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Schmid Martin · Ständerat · 2013-06-18

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2013-06-18

Wortprotokoll

Ich vertrete in dieser - wie der Kommissionssprecher schon gesagt hat - auch aus Sicht der Kommission wichtigen Frage die Minderheit. Ich beantrage Ihnen, wie der Nationalrat grundsätzlich beim geltenden Recht zu bleiben und keine solidarische Haftung des Übernehmers für die ungedeckten arbeitsvertraglichen Forderungen einzuführen. Dies würde aus Sicht der Minderheit die Erreichung des in der Vorlage definierten Ziels, sanierungsfähige Unternehmen zu retten, deutlich erschweren.

Mit dem Verweis auf Artikel 333 OR wird auch dessen Absatz 3 genannt, der die Solidarhaftung des bisherigen Arbeitgebers und des Betriebserwerbers beinhaltet und auch bei Insolvenzen gelten würde. Mit der Formulierung der Minderheit und des Nationalrates wird diese Solidarhaftung im Falle eines Betriebsübergangs bei Insolvenz unter den Voraussetzungen des geltenden Artikels 333 Absatz 3 ausgeschlossen. Damit wird eine Sanierungshürde vermieden. Andernfalls müsste der Erwerber mit einer Unsicherheit und einer Belastung starten. Denn die Höhe der ungedeckten Forderungen ist zum Zeitpunkt der Übernahme in der Regel noch nicht bekannt, was eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Investoren hat und die Übernahme eines Betriebs erschwert. Damit wird am Ende auch den Arbeitnehmern, denen es um die Arbeitsplatzsicherheit geht, kein Gefallen getan.

Es kommt dazu, dass beim Konkurs des Arbeitgebers die offenen Lohnforderungen für die letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung durch die Insolvenzentschädigungen gedeckt sind - der Kommissionssprecher hat das schon gesagt. Die Forderungen der Arbeitnehmer profitieren zudem vom Konkursprivileg im Gesetz. Mit der Solidarhaftung würde quasi noch eine zusätzliche Bevorzugung installiert. Ich möchte darauf nicht weiter eingehen, sondern auf das meines Erachtens sehr zutreffende Votum von Nationalrat Vogler in der nationalrätlichen Debatte verweisen.

Aus Sicht der Minderheit führt die Lösung auch nicht zu einem besseren Arbeitnehmerschutz, weil tendenziell weniger Arbeitnehmer übernommen werden. Für mich persönlich geht es auch nicht auf, wenn eingebracht wird, die Arbeitslosenversicherung würde von einer solchen Regelung profitieren. Es mag zutreffen, dass dann weniger Insolvenzentschädigungen an übernommene Arbeitnehmer bezahlt werden müssen, wenn eine solidarische Haftung des Übernehmers eingeführt wird. Die Regelung führt jedoch generell dazu, dass weniger Arbeitsplätze erhalten bleiben, dadurch weniger Arbeitnehmer übernommen werden und letztlich dann wieder mehr Arbeitnehmer Arbeitslosengeld infolge Arbeitsplatzverlusts beziehen müssen.

Auch das Argument, dass mit der solidarischen Haftung beider Arbeitgeber eine weitverbreitete Möglichkeit zum Missbrauch beseitigt werden könnte, greift meines Erachtens zu kurz, weil von dieser Missbrauchsregelung alle Übernahmen erfasst werden. Für die Missbrauchsfälle - Frau Bundesrätin Sommaruga hat schon in der letzten Debatte auf diese hingewiesen - sollte man meines Erachtens in der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung eine Regelung schaffen.

Ich wiederhole nochmals, um welche Missbrauchsfälle es geht: Ein Inhaber eines Unternehmens - ich zitiere Frau Bundesrätin Sommaruga sinngemäss - bezahlt die Löhne nicht, gerät in die Insolvenz, kauft anschliessend den Betrieb aus der Insolvenzmasse wieder auf, und die nicht bezahlten Löhne zahlt dann der Steuerzahler über die Insolvenzentschädigung. Es gebe offenbar, ohne dass das zahlenmässig belegt wurde, Unternehmen, die von dieser Möglichkeit systematisch Gebrauch machten. Auch ich bin der Meinung, dass das ein Missbrauch ist, dem ein Riegel vorgeschoben werden sollte; meines Erachtens haben wir da keinen Dissens. Mit dem Entwurf der Mehrheit werden jedoch alle Unternehmen von dieser Regelung erfasst. Es wird weit übers Ziel hinausgeschossen, anstatt dass man diese Missbrauchsfälle durch eine spezifische Bestimmung in der Arbeitslosenversicherung regelt. Ich bin der Meinung, dass man dies dort regeln sollte, damit man durch diese Vorschrift nicht in einem Teil das ganze Insolvenzrecht nicht mehr ausgewogen gestaltet.

Um hier die Ausgewogenheit letztlich erhalten zu können, bitte ich Sie, dem Nationalrat und dem Antrag meiner Minderheit zu folgen und damit die letzte Differenz in diesem Geschäft zu beseitigen.