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Engler Stefan · Ständerat · 2013-11-27

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2013-11-27

Wortprotokoll

Die europäische Bauprodukteverordnung sieht für das Konzept der Harmonisierung neu einen leistungsorientierten Ansatz vor. Das muss man vielleicht etwas erklären. Dieser neue Ansatz verlangt eine systematische Anpassung unseres Bauproduktegesetzes, indem für das Inverkehrbringen eines Bauproduktes nicht mehr wie bisher auf die Brauchbarkeit, sondern neu auf eine Harmonisierung der Verfahren zur Bestimmung der Produktleistung abgestellt werden soll.

Das revidierte Bauproduktegesetz geht neu wie die europäische Bauprodukteverordnung davon aus, dass die Konsumentinnen und Konsumenten selber bestimmen, ob ein Produkt für den von ihnen erwünschten und verfolgten Zweck brauchbar ist oder nicht. Die Produktauswahl findet am Markt und über die Nachfrage statt und wird in Kaufverträgen oder anderen privatrechtlichen Verträgen niedergelegt. Durch diese grössere Freiheit bei der Produkteherstellung sollte auch die Produktediversität zunehmen und sich das Angebot vergrössern.

Gleichzeitig soll der Bauproduktebereich damit auch transparenter werden, indem er an den harmonisierten technischen Normen ausgerichtet wird. Die Leistungserklärung - das ist neu der Schlüssel für das Inverkehrbringen eines Bauproduktes - dient dazu, europaweit einen Vergleich der Produktleistungen zu ermöglichen. Das neue Konzept der Harmonisierung strebt also die Vergleichbarkeit der Produktleistungen an, die Vergleichbarkeit dessen, was der Konsument von einem Produkt an Leistung erwarten darf.

Ein Wort noch zu Artikel 3 Absatz 3: Hier ist auf die Verordnungskompetenz des Bundesrates hinzuweisen. Der Bundesrat erhält gestützt auf diese Bestimmung weitgehende Kompetenzen. Dazu gehört auch die Umschreibung dessen, was für wesentliche Anforderungen an ein Bauwerk gestellt werden dürfen. Abgesehen von wenigen Fällen, in denen gestützt auf eine verfassungsmässige Kompetenznorm, zum Beispiel im Verkehrs-, Umwelt- und Energiebereich, der Bund zuständig ist, bleiben aber, wie ich es beim Eintreten gesagt habe, weiterhin die Kantone dafür zuständig, das Sicherheitsniveau und die Anforderungen an die Bauwerke, in denen die Bauprodukte dann eingebaut sind, festzulegen und zu überprüfen.