Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-05-30
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-05-30
Wortprotokoll
Ich glaube, auch hier besteht materiell eine breite Übereinstimmung, dass die Wasserkraft mit ihrem Potenzial so weit wie möglich zu nutzen ist und dass es halt einerseits ein theoretisches Potenzial gibt und andererseits das, was dann tatsächlich realisiert werden kann. Der Bundesrat hat im letzten Jahr dem Energiegesetz die bisherigen Potenzialanalysen zugrunde gelegt: Es waren 4 Terawattstunden. Wir haben im Sinne von Herrn Luginbühl bereits im November des letzten Jahres in einem ersten Workshop - so haben wir dem gesagt, man kann aber auch runder Tisch sagen - mit den Kantonen, mit Schutz/Nutzen-Interessenverbänden die Potenziale nochmals angeschaut: Gibt es neue Projekte, sind Projekte hinausgeflogen? In einer zweiten Phase hat man dann die Realisierungswahrscheinlichkeiten nochmals korrigiert, insbesondere, wie Herr Engler gesagt hat, in Berücksichtigung des neuen Gewässerschutzgesetzes, das für die Wasserkraftnutzung natürlich eine Einschränkung bringt, aber auch in Berücksichtigung der heutigen BLN-Gebiete, wo halt auch der Schutz/Nutzen-Konflikt manifest wird.
Im Februar 2012 hat man mit der Stromwirtschaft, den Kantonen und den Verbänden einen zweiten Workshop abgehalten, um die Realisierungswahrscheinlichkeiten nochmals zu beurteilen. Das hat dann die Zahl von 3,2 Terawattstunden ergeben, die wir publiziert haben und die der Bundesrat ja dann auch in seine Eckwerte für die Vernehmlassung aufgenommen hat. Der entsprechende Bericht wird nächstens publiziert, mit der aktualisierten Liste und der Beurteilung der Frage, weshalb welche Projekte wahrscheinlich nicht realisiert werden können.
Selbstverständlich können weitere Projekte hinzukommen, selbstverständlich kann aufgrund einer Verbesserung der Turbinentechnologie usw. auch die Zahl variieren. Aber mittlerweile haben wir bei Ziffer 2 keine Differenz mehr mit Ihnen, weil die Ausbauziele justiert und neu erhoben worden sind. Es ist die Praxis des Bundesrates, Motionen abzulehnen, wenn eine Forderung schon erledigt ist.
Zu Ziffer 3: Auch das ist etwas, was wir jetzt mehrfach gesagt haben, nämlich, dass im Bereich der Wasserkraft die Kompetenzen des Bundes einfach beschränkt sind. Die Bewilligungsverfahren sind weitestgehend kantonaler Natur. Hier sehe ich nicht, was wir noch zusätzlich tun könnten. Der Ständerat wird sich aber demnächst mit der parlamentarischen Initiative 10.480 beschäftigen, die ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren verlangt. Das kann nochmals in diese Richtung gehen, allerdings, das ist wieder richtig, mit gewissen Einschränkungen der kantonalen Kompetenz. Es ist dann an Ihnen zu sagen, ob Sie das wünschen oder nicht. Auf jeden Fall zeichnet sich dort ab, dass die einstufigen Verfahren mit einer Leitbehörde, mit dem Prinzip "guichet unique", sowohl auf Bundesebene wie auch auf kantonaler Ebene in der Regel Wirklichkeit werden und auch zu bevorzugen sind, um Verfahren reduzieren zu können. Also auch hier gibt es den Kompetenzkonflikt mit den Kantonen.
Eine Ablehnung ist meiner Meinung nach aber bei Ziffer 4 ein Muss: Hier wird verlangt, die laufenden Unterschutzstellungen zu sistieren. Die Unterschutzstellung von Gebieten ist aber klar eine Kompetenz der Kantone. Sie melden die BLN-Gebiete an, und der Bund bewilligt sie noch. Wir haben keine rechtliche Grundlage für die Sistierung von solchen Unterschutzstellungsverfahren. Wir sehen hier auch keine konkreten Auswirkungen auf die Potenziale. Vielmehr besteht etwa bei der Anwendung von Artikel 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes Raum, um dieses Gleichgewicht von Schutz und Nutzen in BLN-Gebieten zu finden und die Wasserkraft zu berücksichtigen. Für eine Sistierung der Verfahren fehlt uns aber die Grundlage. Wir sehen auch den Nutzen einer solchen Beschränkung der kantonalen Kompetenzen nicht.
Insofern könnte ich seit der Behandlung dieses Vorstosses im Bundesrat nur noch die Ziffern 2 und 3 zur Disposition stellen, weil das ohnehin praktisch erledigt ist. Bei Ziffer 4 würde ich aber bei der Ablehnung der Motion bleiben.