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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-10

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Freysinger verlangt die Revision von Artikel 274a des Zivilgesetzbuches, das heisst, er verlangt, dass Grosseltern und das unmündige Kind ausdrücklich einen gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr erhalten.

Wenn im familiären Umfeld der Umgang von Verwandten nicht unproblematisch ist und das Gesetz zu Rate gezogen werden muss, um zu klären, ob und welche Ansprüche bestehen, dann gibt es - das ist klar - offensichtlich Probleme, und zwar grössere Probleme. Man muss davon ausgehen, dass es dann Verletzungen gegeben hat, Enttäuschungen - und dann sind immer Menschen und ihr spezifisches, persönliches Schicksal im Spiel; auch Herr Nationalrat Freysinger hatte ja eine bestimmte Familie im Sinn, als er diese Motion einreichte. Gerade für Kinder kann es eine sehr grosse Belastung sein, wenn ein Rechtsstreit darüber geführt wird, wer mit ihnen persönlichen Umgang haben darf.

Ich möchte Ihnen kurz erläutern, wie eigentlich die geltende Rechtslage aussieht: Ein gesetzlicher Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr besteht heute zwischen den Eltern und dem unmündigen Kind. Das Gesetz sieht ausserdem ausdrücklich die Möglichkeit vor, anderen Personen, insbesondere Verwandten, einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind einzuräumen. Das setzt allerdings voraus, dass erstens ausserordentliche Umstände vorherrschen und dass zweitens - und das ist wichtig - dies dem Kindeswohl dient. Ist ein Kind beispielsweise mit einer anderen Person ähnlich eng verbunden wie mit seinen Eltern und ist ein spontaner Kontakt zu solchen Bezugspersonen nicht mehr möglich, so soll die Beziehung trotzdem weitergeführt werden können. Unter diesen Umständen steht den Grosseltern also bereits mit dem geltenden Recht ein Anspruch auf persönlichen Verkehr zu.

Was will jetzt die Motion? Mit der Motion würde den Grosseltern ein generelles und einklagbares Recht eingeräumt. Der Bundesrat begrüsst es, wenn sich die Grosseltern um ihre Enkelkinder bemühen und sich namentlich auch zur Entlastung der Eltern in der Betreuung engagieren. Der Bundesrat ist aber der Ansicht, dass in der Regel in erster Linie die Eltern über den Kontakt der Kinder zu den Grosseltern bestimmen sollen. In den allermeisten Fällen findet sich ja auch eine Einigung, und eine gesetzliche Regelung ist Gott sei Dank überflüssig.

Bei der Familie, die Herr Nationalrat Freysinger zu seinem Vorstoss bewogen hat, ist die Situation sicher speziell und sicher auch ausserordentlich. Sowohl Mutter wie Vater leben nicht mehr, das Kind kann von den Eltern also gar nicht mehr betreut werden. In solchen Fällen ist eben die Kinderschutzbehörde zuständig. Sie ist besorgt, dass die für das Kind bestmögliche Lösung getroffen wird. Das heisst, im Zentrum steht das Wohl des Kindes. Die Wünsche und Interessen der Grosseltern sind zwar verständlich und auch nachvollziehbar, aber sie müssen hinter die Interessen und hinter das Wohl des Kindes zurückgestellt werden. Das kann unter Umständen auch beinhalten, dass ein persönlicher Verkehr mit den Grosseltern nicht im Interesse des Kindes liegt - oder anders gesagt: Ein gesetzlicher Anspruch der Grosseltern, mit ihrem Enkelkind persönlich zu verkehren, könnte auch eine Erwartungshaltung der Grosseltern hervorrufen und unter Umständen dann noch vermehrte Verfahren verursachen, die nicht im Interesse und zum Wohl des Kindes sind.

Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

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