Lexipedia

AB 147092

Weber-Gobet Marie-Thérèse · Nationalrat · Freiburg · Grüne Fraktion · 2010-12-16

Wortprotokoll

Artikel 57 regelt die Aufgaben der IV-Stellen. Als neue Aufgabe sollen die IV-Stellen die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer wahrnehmen. Nach Meinung der Minderheit Ihrer Kommission ist es zum heutigen Zeitpunkt kein verantwortungsvoller Entscheid, die IV-Stellen mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der Grund liegt in der Definition der medizinischen Massnahmen: Damit Menschen mit einer Behinderung weiterhin einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit nachgehen können, das heisst, einen vergleichbaren Verdienst erzielen oder in ihrem bisherigen Arbeitsbereich tätig bleiben können, werden sie von der IV mit verschiedenen Eingliederungsmassnahmen unterstützt. Die medizinischen Massnahmen sind im Sinne von Eingliederungsmassnahmen bei minderjährigen - ich betone: minderjährigen - IV-Versicherten zu verstehen. Die IV übernimmt bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und bedeutend zu verbessern oder wesentliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern. In diesem Rahmen kann die IV die Kosten für die ärztliche Behandlung - ambulant oder in der allgemeinen Abteilung eines Spitals -, für die Behandlung durch medizinische Hilfspersonen wie z. B. Physiotherapeuten und -therapeutinnen oder für anerkannte Arzneimittel übernehmen.

Bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen, und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Liste aufgeführt, die vom Bundesrat zusammengestellt wird.

Die IV kennt im Vergleich zur Krankenversicherung keine Selbstbehalte. Anders als die Krankenkassen übernimmt die IV die vollen Kosten, ohne Selbstbehalte oder Franchisen. Es wäre eine Weichenstellung von fundamentaler Wichtigkeit, würde man in Zukunft die medizinischen Massnahmen der IV unter das Regime des Krankenversicherungsgesetzes stellen. Das hätte weitreichende Konsequenzen für die betroffenen behinderten Minderjährigen und ihre Familien. IV und KVG sind zwei verschiedene Paar Schuhe, was die Finanzierungsmechanismen anbelangt, aber auch, was die ethische Verankerung anbelangt.

Die Annahme von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe j würde eine Art Präjudiz dafür schaffen, die medizinischen Massnahmen der IV ins KVG zu transferieren, ohne im Detail Klarheit über die Konsequenzen eines solchen Transfers für die verschiedenen institutionellen Akteure, für die behinderten Kinder und Jugendlichen und ihre Familien zu haben.

Daher bitte ich Sie, der Minderheit zuzustimmen.