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Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-09-13

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-09-13

Wortprotokoll

Es ist ein bisschen so wie vorhin. Es geht auch hier um eine Konvention, und Herr Knecht hat sich fast gleich ausgedrückt wie vorhin. Ich bin froh, dass Sie das so deutlich gesagt haben: Wir haben gute Umweltinformationen, wir haben auch gute Partizipationsrechte, also eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Was hindert Sie nun daran, diese Konvention zu ratifizieren? Das müsste der Umkehrschluss sein. Heute erstaunt es mich ein bisschen, dass ich von der SVP den ganzen Morgen höre: Wir fürchten das, wir fürchten das, wir fürchten das! Ich habe immer gemeint, Sie seien eine mutige Partei - heute Morgen sind Sie vor allem eine Partei, die sich fürchtet.

Also, diese Information hat drei Pfeiler: Umweltinformation, die Mitwirkung bei umweltrelevanten Verfahren und den Zugang zu einem Gericht in Umweltangelegenheiten. Die Konvention kann mit minimalen Gesetzesanpassungen ratifiziert werden, weil die Schweiz, wie auch von den Gegnern dieser Konvention gesagt wurde, über ein sehr hohes Niveau verfügt, wenn es um Transparenz in Umweltfragen, Partizipation der Bürgerinnen und Bürger und den Zugang zu Gerichten geht. Wir haben mit dem Öffentlichkeitsprinzip nicht nur für Sie in den Parlamenten, sondern auch für die Bevölkerung einen offenen Zugang zu Informationen, zu Daten, zu Berichten. Das ist ein Grund, aus dem auch die Kantone - die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz - dieser Konvention zustimmen, denn auch sie haben gesagt, die Aarhus-Konvention bringe Verbesserungen.

Durch die geplante Rechtsänderung, nämlich den Zugang der Bevölkerung zu Umweltinformationen, wird das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Handeln des Staates gestärkt, denn die Tätigkeit der Verwaltung wird transparenter. Es ist wichtig, dass ein Staat wie die Schweiz mit einer starken Volksbindung diese Transparenz, diese Information übt. Die Verwaltung hat nichts zu verbergen. Wir stehen da im Dienste der Bevölkerung und nicht gegen sie. Deshalb ist dieser Punkt für den Bundesrat und die Kantone kein Hindernis, sondern sogar eine Stärkung der Transparenz, wie wir sie anstreben.

Es wurde zu Recht gesagt, man wolle den Aufwand kennen, was die Umsetzung dieser Konvention angehe. Ich möchte nochmals klar festhalten: Der Aufwand ist in der Botschaft ausgewiesen. Es braucht eine Stelle mehr beim Bafu. Das ist alles keine Aufblähung des Apparates, sondern es ist eine Stelle beim Bafu dafür vorgesehen. Bei den Kantonen geht es darum, dass sie gewisse Berichte erstellen müssen, auch das wird selbst von den Kantonen als kleiner Mehraufwand dargelegt, weil sie sowieso im Rahmen der Berichterstattung an ihre kantonalen Parlamente für Statistiken die Mehrheit dieser Tätigkeiten auf sich nehmen müssen.

Wir haben in der Kommission zu Recht diskutiert - und auch heute wurde diese Frage aufgeworfen -: Was bedeutet das für das Verbandsbeschwerderecht? Das ist eine berechtigte Frage, die auch wir in der Verwaltung, im Bundesrat geprüft haben, weil wir alle nicht unbedingt eine Ausweitung des Verbandsbeschwerderechts möchten. Das nochmalige Studium des Problems hat ergeben - und ich sage das hier in aller Deutlichkeit -, dass die Bedenken unbegründet sind. Gemäss Artikel 2 Absatz 5 der Konvention müssen Umweltorganisationen die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, d. h., die schweizerische Gesetzgebung gilt, damit man das Beschwerderecht erhält. Auch eine ausländische Organisation müsste somit die schweizerische Gesetzgebung erfüllen. Das bedeutet in concreto dasselbe wie heute: Eine Organisation muss seit zehn Jahren bestehen, sie muss gesamtschweizerisch aktiv sein - das ist heute schon so, und das verändert sich mit der Ratifizierung dieser Konvention nicht.

Auch hierin kann man somit in guter Absicht sagen: Wir haben heute 28 Organisationen, die diese Kriterien erfüllen, und dies gilt weiterhin. Wenn eine Organisation hinzukommt, muss sie die schweizerische Gesetzgebung erfüllen, wie sie heute besteht, sonst wird sie nicht zugelassen. Die Konvention hat lediglich den Aspekt, dass man nicht diskriminieren darf: Man muss alle Organisationen bei der Anwendung des schweizerischen Gesetzes selbstverständlich gleich behandeln.

Eine Auswirkung - auch das wurde diskutiert und von einigen von ihnen vorgebracht - besteht darin, dass jetzt mehr Betriebe der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt werden. Ja, es sind genau 50 von unseren 300 000 Betrieben, die neu UVP-pflichtig sind. Das bedeutet für diese 50 von unseren 300 000 Betrieben, dass sie bei einem Neubau oder einer grossen Erweiterung einer Betriebsanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung machen müssten. Auch hier meinen wir, dass die heutige Bestimmung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Industrieanlagen, die seit Jahren in Kraft ist, keine nennenswerten Probleme ergeben hat. Im Gegenteil, es kommen sogar viele Firmen zu uns und sagen, sie möchten vielmehr, dass auch ausländische Industrieanlagen Standards, wie wir sie in der Schweiz kennen, erfüllen müssen, denn einseitig geltende Standards behindern die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen im Ausland.

Denken Sie an eine Firma wie Holcim, die hohe Standards erfüllt, weil wir diese vorgeben. Die Firma wendet diese Standards weltweit an und ist froh, wenn es Konventionen oder Verpflichtungen auf internationaler Ebene gibt, die immer mehr auch ausländische Firmen dazu bewegen, Umweltverträglichkeitsanliegen ernst zu nehmen und umzusetzen. Das verbessert die Position von Schweizer Unternehmen, die international tätig sind.

Wenn ich die Bedenken, die geäussert worden sind, nochmals aufliste, so kann ich sagen: Das Verbandsbeschwerderecht gilt weiterhin, das ist innerstaatliches Recht und somit kein Problem. Was die Betriebe anbelangt, die neu UVP-pflichtig wären, ist das Problem erstens zahlenmässig gering, und zweitens haben wir schon nach dem heutigen Recht, also ohne diese Konvention, die Möglichkeit, dass der Bundesrat für Neubauten jederzeit eine UVP-Unterstellung prüfen kann. Wir haben keine internationale Gerichtsbarkeit, sondern es bleibt, auch hier, bei innerstaatlichem Recht.

Deshalb empfehle ich Ihnen, dem Bundesrat, den Kantonen und der BPUK zu folgen, die in dieser Aarhus-Konvention einhellig keine Probleme sehen, sodass sich die Schweiz wie 45 andere Staaten auch zu diesen Prinzipien bekennen kann.