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Vogler Karl · Nationalrat · 2013-03-21

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-21

Wortprotokoll

Wir sind uns alle einig hier im Saal: Die sexuelle Integrität eines Kindes oder einer besonders schutzbedürftigen Person ist unter allen Umständen zu wahren. Diese ist unantastbar. Die Täter sind zu verurteilen, und den Tätern ist es in der Regel auch zu verbieten, mit diesen Kategorien von Personen zu arbeiten oder mit ihnen ehrenamtliche Tätigkeiten auszuüben. Die Frage ist aber die: Sind wir bereit, das unter Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze zu machen, oder geben wir diese im Zuge eines populistischen Mainstreams sukzessive auf?

Liest man den Text der Volksinitiative, so ortet man insbesondere zwei Problemkreise. Der erste betrifft den möglichen Täterkreis. Die Initiative spricht von "Personen" als Tätern. Weil die Initiative von "Personen" spricht, die bei einer entsprechenden Verurteilung endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben, so fallen unter diesen Begriff auch minderjährige Täter. Nun ist es aber so, dass Minderjährige noch in der vollen persönlichen und körperlichen Entwicklung stehen und ein Minderjähriger allenfalls gerade deswegen eine entsprechende sexuelle Handlung begeht. Gegenüber einem solchen Jugendlichen ein lebenslanges Verbot einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Minderjährigen auszusprechen, und zwar zwingend und automatisch, wäre absolut unverhältnismässig und würde gegen die Artikel 5 und 36 der Bundesverfassung verstossen. Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein, besagt Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Zum zweiten Problemkreis der Initiative: Der Initiativtext spricht von der Verletzung der sexuellen Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person. Was aber heisst das? Wird diese Unversehrtheit beispielsweise bereits mit einer exhibitionistischen Handlung eines jungen Mannes, der sich entsprechend präsentiert, verletzt, verbunden mit den für ihn massiven Folgen? Auch hier stellt sich bei einer Verurteilung die Frage nach der Verhältnismässigkeit eines Tätigkeitsverbots.

Dieses Problem hätte beispielsweise gelöst werden können, wenn das lebenslängliche Tätigkeitsverbot von einer minimalen Freiheitsstrafe abhängig gemacht worden wäre. Das aber ist nicht der Fall. Hier nun setzt der Antrag der Minderheit I (Caroni) an und verlangt "eine strafbare Handlung einer gewissen Schwere". Damit kommt man dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach. Nicht irgendeine strafbare Handlung, sondern eine Handlung einer gewissen Schwere führt zu einem Tätigkeitsverbot, und zwar, gemäss der Minderheit I, für eine Dauer von mindestens zehn Jahren. Sofern denn tatsächlich notwendig, kann dieses Verbot auch lebenslänglich ausgesprochen werden. Was ebenfalls wichtig ist: Der Antrag der Minderheit I umfasst nur volljährige Personen, Minderjährige werden davon richtigerweise nicht erfasst. Zwar haben heute die [PAGE 458] Herren Freysinger und Darbellay die von mir geschilderten Auswirkungen der Initiative relativiert. Ich muss Ihnen allerdings sagen, dass ich die Initiantinnen und Initianten bis heute anders wahrgenommen habe.

Erlauben Sie mir noch zwei Sätze zum Antrag der Mehrheit. Das Tätigkeitsverbot ist hier lediglich als Möglichkeit stipuliert. Das ist keine echte Alternative zur Initiative und geht, sowohl was die Spezial- wie auch was die Generalprävention betrifft, eindeutig zu wenig weit. Das Risiko von Übergriffen muss auf ein absolutes Minimum reduziert werden, und die Dauer des Tätigkeitsverbots soll und muss durchaus auch abschreckend wirken.

Ich ersuche Sie daher, die Initiative und den Antrag der Mehrheit abzulehnen und dem Antrag der Minderheit I (Caroni) zuzustimmen.