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AB 147255

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-03-06

Wortprotokoll

Zuerst zu den Direktzahlungen für Land in den Bauzonen: Ich bin nach wie vor der Meinung, dass für Land in Bauzonen generell keine Direktzahlungen ausgerichtet werden sollten, da die Bewirtschaftung von Land in Bauzonen auf Zeit geschieht. Der Beschluss des Ständerates ist ein Kompromiss, der auf jeden Fall der vollständigen Streichung von Buchstabe d vorzuziehen ist. Dem Wertzuwachs bei einer Einzonung steht der Verlust der Direktzahlung gegenüber.

Zum Antrag der Minderheit Jans bei Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe d: Der Minderheitsantrag umfasst zwar nicht alle landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücke; für die gepachteten Flächen in bisherigen oder neuen Bauzonen sollen weiterhin Direktzahlungen ausgerichtet werden. Der Antrag zielt in die richtige Richtung, weil er den Entscheidträger, das heisst den Landeigentümer, in die Pflicht nimmt. Sofern der Landeigentümer Landwirt ist, muss er sich entscheiden, ob er von der Wertsteigerung seines Grundstückes als Bauland profitieren will oder aber durch Verbleiben in der Landwirtschaftszone weiterhin Direktzahlungen beziehen kann. Der Minderheitsantrag bezieht sich auf Grundstücke, die sich heute bereits in der Bauzone befinden, während der Beschluss des Ständerates Grundstücke betrifft, welche nach Inkrafttreten des revidierten Landwirtschaftsgesetzes neu der Bauzone zugewiesen werden.

Ich bitte Sie, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen.

Dann zu den Golfplätzen, zu Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe dbis: Die landwirtschaftlich nichtnutzbaren Flächen im Perimeter von Golfplätzen sind bereits heute von Direktzahlungen ausgeschlossen. Hingegen können im Randbereich angelegte ökologische Ausgleichsflächen mit Direktzahlungen unterstützt werden. Der Ständerat ist der Ansicht, dass die heutige Lösung sachgerecht ist, und lehnt die Verschärfung des Nationalrates ab. Für Golfplätze sollen weiterhin dieselben, auf Verordnungsstufe definierten Regeln gelten wie für Campingplätze, für Flugplätze und für militärische Übungsplätze.

Ich bitte Sie also, mit der Mehrheit dem Ständerat zu folgen.

Zu den Einkommens- und Vermögensgrenzen: Die Direktzahlungen sollen effektivitäts- und effizienzorientiert sein; diese systematische Ausrichtung soll nicht durch irgendwelche Begrenzungen beeinträchtigt werden. Eine Anwendung der Einkommens- und Vermögensgrenzen bei den leistungsbezogenen Direktzahlungen hätte gewichtige Nachteile. Wirtschaftlich erfolgreichen Betrieben würden nämlich die Direktzahlungen gekürzt; dies würde Landwirte demotivieren, bei den freiwilligen Programmen wie auch in Bezug auf die Produktionssystembeiträge mitzumachen. Die Erreichung der Ziele unserer Agrarpolitik 2014-2017 würde also auf diesem Wege geschwächt. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen geben zudem einen Anreiz für Fehlinvestitionen. Die Betriebe würden eigentlich nichtrentable Investitionen in Gebäude oder Maschinen tätigen, um eine [PAGE 118] Kürzung zu vermeiden; das kann ja wohl nicht die Zielsetzung sein.

Weiter würden Betriebe mit ausserlandwirtschaftlichen Einkommen benachteiligt. Es wurde schon gesagt: Wenn eine Bäuerin einer gutbezahlten ausserbetrieblichen Arbeit nachgeht, kann dies zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen. Zudem ist es in der übrigen Wirtschaft auch nicht opportun, Fördergelder der öffentlichen Hand vom Einkommen oder vom Vermögen des Empfängers oder der Empfängerin abhängig zu machen. Ich erinnere an die kostendeckende Einspeisevergütung, die nicht vom Einkommen oder vom Vermögen abhängig ist.

Ich bitte Sie also, der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission zu folgen und an Ihrem in der Herbstsession gefassten Beschluss festzuhalten.

Damit bin ich bei der Abstufung nach Fläche. Die leistungsorientierten Beiträge sind nicht durch Abstufung nach Fläche zu begrenzen, da diese Beiträge die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen fördern. Betriebe, die Leistungen erbringen, sollen nicht wegen ihrer Grösse benachteiligt werden. Mit der Agrarpolitik 2014-2017 sollen die Beiträge zur Förderung der Ökologie, des Tierwohls und der Landschaftsqualität sukzessive ausgebaut werden. Das Beibehalten der Abstufung würde insbesondere diejenigen Betriebe bestrafen, die vermehrt Leistungen in diesen Bereichen erbringen. Mit der Beitragsbegrenzung pro Standardarbeitskraft in Artikel 70a Absatz 3 Buchstabe c hat der Bundesrat zudem bereits eine Begrenzung vorgesehen, mit der sehr hohe Beiträge pro Standardarbeitskraft vermieden werden. Damit werden Fälle ausgeschlossen, die die Akzeptanz der Direktzahlungen gefährden könnten. Hingegen würde mit einer Wiedereinführung der Abstufung weiterhin die Strukturentwicklung gebremst und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt.

Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen und an Ihrem Beschluss festzuhalten.

Zum Einzelantrag von Siebenthal bei Artikel 71: Materiell besteht kein Unterschied. Der Ständerat hat einzig aus formellen Gründen Buchstabe bbis in Buchstabe b integriert, um das Gesetz möglichst schlank zu halten. Die Konkretisierung der Verordnung wird bei beiden Varianten genau gleich aussehen. Mit der formellen Anpassung entspricht der Artikel im Aufbau den restlichen Artikeln zu den Direktzahlungen. Ich kann Ihnen also versichern, Herr Nationalrat von Siebenthal, dass wir einen zusätzlichen Beitrag mit einer angemessenen Berücksichtigung der Erschwernisse vorsehen. Wir unterstützen mit der vorgesehenen Regelung exakt Kleinbetriebe mit einem hohen Anteil an Steillagen. Sie können dem Beschluss des Ständerates getrost zustimmen.

Zu Artikel 73 Absatz 3, zur Kofinanzierung bei der Vernetzung und zum Einzelantrag Chevalley: Das sind für mich wichtige Diskussionen. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass Sie quasi nicht darauf eingehen wollen, weil es nicht in der Kommission vorbesprochen wurde. Ich bitte Sie, trotzdem zuzuhören. Ich wehre mich gegen das Vorhaben der Nicht-Kofinanzierung, weil die Kantone bei den klassischen Verbundaufgaben einen substanziellen Beitrag leisten müssen. Die Vernetzung ist ein projektbezogenes und regional definiertes Instrument. Deshalb ist es entscheidend und wichtig, dass die Kantone mitziehen, ansonsten würde die Qualität der Vernetzungsprojekte infrage gestellt. Die heutigen 20 Prozent Kofinanzierung bei der Vernetzung sind bereits das absolute Minimum und im Vergleich mit anderen Verbundaufgaben sehr tief. In der Regel liegen nämlich die Kofinanzierungen bei Verbundaufgaben bei 50 Prozent.

Bei einer Streichung oder Reduktion der Kofinanzierung bei den Vernetzungsprojekten wäre der Bund gezwungen, den regionalen Spielraum bei den Biodiversitätsprojekten entsprechend einzuschränken und die Kriterien stärker im Sinne eines Top-down-Ansatzes festzulegen. Das seit über zehn Jahren währende, zielführende Zusammenwirken von Bund und Kantonen würde damit infrage gestellt.

Ich bitte Sie also, am Beschluss Ihres Rates festzuhalten.

Betreffend den Einzelantrag Chevalley zu Absatz 3 von Artikel 74, "Landschaftsqualitätsbeiträge", der auch die Kofinanzierung betrifft, Folgendes: Die Förderung von Biodiversitätsflächen wird künftig allein eine Angelegenheit des Bundes sein. Die Kantone können auf diesem Wege Mittel einsparen und diese Mittel dann wiederum bei der Kofinanzierung der Landschaftsqualitätsbeiträge einsetzen.

Wieso bin ich der Meinung, dass eine Kofinanzierung im Umfang von 20 Prozent durch die Kantone weiterhin gerechtfertigt ist? Erstens wird der Region sowohl bei der Zielsetzung als auch bei der Ausgestaltung der Massnahmen ein sehr grosser Entscheidungsspielraum gewährt. Zweitens profitiert in erster Linie die Region von den Leistungen zur Landschaftspflege. Drittens stellt die Kofinanzierung sicher, dass die Kantone die Mittel möglichst effektiv einsetzen. Je näher am Markt mitfinanziert, mitgestaltet, mitkontrolliert wird, umso sicherer sind wir, dass die Mittel effizient eingesetzt werden.

Ich bitte Sie daher, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.

Ich komme zu Artikel 77 Absatz 3, zur Begrenzung der Übergangsbeiträge: Artikel 77 Absatz 3 ist für die Bauernfamilien äusserst bedeutend. Es geht um die finanzielle Abfederung beim Wechsel ins neue Direktzahlungssystem. Im Wesentlichen sind zwei Fragen zu beantworten, nämlich: Wollen wir den Übergang zusätzlich abfedern? Wenn ja, wie wollen wir das tun?

Es wurde alles gesagt. Es stehen vier Varianten zur Diskussion, und darüber muss entschieden werden. Die erste Variante ist der Entwurf des Bundesrates. Er entspricht dem Beschluss des Nationalrates und damit dem Antrag der Minderheit III (Birrer-Heimo). Das Konzept des Bundesrates federt erstens den Übergang für die Betriebe ab und unterstützt zweitens die Einkommen, solange die Beteiligungen bei den freiwilligen Programmen noch nicht den geplanten Umfang erreicht haben. Es ist das flexibelste System, es ist das System, das sich mit den neuen Programmen am ehesten vereinbaren lässt und den Umbau am besten fördert.

Ich mache Ihnen natürlich beliebt, dass Sie beim Entwurf des Bundesrates und bei Ihrem letztmaligen Beschluss bleiben und damit dem Antrag der Minderheit III (Birrer-Heimo) den Vorzug geben.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat, wie der Ständerat auch, beschlossen, den Rückgang der Übergangsbeiträge für die Betriebe unter der Förderlimite auf 10 Prozent zu beschränken. Ich habe im Ständerat gesagt, dass mit dieser Lösung im Gegenzug der Anpassungsdruck für Betriebe mit hohen Übergangsbeiträgen verstärkt würde, dass ich mit einer solchen Lösung aber leben könnte, da sie keinen Einfluss auf die leistungsbezogenen Direktzahlungen hätte. Im Gegensatz zum Beschluss des Ständerates würde nun mit dem Antrag der Mehrheit der Rückgang der Übergangsbeiträge für alle Betriebe auf maximal 10 Prozent pro Jahr limitiert. Das hätte zur Folge, wie gesagt wurde, dass die Übergangsbeiträge weniger stark sinken würden, als vom Bundesrat vorgesehen ist, und im Gegenzug weniger Mittel für die freiwilligen Programme vorhanden wären. Die Umlagerung würde damit gebremst, was eine Beschränkung der Beteiligung an den freiwilligen Programmen und/oder eine Absenkung der Beitragssätze zur Folge hätte.

Eine solche Regelung wäre auch völlig unflexibel und unnötig. Denn wir werden dafür sorgen, dass auf Verordnungsstufe insbesondere für die projektbezogenen Massnahmen nicht zu hohe Anreize gesetzt werden. Mein Ziel ist es, dass sich der Finanzbedarf für diese Instrumente in etwa so entwickelt, wie wir es in der Botschaft ausgewiesen haben.

Noch ein Wort zum Antrag der Minderheit I (Hassler): Eine Begrenzung auf 15 Prozent wäre zwar etwas weniger bindend und daher sicherlich dem Antrag der Mehrheit vorzuziehen. Aber von der Sache her gelten die gleichen Bedenken wie beim Mehrheitsantrag.

Zum Antrag der Minderheit II (Noser): Der Antrag würde für die Betriebe mit hohen Übergangsbeiträgen und damit starker Betroffenheit zu einer zusätzlichen Abfederung führen. Finanziert würde dies über tiefere Übergangsbeiträge für die weniger betroffenen Betriebe, wobei im Jahr 2014 ein für alle Betriebe gleich starker Rückgang pro Hektare erreicht [PAGE 119] werden könnte. Der Antrag hätte im Gegensatz zur Fassung gemäss Herrn Ritter und der Minderheit I keinen Einfluss auf die leistungsbezogenen Direktzahlungen.

Nach wie vor bin ich der Meinung, dass die Lösung des Bundesrates gemäss Antrag der Minderheit III (Birrer-Heimo) die optimale ist. Sie federt den Übergang gut ab, ist administrativ einfach umsetzbar und schränkt die Entwicklung bei den freiwilligen Programmen nicht ein. Sollten Sie eine zusätzliche Abfederung durch die Übergangsbeiträge wünschen, dann steht nach meiner Auffassung der Antrag der Minderheit II als bester im Raum.

Ich bitte Sie, dem Entwurf des Bundesrates und damit der Minderheit III zu folgen.

Zu Artikel 89a, zur Wettbewerbsneutralität: Mit den Strukturverbesserungsmassnahmen dürfen nicht ungleich lange Spiesse für das Gewerbe geschaffen werden. Diesem Grundsatz haben Sie mit Artikel 2 Absatz 5 bereits zugestimmt. In Artikel 89a geht es nun um die Frage, wie die Wettbewerbsneutralität festgestellt werden soll. Ihre Kommission schlägt in Absatz 2bis einen Kompromiss vor. Bei der Feststellung der Wettbewerbsneutralität können die Gewerbebetriebe und die Branchenverbände angehört werden. Ich bin einverstanden, auch den Branchenverbänden ein Anhörungsrecht zuzugestehen. Damit kann die Akzeptanz eines Vorhabens frühzeitig getestet werden. Das Einspracherecht beschränkt sich dann jedoch, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, auf die direkt betroffenen Gewerbebetriebe. Das macht Sinn, weil es sich um private und nicht um öffentliche Interessen handelt. In diesem Sinne kann ich mit dem Kompromissvorschlag der Kommission leben.

Zu Artikel 107a, Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe: Es ist so, heute erhalten im Talgebiet nur landwirtschaftliche Produzentenorganisationen Investitionskredite für Bauten und Einrichtungen, gewerbliche Kleinbetriebe nicht. Der Bundesrat hatte im Rahmen der Agrarpolitik 2011 beantragt, gewerbliche Kleinbetriebe auch im Talgebiet mit Investitionskrediten zu unterstützen, das Parlament hat das damals abgelehnt. Eine Evaluation zu den regionalen Verarbeitungsbetrieben aus dem Jahr 2012 - das sei der guten Ordnung halber gesagt - kommt zum Schluss, dass im Talgebiet in Sachen Unterstützung eine Gleichstellung von gewerblichen Kleinbetrieben und von bäuerlichen Produzentenorganisationen aus Sicht der gleich langen Spiesse sinnvoll wäre. Allerdings lassen die beschränkten Mittel für die Investitionskredite im Zahlungsrahmen Grundlagenverbesserungen derzeit keine Erweiterung der Unterstützungstatbestände zu.

Deshalb beantrage ich Ihnen aus finanzpolitischen Gründen, der Minderheit zu folgen und den Beschluss des Ständerates bzw. den Antrag der Mehrheit abzulehnen.

Zu den Investitionshilfen an Hochschulen und Institute gemäss Artikel 116: In dem von Ihrem Rat eingefügten Absatz 3 geht es darum, dass der Bund Investitionshilfen an die Einrichtungen der Forschungsinstitutionen leisten kann. Die Investitionshilfen für die Bauvorhaben der Hochschulen und Institute sind jedoch in anderen Gesetzgebungen geregelt. Die Erweiterung von Bauten privater Forschungsinstitutionen müsste über andere vorhandene Gesetzgebungen wie das öffentliche Beschaffungswesen und nicht hier im Landwirtschaftsgesetz geprüft werden. Ausgaben basierend auf Artikel 116 Absatz 3 würden dem Aufgabengebiet der Landwirtschaft angerechnet. Eine entsprechende Kompensation würde ebenfalls im Bereich der Landwirtschaft vorgenommen und damit die Bäuerinnen und Bauern treffen.

Deshalb bitte ich Sie, sich dem Beschluss des Ständerates anzuschliessen.

Noch ein Wort zum Pachtgesetz: Der Ständerat hat die Informationspflicht quasi einstimmig festgelegt. Dem Bundesrat ist es wichtig, dass sich Landwirte im Rahmen der Verbesserung ihrer betrieblichen Situation auf lokaler Ebene arrangieren und Parzellen tauschen können. Die Verbesserung der Arrondierung ist ein bewährtes Mittel, um die Kosten zu senken. Ich verzichte auf eine Abstimmung, aber es ist wichtig, dass die ständerätliche Informationspflicht zur Kenntnis genommen wird.

Zu den 160 Millionen Franken zusätzlicher finanzieller Mittel beim Zahlungsrahmen: Sie erwarten von mir nichts Neues. Ich habe es x-fach gesagt: Die Landwirtschaft erhält innerhalb des vom Bundesrat vorgeschlagenen Zahlungsrahmens gleich viele Mittel wie in den letzten Jahren. Der Bundesrat lehnt eine Erhöhung des Zahlungsrahmens um 160 Millionen Franken ab. Wir haben aufgrund der Schuldenbremse keinen Spielraum. Es geht darum, dass wir strukturelle Defizite vermeiden. Sie wissen, dass wir am 19. Dezember des letzten Jahres die Botschaft zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket verabschiedet haben. Damit soll der Haushalt in den Jahren 2014 bis 2016 jährlich um etwa 700 Millionen Franken entlastet werden. Ich bitte Sie also, sich mit den Zahlungsrahmen, die in der Botschaft vorgeschlagen werden, zufriedenzugeben. Wir können die Landwirtschaft mit diesen Mitteln sehr wohl in die Zukunft führen.

Ich mache Ihnen beliebt, der Mehrheit zu folgen und sich dem Entscheid des Ständerates anzuschliessen.