Eichenberger-Walther Corina · Nationalrat · 2014-03-06
Eichenberger-Walther Corina · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-06
Wortprotokoll
Ich spreche als Vizepräsidentin der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel). Die GPDel nahm ihre Aufgaben im Rahmen der Oberaufsicht über die Aktivitäten des Bundes im Bereich des zivilen und militärischen Nachrichtendienstes wahr und beschäftigte sich mit der Aufsicht über den Nachrichtendienst des Bundes, der seit 2010 den Inlandnachrichtendienst bzw. Staatsschutz und den Auslandnachrichtendienst umfasst. Sie kontrollierte auch die Aktivitäten des militärischen Nachrichtendienstes sowie die gerichtspolizeilichen Verfahren der Bundesanwaltschaft im Rahmen des Staatsschutzes. Ich werde einzelne Themen herausgreifen.
Zuerst zur Qualitätssicherung bei Rechtstexten, die aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden: Nachdem die GPDel immer wieder materielle und formelle Fehler in diesen Erlassen feststellen musste, forderte sie den Bundesrat auf, die Qualitätssicherung zu verbessern. Der Bundesrat entschied daraufhin Mitte 2013, dass künftig zu diesen Erlassen zwingend eine vertrauliche Ämterkonsultation durchgeführt wird und eine Kontrolle durch die Sprachdienste sowie den Rechtsdienst der Bundeskanzlei erfolgen muss.
Betreffend Inspektion Informatiksicherheit läuft die Nachkontrolle anhand der Empfehlungen der GPDel.
Ich komme zur Überprüfung der Beobachtungsliste durch den Bundesrat: Nach Massgabe von Artikel 11 Absatz 7 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) hat das VBS dem Bundesrat jährlich die Beobachtungsliste zur Genehmigung zu unterbreiten. Nach dem Entscheid des Bundesrates erhält die GPDel diese Liste zur Kenntnisnahme.
Im September 2011 fand die für jedes vierte Jahr vorgeschriebene Gesamtrevision der Beobachtungsliste statt. Zu diesem Zweck hatte der Nachrichtendienst des Bundes vorgeschlagen, mehr als die Hälfte der bis dahin aufgeführten Organisationen und Gruppierungen von der Liste zu streichen. Der Nachrichtendienst nahm insbesondere Organisationen, die ausschliesslich im Ausland Aktivitäten entwickeln, von der Liste, weil er diese Aktivitäten, sofern sie sicherheitspolitisch relevant waren, auf der Grundlage von Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes weiterverfolgen konnte. Bei der Revision der Liste wurden auch verschiedene Gruppen gestrichen, die sich in Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus auf der Liste der Europäischen Union fanden.
Mit der Revision BWIS II wurden die Bestimmungen zur Beobachtungsliste in Artikel 11 revidiert. Neu sind auf der Beobachtungsliste die Organisationen und Gruppierungen festzuhalten, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit gefährden. Dieser Verdacht ist auch gegeben, solange eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste geführt wird, die von der Europäischen Union oder der Organisation der Vereinten Nationen erstellt wurde.
Diese neuen Bestimmungen zur Beobachtungsliste traten am 16. Juli 2012 in Kraft, worauf die GPDel feststellte, dass auf der vom Bundesrat noch Ende August 2012 genehmigten Beobachtungsliste verschiedene Organisationen und Gruppierungen fehlten, die weiterhin auf der Terrorismusliste der EU geführt wurden. Im Oktober 2012 stellte die GPDel dem Direktor des Nachrichtendienstes die Frage, ob das revidierte Gesetz nicht verlangt hätte, beispielsweise die Gruppen, die im Jahr zuvor gestrichen worden waren, aber weiterhin auf der EU-Liste figurierten, wieder in die Beobachtungsliste aufzunehmen.
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ging jedoch davon aus, dass die Gesetzesrevision keinen Automatismus zwischen den Listen der EU und der Uno einerseits und der Beobachtungsliste der Schweiz andererseits geschaffen hatte: Wenn der Bundesrat auf Antrag des NDB eine Organisation auf die Beobachtungsliste nehmen wolle, müsse er dies neu nicht mehr mit einer Gefährdung der Sicherheit der Schweiz begründen, falls diese Organisation bereits auf einer der beiden genannten internationalen Listen geführt werde.
Diese Erläuterungen erschienen der GPDel nicht ausreichend. Die Delegation empfahl dem Vorsteher des VBS deshalb eine abschliessende Klärung der Auslegung, die der Vorsteher durch das Bundesamt für Justiz machen liess. Das Bundesamt für Justiz legte im Frühling 2013 sein Gutachten vor. Darin wurde der Auslegung des NDB von Artikel 11 des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit widersprochen. Laut dem Bundesamt für Justiz verfügt der Bundesrat nicht über die Kompetenz, Organisationen und Gruppierungen aus der Beobachtungsliste zu streichen, wenn diese zwar noch auf den internationalen Terrorlisten figurieren, nach seiner Ansicht aber keine Gefährdung für die Schweiz mehr darstellen. Der Wortlaut des Normtexts sei klar und unmissverständlich. Um die neuen Bestimmungen zur Beobachtungsliste nicht zu verletzen, sah sich der Bundesrat deshalb Ende Juni 2013 veranlasst, verschiedene zwei Jahre zuvor von der Liste gestrichene Organisationen und Gruppierungen erneut auf die Beobachtungsliste zu setzen.
Aus Sicht der GPDel sollte spätestens bei der Behandlung des Nachrichtendienstgesetzes in den Räten das Verhältnis zwischen den internationalen Terrorlisten und der Schweizer Beobachtungsliste geklärt werden. Danach ist sicherzustellen, dass die vom Parlament festgelegten Bestimmungen ohne Interpretationsspielraum auch der politisch gewünschten Intention entsprechen.