Killer Hans · Nationalrat · 2013-06-11
Killer Hans · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-06-11
Wortprotokoll
Diese parlamentarische Initiative verlangt, wie wir gehört haben, dass Gesetzesgrundlagen geschaffen werden, um die Gefahren, welche von Gebäuden ausgehen, bei denen Asbest eingebaut wurde, zu verringern. Dazu soll unter anderem für alle privaten und öffentlichen Gebäude ein Kataster erstellt und geführt werden, in welchem die asbesthaltigen Gebäude verzeichnet sind. Dazu würde für alle Eigentümer eine gesetzliche Meldepflicht festgesetzt. Unternehmer, die mit Asbest gearbeitet haben, müssten dies der Behörde melden, der von der Behörde systematisch zu führende Kataster müsste laufend ergänzt werden, und er müsste öffentlich einsehbar sein. So weit der Forderungskatalog dieser parlamentarischen Initiative.
Die UREK des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 6. Mai dieses Jahres diese parlamentarische Initiative beraten und beantragt Ihnen mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, das Thema aufzunehmen und der Initiative Folge zu geben.
Was ist das Problem von Asbest? Asbest ist ein hervorragendes Naturprodukt; es besteht aus mineralischen Fasern, welche feuerfest und alterungsbeständig sind. Diese Fasern sind relativ einfach in Bindemittel einzubauen. In Form von feuerresistenten Platten oder in Abwasserrohren und als sehr hitzebeständige Matten wurden sie bis 1990 für definierte Anwendungen sehr oft verwendet. Das unsorgfältige Arbeiten beim Herstellen der asbesthaltigen Produkte und die daraus erkennbar gewordenen gesundheitlichen Schäden bei diesen Arbeitern haben dazu geführt, dass seit 1990 Asbest nicht mehr verwendet werden darf.
Seit vielen Jahrzehnten wurde Asbest in Baumaterialien für verschiedene Anwendungen in speziellen Bereichen verwendet. Es kann davon ausgegangen werden, dass in den [PAGE 924] allermeisten Bauten der Schweiz, welche vor dem Verbot von 1990 erstellt worden sind, asbesthaltige Bauteile vorhanden sind. Wenn also ein Kataster erstellt werden soll, welcher Aufschluss über die Gebäude mit Asbestbauteilen gibt, müssten fast alle Gebäude unseres Landes erfasst und hinsichtlich des Gefährdungspotenzials beurteilt werden. Ausserdem wäre der weitaus grösste Teil der Gebäudeeigentümer nicht in der Lage, selber beurteilen zu können, ob in ihrem Gebäude asbesthaltige Bauteile vorkommen oder nicht. Es bräuchte also für jede Baute eine fachliche Beurteilung.
Asbest in gebundener Form bildet, wenn es nicht bearbeitet wird, keinerlei Gefahr. Dieser gelangte bei hitze- und feuerresistenten Platten, Bodenbelägen, Elektrotableaus usw. zur Anwendung. Anders ist es bei schwach gebundenen Bauteilen. Solche kommen in Gebäuden als Spritzasbest zur Dämmung und zur Brandschutzverbesserung vor. Sie sind in der Regel durch eine Abdeckung vor mechanischer Einwirkung geschützt. In ruhender Position geht also keinerlei Gefährdung für den Menschen aus. Sobald diese Materialien aber bearbeitet werden, sind erhöhte Sicherheitsvorkehrungen zwingend vorzusehen. Dazu dienen die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, die in den Branchen der Bauszene bekannt sind und auch instruiert werden. Zudem besteht bei Rückbauarbeiten eine Pflicht zur Meldung an die Suva. Für Unternehmungen des Gebäuderückbaus gehört eine Begehung mit Materialbeurteilung zu den Standardvorbereitungen bei einem Abbruchobjekt.
Die Kommission hat in ihrer Mehrheit erkannt, dass in Gebäuden per se keine Gefährdung durch Asbest besteht, dass aber, bevor daran gearbeitet wird, entsprechende Abklärungen vorgenommen werden müssen, damit die Mitarbeitenden der Unternehmen Kenntnis haben im gefährdungsfreien Umgang mit Asbestprodukten.
Erlauben Sie mir noch eine Beurteilung als Präsident des Aushub-, Rückbau- und Recycling-Verbandes Schweiz - damit wären auch meine Interessenbindungen offengelegt. In diesem Verband der Firmen, welche sich mit dem Rückbau von Gebäuden befassen, in dem aber auch die Berater für Altlasten und für die Baubegleitung bei der Ausführung vereinigt sind, darf ich ein hohes Verantwortungsgefühl und eine grosse Fachkompetenz der Branche beim Umgang mit Asbestprodukten feststellen. Die Suva und das BAG haben zudem mit der Erarbeitung von Richtlinien für die Arbeitssicherheit beim Umgang mit Asbestprodukten respektive bei deren Bearbeitung praktikable und wirkungsvolle Grundlagen für die Prävention geschaffen. In verschiedenen Berufsverbänden und bei den Hauseigentümern ist ebenfalls über den richtigen Umgang mit Asbestbauteilen informiert worden, und es haben Schulungen stattgefunden.
Asbest ist erwiesenermassen nur dann gefährlich, wenn das Bauteil, welches Asbest enthält, auch mechanisch bearbeitet wird. In eingebautem, ruhigem Zustand besteht keine Gefährdung, weder für Bewohner noch für Handwerker.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat dies an ihrer Sitzung vom 6. Mai 2013, wie gesagt, erkannt und mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, der parlamentarischen Initiative Teuscher keine Folge zu geben. Die UREK erachtet die Schaffung kantonaler, flächendeckender Asbestkataster aus den geschilderten Gründen als nicht erforderlich und als unverhältnismässiges Vorgehen.
Die Kommissionsminderheit ist der Meinung, mit einem Asbestkataster, in welchem sämtliche Gebäude erfasst werden, in denen Asbest in irgendeiner Form vorkommt, könne die Bevölkerung noch besser sensibilisiert werden. Die Minderheit glaubt, das geschilderte Vorgehen beim Umgang mit Asbestbaustoffen dürfe sich nicht auf das Wissen und auf das Vermitteln des sorgfältigen Umgangs beschränken. Ein Kataster könne zusätzlichen Nutzen bringen.