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Germann Hannes · Ständerat · 2012-09-25

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-25

Wortprotokoll

Das Geschäft basiert auf der Botschaft vom 4. April 2012 zur Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen. Vorgeschlagen wird erstens eine Änderung von Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens, der die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen regelt. Zweitens geht es um die Umsetzung des Beschlusses mit einem Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringern in reglementierten Berufen. Wovon sprechen wir bei diesen reglementierten Berufen? Es geht hauptsächlich um Medizinalberufe, von verschiedenen Ärzteberufen bis zur Hebamme, um Berufe in der Tiermedizin sowie um Psychologieberufe.

Die vorgeschlagenen Anpassungen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sind aufgrund der Weiterentwicklungen des EU-Rechts erforderlich. Mit einem neuen Bundesgesetz sollen zusätzlich eine Meldepflicht und ein Prüfverfahren eingeführt werden, und zwar für Personen, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben und in der Schweiz eine Dienstleistung in einem reglementierten Beruf ausüben wollen. Die Anpassungen dienen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit. Darüber hinaus wird im Interesse von Berufsleuten und Unternehmen in der Schweiz der gleichberechtigte Zugang in den reglementierten Berufen gewährleistet.

In Anhang III des Freizügigkeitsabkommens wird neu die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgenommen. Sie ersetzt die bisherigen EU-Richtlinien, die innerhalb der EU bereits 2007 aufgehoben worden sind. Gleichzeitig wird in diesem Anhang die Liste der automatisch anerkannten Ausbildungsnachweise für die sektoralen Berufe aktualisiert. Es geht, wie erwähnt, um Medizinalberufe und Psychologieberufe. Die genaue Auflistung finden wir in der Botschaft. Ich verzichte auf eine Aufzählung, die Liste ist ziemlich lang.

Der geänderte Anhang III des Freizügigkeitsabkommens trägt zudem der Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Bulgarien und Rumänien Rechnung.

Grundlage der hier vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen sind die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz. Der Gemischte Ausschuss EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen hat der Anpassung von Anhang III des Abkommens und dessen vorläufiger Anwendung, mit Ausnahme von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG - da geht es um Dienstleistungsfreiheit -, mit Beschluss Nr. 2/2011 am 30. September 2011 zugestimmt. Aufgrund der vorläufigen Anwendung von Anhang III des Freizügigkeitsabkommens ist der Bundesbeschluss dem Parlament binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung, also dem 1. November 2011, zur Genehmigung zu unterbreiten. In der Folge hat die Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren zur Genehmigung und Umsetzung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz durch die Schweiz innert zweier Jahre zu erfolgen; ansonsten wird er hinfällig. Dies zu den technischen Umsetzungsdetails.

Von den Anpassungen von Anhang III des Freizügigkeitsabkommens, der erweiterten Dienstleistungsfreiheit und den neu eingeführten Melde- und Nachprüfungsverfahren in den EU-/Efta-Mitgliedstaaten profitieren Schweizer Staatsangehörige und Unternehmen gleichermassen. Im Interesse der Schweiz ist es zudem, dass mit der Anpassung von Anhang III des Abkommens wieder dieselben Regeln gelten wie innerhalb der EU/Efta.

Mit dem neuen Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Personen aus den EU-/Efta-Staaten, die reglementierte Berufe ausüben, soll das in Titel II der Richtlinie, also im Bereich der Dienstleistungsfreiheit, vorgesehene Verfahren für Dienstleistungserbringer, die während höchstens 90 Arbeitstagen pro Jahr eine Dienstleistung erbringen, in der Schweiz innert der nächsten zwei Jahre umgesetzt werden. Dieser Teil der erwähnten Richtlinie ist von der vorläufigen Anwendung ausgenommen.

Anstelle des bisherigen Anerkennungsverfahrens unterstehen die Dienstleistungserbringer neu bei reglementierten Berufen vor Erbringung der Dienstleistung einem Melde- und Nachprüfungsverfahren. Bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit ist die Nachprüfung von Berufsqualifikationen innert verkürzter Fristen vorzusehen.

Sie sehen, wenn es um die Umsetzung von EU-Recht geht, dann tönt doch alles ziemlich kompliziert. Aber in der Kommission waren wir der einhelligen Überzeugung, dass die Anpassungen nötig sind, auch für die Schweizer Wirtschaft, aber selbstverständlich auch für alle Berufsleute, die ein Diplom im Ausland erwerben.

Deshalb beantragt Ihnen die Aussenpolitische Kommission Eintreten und selbstverständlich Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates.

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