Maier Thomas · Nationalrat · 2013-12-12
Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2013-12-12
Wortprotokoll
Als ich diesen Herbst die Botschaft zur Revision des Amtshilfegesetzes in den Händen hielt oder, korrekt gesagt, auf dem Laptop hatte, war meine spontane Reaktion: Schon wieder? Die Antwort auf diese Frage kennen Sie mittlerweile alle: Ja, schon wieder, und das macht sogar sehr viel Sinn. Wir müssen das Steueramtshilfegesetz revidieren, um es den neuen internationalen Standards anzupassen und mit den für Gruppenersuchen erforderlichen Bestimmungen zu ergänzen. Die Arbeiten im sogenannten Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken sowie weitere internationale Arbeiten schreiten sehr rasch voran und machen eine weitere Revision des Steueramtshilfegesetzes erforderlich.
Im Steueramtshilfegesetz besteht Anpassungsbedarf, weil es für die vorgängige Information der bei einem Amtshilfeersuchen beschwerdeberechtigten Personen keine Ausnahmen vorsieht. Das aktuell gültige Gesetz lässt Gruppenersuchen zu, allerdings sind gewisse Bestimmungen nicht auf Gruppenersuchen zugeschnitten. Deshalb sind auch hier die erforderlichen Ergänzungen vorzunehmen.
Im Wesentlichen geht es um drei Änderungen:
1. Dem Bundesrat wird die Kompetenz eingeräumt, den Inhalt von Gruppenersuchen festzulegen.
2. Ein neuer Artikel sieht ein auf Gruppenersuchen zugeschnittenes Verfahren zur Information der beschwerdeberechtigten Personen über ein eingegangenes Ersuchen vor.
3. Es wird ein neuer Artikel über die nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Personen eingefügt.
Eine Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass folgende Punkte positiv zu beurteilen sind:
1. Mit den Anpassungen erfüllt die Schweiz weiterhin die OECD-Vorgaben in Sachen Steueramtshilfe, und das Abkommen ermöglicht die Zulassung zur Phase 2 des Peer Review und verhindert so ein weiteres unerwünschtes Auftauchen der Schweiz auf Listen.
2. Was genau unter "Gruppenanfragen" zu verstehen ist, wird endlich präziser umschrieben.
3. Es gibt flankierende Massnahmen und einigermassen scharfe Randbedingungen, die erfüllt sein müssen, wenn, gemäss dem neuen Artikel 21a, Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen durchgeführt werden müssen.
Wichtig zu erwähnen ist, dass im vorliegenden Entwurf der Bundesrat von sich aus die Bestimmung, dass auch illegal beschaffte Daten für Gesuche verwendet werden können, sofern sie nicht aktiv erlangt worden sind, gestrichen hat.
Ihre Kommission ist mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung auf die Vorlage eingetreten. Im Anschluss daran nahm die Kommission einige Anpassungen an der Vorlage vor. Auf einige Punkte gehe ich dann in der Detailberatung ein.
Wichtig ist auch, einleitend zu erwähnen, dass in der Kommission ein Antrag angenommen wurde, der die Definition von Gruppenersuchen präzisiert. Es gibt dazu keinen Minderheitsantrag. Dies betrifft Artikel 3 Buchstabe c.
Bezüglich des Verfahrens mit nachträglicher Information folgte die Kommission dem Entwurf des Bundesrates, modifizierte ihn aber in dem Sinne, dass die betroffenen Personen ausnahmsweise nach der Übermittlung der Information informiert werden, falls die vorgängige Information sowohl den Zweck der Amtshilfe als auch den Erfolg ihrer Untersuchung vereiteln würde.
In der Gesamtabstimmung nach dieser Bereinigung stimmte Ihre Kommission dann mit 18 zu 7 Stimmen der Vorlage zu. Eine Minderheit der Kommission ist der Meinung, dass diese Revision zu viele Zugeständnisse macht und dass auch nicht der Bundesrat über die weitere Anpassung von Gruppenersuchen entscheiden soll.
Ich möchte noch zwei, drei Sätze zum Status der Schweiz beim sogenannten Peer Review sagen, da dies auch in der Kommission ein wichtiges Thema war. Das Peer Review ist ein Prüfverfahren des Global Forum, welches überprüft, ob Länder in Sachen Amtshilfe in Steuersachen gemäss internationalen Regeln handeln. Gemäss Aussagen der Verwaltung und des Bundesrates stecken wir im Moment noch in der Umsetzung der Vorgaben aus dem Peer Review 1, damit wir überhaupt zum Peer Review 2 zugelassen werden. Der Kern des Problems ist, dass wir aktuell nicht zum Peer Review 2 zugelassen würden. Andere Staaten, die aktuell nicht zugelassen würden, sind Staaten wie - ich zähle nur einige wenige auf - Botswana, Brunei, die Dominikanische Republik, Panama usw. Alle anderen der 120 Staaten, die im Global Forum zusammengeschlossen sind, werden die Anforderungen für das Peer Review 2 erfüllen. Für die Zulassung zum Peer Review 2 muss eine der drei Voraussetzungen - genügende Anzahl von Amtshilfeklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen, Transparenz bei Inhaberaktien oder die Klärung bei der Notifikation - erfüllt sein, für die Bestehung dieses Peer Review alle drei. Die Frage der Transparenz bei den Inhaberaktien nichtbörsenkotierter Unternehmen kommt gemäss Bundesrat in die sogenannte Gafi-Vorlage. Die entsprechende Botschaft soll noch vor Ende 2013 verabschiedet werden. Bei der Frage der Doppelbesteuerungsabkommen ist der Bundesrat in Verhandlungen. Die Frage der Notifikation beheben wir jetzt eben mit dieser Vorlage. Das heisst, die Information Betroffener kann in Ausnahmefällen erst nach Gewährung der Amtshilfe erfolgen.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der Mehrheit Ihrer Kommission, auf die Vorlage einzutreten.