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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-06-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-06-10

Wortprotokoll

Zur ersten Frage: Die beiden angesprochenen Fälle betreffen Strafverfahren, in welchen derzeit Untersuchungen laufen. Im Moment sind deshalb noch keine Rückschlüsse auf allfällige Mängel am aktuellen System des Electronic Monitoring, welches sich ja im Versuchsstadium befindet, erkennbar. Ob die geltenden rechtlichen Grundlagen korrekt angewendet wurden, kann erst beurteilt werden, wenn die definitiven Untersuchungsergebnisse vorliegen. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vom 4. April des letzten Jahres zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vor, Electronic Monitoring neu als Strafvollzugsform einzuführen. Für gemeingefährliche Täter ist diese Vollzugsform aber nicht vorgesehen. Sie dient nicht dazu, Täter permanent zu überwachen. Ob sich das Electronic Monitoring für einen Täter eignet, muss in jedem Fall aufgrund einer individuellen Einschätzung durch die Vollzugsbehörden abgeklärt werden. Die Vorlage wird derzeit ja in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates behandelt.

Zur zweiten Frage: Im Jahr 2010 wurden 314 Strafen mittels elektronischer Fussfesseln vollzogen, im Jahr 2011 waren es 276 Strafen. Bei schweren Delikten, welche zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geführt haben, kommt Electronic Monitoring nur unter strengen Voraussetzungen am Ende des Strafvollzugs zur Anwendung. Im Jahr 2010 waren dies 35 und im Jahr 2011 dann 37 Fälle. Welche konkreten Straftaten dies betraf, konnte beim Bundesamt für Statistik nicht ermittelt werden. Alle diese Zahlen sind auch in Relation zu den Einweisungen in den Straf- und Massnahmenvollzug zu setzen. Im Jahr 2010 gab es 8314 Einweisungen, im Jahr 2011 waren es 8546.

Dann noch zur dritten Frage: Jede Manipulation an der elektronischen Fussfessel löst einen Alarm aus, welcher auf einem Server aufgezeichnet wird. Das gilt auch bei [PAGE 856] Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten. Der zuständige Vollzugsbeamte entscheidet dann, welche Anordnungen im konkreten Fall zu treffen sind. Hingegen bewirkt ein Manipulieren an der elektronischen Fussfessel oder das Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten in der Regel keine sofortige polizeiliche Intervention. Diese Vollzugsform ist nicht zur Sicherung von fluchtverdächtigen oder gemeingefährlichen Tätern geeignet und, wie gesagt, auch nicht vorgesehen.