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AB 148720

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-12-12

Wortprotokoll

Die Direktzahlungen sind gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung für gemeinwirtschaftliche Leistungen vorgesehen. Ich bitte Sie, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen jetzt nicht mit der Sozialpolitik zu vermischen. Der Schutz der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer basiert in aller Regel auf kantonalen Normalarbeitsverträgen. Dort sind die Arbeitszeiten geregelt, es sind die Arbeitsbedingungen geregelt, und es sind, wie gesagt, die regionalen Bedürfnisse berücksichtigt. Es gibt auch jährliche Lohnrichtlinien, die zwischen den Sozialpartnern in der Landwirtschaft festgelegt werden. Verstösse werden auf dem zivilrechtlichen Weg geahndet. Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit wurde bereits angezogen; es gilt auch in der Landwirtschaft. Wer in schwerwiegender Weise und wiederholt dagegen verstösst, kann auch mit einer Reduktion der Direktzahlungen bestraft werden.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und hier keine Vermischung zwischen gemeinwirtschaftlichen Leistungen einerseits und Sozialpolitik andererseits zu machen.