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Wicki Franz · Ständerat · 1999-12-22

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-22

Wortprotokoll

Der Vollständigkeit halber muss ich Ihnen zuhanden des Protokolls im Auftrag der Redaktionskommission zum Geschäft 98.009, "Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung. Gesetzesänderungen", noch Folgendes erklären: In der Vorlage 1, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Ziffer II, war gemäss Botschaft des Bundesrates in Artikel 18 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ein Absatz 5 mit dem Inhalt vorgesehen: "Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Bundesassisen." Am 8. Oktober 1999 wurde von den eidgenössischen Räten das Bundesgesetz über die Abschaffung der Bundesassisen verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft zwar noch bis zum 3. Februar 2000. Da aber nicht mit einem Referendum zu rechnen ist, hat die Redaktionskommission diesen Absatz im Schlussabstimmungstext gestrichen.

In der Vorlage 2, Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege, Ziffer I, hat sich bei Artikel 102 Absatz 2 ein inhaltlicher Fehler eingeschlichen. Die Redaktionskommission wurde von der Bundesanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht. Mit dem Vorbehalt von Artikel 18 wollte man vermeiden, dass der Bundesanwalt über Beweisanträge entscheiden muss, obwohl der Fall für die Delegation oder die Vereinigung nach Artikel 18 Absatz 1 oder 2 reif wäre. Nun hat unser Rat in Artikel 18bis Absatz 2 eine neue Delegations- bzw. Vereinigungsmöglichkeit eingebaut, bei der natürlich das Gleiche gelten müsste. Der Anpassungsbedarf wurde leider übersehen. Richtig müsste es in Artikel 102 Absatz 2 zweiter Satz heissen: "Die Artikel 18 Absätze 1 und 2 und 18bis Absatz 2 bleiben vorbehalten."

Die Redaktionskommission schlägt Ihnen diese Korrektur vor. Sie wird auch vom Berichterstatter im Nationalrat, von der Präsidentin der Kommission für Rechtsfragen im Ständerat, Frau Brunner, und vom Bundesamt für Justiz befürwortet; sie haben dies gutgeheissen.

Ich gebe das zu Protokoll, damit es der Vollständigkeit halber festgehalten wird.