Lexipedia

AB 147019

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-12-12

Wortprotokoll

Die heutige Regelung in Artikel 145 Absatz 3 bewirkt, wie es gesagt wurde, dass nur Besamungsstationen, die Stiere im Rahmen einheimischer Prüfprogramme verwenden, Stierensperma zu günstigen Bedingungen, das heisst zum Kontingentszollansatz von 10 Rappen pro Dose, importieren dürfen. Andere Organisationen und Einzelzüchter müssen beim Import den hohen Ausserkontingentszollansatz von 5 Franken pro Dose bezahlen. Diese Massnahme schränkt die Wahlfreiheit der Tierhalter ein und verteuert die künstliche Besamung. Sie ist bei anderen Nutztiergattungen längstens nicht mehr in Kraft. Ein besonderer Schutz für die inländischen Prüfprogramme ist nicht notwendig, weil die Inlandzucht sehr erfolgreich ist und weil bei Weitem mehr Stierensamen exportiert als importiert werden. Die Bestimmung von Artikel 145 Absatz 3 fördert zudem nicht nur die einheimischen Rassen, weil die relevanten Prüfprogramme auch ausländische Milch- und Fleischrassen abdecken. Für die Erhaltung der einheimischen Rassen wirken die gezielten Massnahmen der Tierzuchtförderung.

Die Aufhebung von Artikel 145 Absatz 3 trägt, wie es gesagt wurde, zur Kostensenkung in der Landwirtschaft bei, ohne Nachteile für die Inlandzucht. Deshalb mache ich Ihnen beliebt, dass Sie dem Antrag Bieri zustimmen.