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Stöckli Hans · Ständerat · 2013-03-14

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-14

Wortprotokoll

Ich bin mit Herrn Caroni einig, dass wir heute einen staatsrechtlichen Akt vollziehen müssen, indem wir nämlich sowohl die juristische als auch die politische Frage prüfen müssen. Aber dann, lieber Peter Föhn, dann gehen die Meinungen wirklich auseinander.

Zum Juristischen: Es gibt - mit Ausnahme eben des Zitierten, der aber Politiker ist und als Politiker gesprochen hat - keine Juristen, die den Mut haben, Paragraf 48 Absatz 3 der Schwyzer Kantonsverfassung als mit der Bundesverfassung konform zu bezeichnen. Wir haben uns in der Kommission die Mühe genommen, mehrere Juristen aus allen politischen Lagern anzuhören, wobei übereinstimmend - übereinstimmend! - die Meinung vertreten worden ist, dass Paragraf 48 Absatz 3 nicht verfassungskonform sei. Aber auch das Bundesgericht hat sich klar, wirklich klar, zu dieser Frage geäussert mit seinem Appellentscheid vom 19. März 2012. Und, lieber Peter Föhn, auch die Verfassungskommission in Schwyz wusste, dass das nicht geht, was man jetzt in Paragraf 48 Absatz 3 legiferiert hat. Selbst deren Präsident, Herr Marty, hat das in der Kommission ausgeführt. Er hat gesagt, er würde eben einen anderen Vorschlag machen, der es erlauben würde, dass jede Kommune mindestens einen Sitz im Kantonsparlament hat. Das hätte dazu geführt, dass man ein Mischsystem eingeführt hätte.

Nun ist das Problem da, dass man zwar in der Formulierung von einem Proporzsystem spricht, aber in Tat und Wahrheit in 13 von 30 Kommunen eben ein Majorzsystem hat, wenn auch mit der Etikette des Proporzes versehen. Die Voraussetzungen des Majorzes sind nicht dieselben wie diejenigen des Proporzes. So ist beim Majorzsystem nur derjenige im ersten Wahlgang gewählt, der die absolute Mehrheit erreicht hat. Bei Ihrem Verfahren in Schwyz ist es eben anders: Dort kann man mit dem verkappten Majorzsystem - es ist mit dem Etikett des Proporzes versehen - mit der relativen Mehrheit im ersten Wahlgang gewählt werden. Da liegt die Crux, und da ist auch kein Widerspruch mit der Praxis des Bundesgerichtes zu konstruieren.

Föderalismus ist ein ganz entscheidendes, zentrales Thema, das wir hochhalten wollen. Aber Föderalismus heisst nicht, dass man gegen die bestehende Rechtsordnung der übergeordneten Instanz legiferieren darf. Im konkreten Fall ist es eben so, dass dieser Paragraf 48 Absatz 3 klar dem Bundesrecht widerspricht.

Herr Föhn, Sie haben gesagt, man habe versprochen, dass die Verfassung nichts Neues bringen werde. Dieses Versprechen hat man eben nicht eingehalten, weil genau der entscheidende Satz, um den es hier geht, neu eingefügt wurde. Denn in der alten Kantonsverfassung stand der Passus, dass der Ausgleich innerhalb der Kommune gemacht werden muss, nicht. Dieser Zusatz ist gerade der Stein des Anstosses. Weil man den Ausgleich ausserhalb der Wahlkreise nicht für möglich hält, ist es eben ein echtes Verfassungsproblem geworden. Wenn Sie den Antrag stellen würden, dass man die Verfassung mit Ausnahme des Passus "innerhalb der Wahlkreise" gewährleisten solle, dann könnte man das durchaus diskutieren. Aber dieser Passus ist ja genau aus der Überlegung hineingenommen worden, dass man sich gegen die Kritik von aussen absichern will.

Es wird auch ausgeführt, Artikel 149 der Bundesverfassung zeige, dass der Bund selbst auch nicht besser sei. Erstens ist das ein Verfassungstext, also unser Verfassungstext, der vom Volk angenommen wurde. Zweitens wurde dieser Verfassungstext 1999, bevor das Bundesgericht im Jahr 2002 begann, die Praxis zum Wahlrecht zu verfeinern, vom Volk gutgeheissen. Drittens, das haben Sie selbst gesagt, haben wir ja die Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesangelegenheiten nicht eingeführt. Hier geht es aber um eine Frage, welche die kantonale Gerichtsbarkeit betrifft. So ist das Bundesgericht verpflichtet, die Verfassungsgerichtsbarkeit auf kantonaler Ebene durchzuführen. Last, but not least, glaube ich, ist nicht nur die Tatsache von Bedeutung, dass die Gemeinden nicht dieselbe Stellung haben wie die Kantone, sondern insbesondere - das ist ein ganz wichtiger zusätzlicher Faktor, Herr Föhn - haben wir auf Bundesebene nicht nur eine Kammer, sondern der Ausgleich kann über die zweite Kammer, über den Ständerat, erfolgen. In Kantonen, die nur einen Nationalrat oder eine Nationalrätin haben, gibt es zwei Ständerätinnen oder Ständeräte. Da kann ein Ausgleich über das Wahlsystem erreicht werden. Dementsprechend, glaube ich, haben wir nicht zu befürchten, dass Artikel 149 der Bundesverfassung ein Problem darstellen könnte.

Wenn wir jetzt die Gewährleistung von Paragraf 48 Absatz 3 der Kantonsverfassung Schwyz erteilten, dann, so bin ich überzeugt, würden wir den Schwyzern den grössten Bärendienst leisten, der ihnen je geleistet wurde. Ich gehe klar davon aus, dass wir die Verfassung nicht ändern, dass dementsprechend die Rechtslage auf Bundesebene die gleiche ist und dass das Bundesgericht nicht an unseren Entscheid gebunden ist. Wir fassen nur einen einfachen Bundesbeschluss. Dieser einfache Bundesbeschluss hat juristisch für das Bundesgericht keine Bedeutung. Das Bundesgericht wird seine klare Praxis, welche seit über zehn Jahren besteht, nicht wegen dieser Frage ändern. Das bedeutet, dass das Bundesgericht im konkreten Anwendungsfall oder vielleicht sogar bereits bei der abstrakten Normenkontrolle die Entscheide nicht genehmigen wird, welche gestützt auf diese allenfalls eben gewährleistete Verfassung getroffen wurden.

Machen wir es doch wie früher: Wir waren die Chambre de Réflexion, wir waren das juristische Gewissen. Ich bin überzeugt, dass wir auch heute diesen Ruf verteidigen können. Der Nationalrat hat uns einen Wink mit dem Zaunpfahl gegeben.