Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-06-11
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-06-11
Wortprotokoll
Ich möchte doch darauf hinweisen, dass DNA-Profile besonders sensible Personendaten sind. Sie sind nicht irgendeine Information. Deshalb hat man im DNA-Profil-Gesetz ganz genau geregelt, wie lange diese Profile aufbewahrt werden respektive wann sie gelöscht werden müssen. Was Ihnen die Minderheit vorschlägt, wäre eine grundlegende Änderung der Regeln des DNA-Profil-Gesetzes.
Es geht darum, dass man durch die Löschung der DNA-Profile die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert, und genau deshalb hat man im DNA-Profil-Gesetz zwei Sicherungen vorgesehen. Zum einen dürfen die Daten erst nach einer sehr langen Frist gelöscht werden. Ich erinnere daran: Es sind zwanzig Jahre nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe; also zwanzig Jahre lang werden diese Daten aufbewahrt. Wenn Sie von Wiederholungstätern sprechen, glaube ich, dass die Wiederholung wahrscheinlich innert zwanzig Jahren stattfindet, nicht erst nach zwanzig Jahren. Zwanzig Jahre sind eine sehr lange Dauer. Zum andern, und das ist die zweite Sicherung, muss die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörden vorliegen, bevor das DNA-Profil gelöscht werden kann. Eine solche richterliche Behörde kann die Zustimmung zur Löschung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nichtverjährtes Verbrechen besteht, wenn das Vergehen nicht behoben ist oder wenn tatsächlich eine Wiederholungstat befürchtet wird.
Mit diesen beiden Sicherungsmassnahmen kann ausgeschlossen werden, dass wichtige Daten für eine Strafverfolgung nicht mehr zur Verfügung stehen. Deshalb sind wir der Meinung, dass die Regelungen im DNA-Profil-Gesetz genügen, um sicherzustellen, dass die Daten nicht gelöscht werden, wenn Bedarf besteht.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit abzulehnen.