichtberuflichen Tätigkeit in regelmässigem Kontakt mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen verboten wird."

Es ist daran zu erinnern, dass das Berufsverbot im Strafgesetzbuch seit dessen Inkrafttreten im Jahr 1942 existiert. Es wurde jedoch nur selten angewandt und war eine Nebenstrafe, die nur für bewilligungspflichtige Berufe verhängt werden konnte. Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs wurde dies angepasst, auf die nichtbewilligungspflichtigen Berufe ausgedehnt und als strafrechtliche Massnahme ausgestaltet.

Die Volksinitiative mit ihrem obligatorischen und zeitlich unbefristeten Tätigkeitsverbot steht nicht nur zur schweizerischen, sondern auch zur internationalen Rechtsordnung in Widerspruch. Insbesondere Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der die persönliche Freiheit und die Achtung des Privat- und Familienlebens statuiert, kann betroffen sein.

Zudem sind wir als Gesetzgeber immer dazu angehalten, das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Dieses gebietet, bei jedem Eingriff in ein Grundrecht eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Ein schematischer Automatismus, wie ihn die Volksinitiative fordert und der weder der Eignung noch der Erforderlichkeit, noch der Angemessenheit einer Massnahme Rechnung trägt, steht in krassem Widerspruch zu unserer Grundrechtsordnung. Es kommt dazu, dass die Initiative unvollständig ist, indem sie Straftaten gegen Leib und Leben von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Dies dürfte ebenfalls nicht im Sinne der Initiantinnen und Initianten sein.

Zusammenfassend möchte ich Sie daran erinnern, dass die meisten Vorfälle von Kindesmissbrauch - die wir notabene alle verurteilen - im Familienkreis oder im familiennahen Bereich und nicht bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorkommen; dass ein ultimatives und lebenslängliches Berufsausübungsverbot nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip unserer Bundesverfassung vereinbar ist und der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen kann; dass den Richtern jegliche Freiheit oder jeglicher Ermessensspielraum genommen werden soll, wann ein Berufsverbot ausgesprochen wird, und damit nicht mehr zwischen Bagatelldelikten und potenziellen Wiederholungstätern unterschieden werden kann; schliesslich, dass im Sportbereich mit Artikel 10 des Sportförderungsgesetzes die notwendigen gesetzlichen Grundlagen von unserem Rat geschaffen wurden, um den Informationsaustausch der Behörden zum Schutz Jugendlicher bestmöglich zu gewährleisten.

Die Initiative kann auch unerwünschte Auswirkungen haben, wie dies bei vorhergehenden parlamentarischen Initiativen der Fall war oder wie dies auch von meinem Vorredner dargelegt wurde: am Beispiel einer Liebesbeziehung zwischen einer erwachsenen, notabene volljährigen Person und einer noch nicht ganz dem Schutzalter entwachsenen Person, was eine entsprechende Verurteilung nach sich zieht und auch ein lebenslängliches Berufsverbot zur Folge haben kann. Als Gesetzgeber sind wir jedoch gehalten, uns an rechtsstaatliche Prinzipien wie die Verhältnismässigkeit zu halten.

Zum Schluss sei gesagt, dass niemand Pädophile oder Pädokriminelle in ihren Rechten besser schützen will als deren Opfer. Vielmehr geht es darum, Augenmass zu wahren, die Richter nicht in ihrer Urteilsfindung erheblich einzuschränken und damit den Rechtsstaat zu schwächen sowie die Gesellschaft nicht einer Illusion zu überlassen, dass mit der Annahme dieser Initiative Kinder tatsächlich besser geschützt seien als mit all den Massnahmen, die bereits getroffen wurden oder geplant sind. Vielmehr geht es darum, praxistaugliche gesetzgeberische Vorschläge zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch wie den direkten Gegenentwurf zur Initiative gutzuheissen und den indirekten Gegenvorschlag weiterzuverfolgen.

Die Mehrheitsfassung des Gegenentwurfes wurde in der Kommission mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen, die Volksinitiative mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.