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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-14

Wortprotokoll

Ich danke Ihnen, dass Sie sich so ausführlich und so intensiv mit diesen Fragen auseinandersetzen, denn es geht hier tatsächlich um staatspolitisch und demokratiepolitisch wichtige Fragen, die auch beträchtliche Konsequenzen haben.

Ich möchte zuerst gerne sagen, worum es bei Paragraf 48 Absatz 3 materiell geht. Es geht hier um die Wahlrechtsgleichheit. Die Wahlrechtsgleichheit ist ein zentrales Thema in einer Demokratie. Es geht dabei letztlich um den Schutz der Minderheiten. Sie wissen es, unser Land wäre nicht unser Land und hätte sich nicht in dieser Form entwickelt, wenn wir dem Schutz der Minderheiten nicht einen sehr hohen Stellenwert eingeräumt hätten.

In Bezug auf die Frage, ob der Schutz der Minderheiten mit Paragraf 48 Absatz 3 der Schwyzer Kantonsverfassung gewährleistet ist oder nicht, ob ihm genügend Rechnung getragen wird, kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Ich muss Ihnen allerdings sagen: Ich habe jetzt die Stimme noch nicht gehört, weder hier drin noch draussen, noch in der Lehre, die gesagt hätte, dass dieser Paragraf bundesrechtskonform sei - diese Stimme habe ich nicht gehört. Ich habe Zweifel gehört, von Professoren von allen Seiten. Professoren müssen sich aber am Schluss nicht äussern. Es ist übrigens interessant, Herr Ständerat Engler hat Herrn Andrea Töndury zitiert, den ich auch schätze. Herr Töndury hat jetzt gerade, im Jahr 2013, eine Schrift publiziert, in welcher er sagt, dass dieser Paragraf nicht bundesrechtskonform sei. Auch das gibt es.

Der Präsident der Verfassungskommission im Kanton Schwyz, Herr Franz Marty, äusserte sich sehr deutlich; das wurde bereits erwähnt. Ihre Kommission hat sich sehr bemüht, die verschiedenen Stimmen anzuhören und sich ein Bild von den rechtlichen Fragen zu machen; ich danke ihr auch dafür. Sie hat aber keine Stimme gefunden, die gesagt hätte, dass dieser Paragraf bundesrechtskonform sei. Herr Ständerat Hess hat gesagt, dass sich Herr Richli zum Risiko geäussert habe, dass dagegen vorgegangen werde, dass das nachher also noch abgelehnt werde. Herr Richli hat sich aber materiell auch nicht dazu geäussert, ob diese Bestimmung bundesrechtskonform sei.

Immerhin, das wurde von Ihnen auch gesagt, gibt es Kantone, die aufgrund dieser Voraussetzungen ihre Aufgabe bereits gemacht haben: der Kanton Zürich und der Kanton Aargau. Die Kantone Zug, Freiburg und Nidwalden sind daran, ihr Wahlrechtssystem anzupassen, weil sie gehört und auch zur Kenntnis genommen haben, dass ihre jetzigen Systeme nicht bundesrechtskonform sind.

Nun aber stellt sich eine Frage, die für Sie heute zentral ist. Sie haben heute eine Aufgabe wahrzunehmen. Ich erlaube mir, Ihnen Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung vorzulesen: "Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen." Das ist das, was Sie gemäss Bundesverfassung machen müssen; darum geht es heute. Deshalb stellt sich heute wirklich keine politische Frage, sondern eine rechtliche Frage. Es geht nicht um ein Abwägen; die Bundesverfassung spricht auch nicht von Ermessen. Es heisst: Der Bund gewährleistet die Kantonsverfassungen, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. Das ist die Grundlage, auf der Sie Ihren Entscheid fällen müssen.

Auch in der heutigen Diskussion habe ich wieder Argumente gehört, die für die Gewährleistung angeführt wurden. Das Hauptargument, das ich jetzt immer wieder gehört habe, lautet, die Schwyzer Bevölkerung habe darüber abgestimmt und man dürfe eine Volksabstimmung nicht sozusagen von Bundesbern aus aushebeln. Wenn Sie so argumentieren, müssen Sie die Bundesverfassung ändern. Denn wenn Sie so argumentieren, kann jeder Kanton kommen und sagen: "Wir haben abgestimmt, der Souverän hat entschieden, und Sie haben nichts mehr zu sagen!" Das widerspricht der Bundesverfassung.

Jemand hat gesagt, sein politischer Vorgesetzter sei der Souverän. Ja, es ist der Souverän - Volk und Stände -, der diese Bundesverfassung verabschiedet hat, eine Bundesverfassung, die für alle Stände, für die ganze Bevölkerung gilt! Das ist Ihr politischer Vorgesetzter, wenn Sie so wollen. Deshalb haben Sie hier nicht einen Spielraum und können nicht sagen, die Bevölkerung habe abgestimmt. Wenn Sie so argumentieren, werden Sie nie mehr einem Kanton eine Verfassung oder einen Verfassungsartikel nicht gewährleisten können. Es widerspricht der Bundesverfassung, wenn Sie so argumentieren. Sie können die Verfassung ändern, dann haben Sie diese Möglichkeit nicht mehr. Dann haben Sie sicher mehr Autonomie, mehr Souveränität für die Kantone. Das ist aber genau das, was der Bundesverfassunggeber nicht wollte.

Ein zweites Argument, das ich gehört habe, ist, dass man die Autonomie der Kantone respektieren solle, vor allem auch ihre Organisationsautonomie. Ja, das stimmt, das steht auch in der Bundesverfassung. Aber diese Organisationsautonomie der Kantone ist nicht absolut. Sie hat eine Grenze, und die Grenze wird ihr durch die Bundesverfassung gesetzt. Das ist der Rahmen, in dem sich die Organisationsautonomie der Kantone bewegt. Ich sage es noch einmal: Auch das wurde durch Volk und Stände so beschlossen; das gilt für die ganze Schweiz, für jeden Kanton, für die ganze Bevölkerung.

Ich glaube, wir sollten nicht die Bevölkerungen gegeneinander ausspielen. Dieser Staat lebt davon, dass er sich in einem Grundbuch, in der Bundesverfassung, Grundregeln gegeben und darin auch festgelegt hat, wie weit die Autonomie der Kantone geht. Das ist Föderalismus. Föderalismus ist [PAGE 183] nicht die absolute Freiheit der Kantone, sondern es ist genau diese Beziehung, die wir aufgebaut haben und an der wir unbedingt festhalten sollten und an der, glaube ich, auch Sie festhalten möchten.

Ich habe ein drittes Argument gehört, das vielleicht eher ein rechtliches ist: Man hat gesagt, in der Bundesverfassung selbst sei ja festgelegt, dass die Nationalratswahlen nach dem gleichen Verfahren durchgeführt werden. In Artikel 149 steht aber, dass es sich hier um eine Ausnahme von der Wahlrechtsgleichheit handelt. Das ist eine Ausnahme, das stimmt. Warum hat man diese Ausnahme für die Nationalratswahlen gemacht? Man hat gesagt, dass die Kantone eine besondere Stellung haben. Die Kantone sind konstituierende Elemente der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Das kann man von den Gemeinden auf kantonaler Ebene nicht sagen. Die Gemeinden sind nicht konstituierende Elemente der Kantone. Die Schwyzer Kantonsverfassung zählt die Gemeinden nicht auf. Hingegen sind in unserer Bundesverfassung die Kantone als konstituierende Elemente einzeln aufgezählt. Das ist der Unterschied. Für die Kantone besagt die Bundesverfassung: Wir machen eine Ausnahme bei der Wahlrechtsgleichheit. Aber daraus können Sie nicht ableiten, dass das auch für die Gemeinden gilt. Für die Kantone ist eben explizit gesagt: Weil die Kantone konstituierende Elemente sind, schreibt man diese Ausnahme in der Bundesverfassung fest.

Ich verstehe, dass die Aufgabe, die Sie haben, wahrscheinlich nicht eine der angenehmsten ist; es ist sicher problematisch. Deshalb sind wir ja auch sehr, sehr zurückhaltend. Dass man bei einem Kanton einmal eine Verfassung nicht gewährleistet, ist sicher mit Frustrationen verbunden. Ich spüre auch den Druck, der sehr stark ist, dass man nicht einen Kanton desavouiert, dass man nicht eine Bevölkerung desavouiert. Ich muss Ihnen einfach sagen, Sie werden das ab und zu tun müssen, Sie haben es auch schon getan. Ich glaube, das Schwierigste ist: Wenn Sie es hier beim Kanton Schwyz nicht tun, wie wollen Sie es dann das nächste Mal tun? Wie wollen Sie bei einem anderen Kanton argumentieren, der vielleicht auch schon eine Volksabstimmung durchgeführt hat? Werden Sie sagen: "Bei den Schwyzern wollten wir das lieber nicht tun, bei den Genfern war es uns zweimal egal, die mussten halt dann dran glauben"?

Ich bitte Sie, hier auch im Sinne des Zusammenhalts unseres Landes und gerade auch im Sinne des Föderalismus mit gleichen Ellen zu messen, bei allen Kantonen gleich vorzugehen und das zu tun, was Sie gemäss Artikel 51 der Bundesverfassung tun müssen: einen Paragrafen in einer kantonalen Verfassung, der dem Bundesrecht widerspricht, nicht zu gewährleisten. Das ist das, was Ihnen der Bundesrat hier vorschlägt. Ich bitte Sie, diese vielleicht etwas unangenehme Aufgabe wahrzunehmen, im Sinne der Gleichbehandlung aller Kantone zu entscheiden und sich dem Beschluss des Nationalrates anzuschliessen.