von Graffenried Alec · Nationalrat · 2012-03-08
von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2012-03-08
Wortprotokoll
Ich spreche für die grüne Fraktion, aber natürlich teilweise auch zu meinem Einzelantrag. Es geht ja um die Strafbestimmungen, wir sprechen hier über die Änderung von Artikel 231 des Strafgesetzbuches. Bei der Lektüre der Fahne begreift man eigentlich nicht richtig, worum es der Kommission gegangen ist. Ich habe daher gestutzt und dann versucht, mit einem Antrag etwas Klarheit zu schaffen. Frau Schenker hat ja vorhin ausgeführt, dass nach der Kommissionsberatung durchaus noch Fragen offengeblieben sind.
Das Problem ist, dass wir bei der Übertragung von Krankheiten immer zwei Ebenen haben. Einerseits haben wir die individuelle Ebene, die individuelle Gesundheit des Geschädigten. Die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit werden durch die Artikel 111ff. zu den Delikten geschützt, die ganz am Anfang des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches stehen. Auf der anderen Seite haben wir den seuchenpolizeilichen Teil. Das ist der Teil, der eigentlich von Artikel 231 betroffen ist; davon soll Artikel 231 handeln. Das war, wie ich aus Gesprächen mit Kommissionsmitgliedern erfahren habe, eigentlich auch das Anliegen der Kommission. Der bisherige Artikel 231 hat diese beiden Ebenen vermischt. Dadurch machte sich beispielsweise ein HIV-Infizierter bisher sowohl der Körperverletzung nach Artikel 123 als auch der Verbreitung menschlicher Krankheiten nach Artikel 231 schuldig.
Der Bundesrat hat in seiner Vorlage Artikel 231 vollständig überarbeitet. Er hat dazu einen Grundtatbestand, einen qualifizierten Tatbestand, einen privilegierten Tatbestand und einen fahrlässigen Tatbestand eingefügt. Er hat aber weiterhin daran festgehalten, dass Artikel 231 sowohl die individuelle Gesundheit schützt als auch seuchenpolizeilich wirkt. Das wollte die Kommission offensichtlich nicht. Daher hat sie diesen Artikel zusammengestrichen. Offensichtlich wollte die Kommission das Konzept nicht übernehmen und nur den qualifizierten Tatbestand, also den hochkriminellen, wenn nicht gar terroristischen Tatbestand, übernehmen. Dabei geht es um die kollektive Gesundheit, also eben um die Verbreitung von Epidemien.
Das habe ich in meinem Antrag übernommen. Eine allfällige vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung oder gar eine Tötung wird von den Bestimmungen in den Artikeln 111ff. StGB erfasst. Dabei geht es um die individuelle Gesundheit. Die Strafbarkeit erfolgt also nur noch über diese Bestimmungen, aber nicht mehr über Artikel 231 StGB über die Verbreitung menschlicher Krankheiten.
Die Kommission hat dann den Fahrlässigkeitstatbestand trotzdem übernommen. Das muss ich jetzt trotz fortgeschrittener Redezeit noch ausführen. Die fahrlässige Begehung ist nämlich bereits im Verwaltungsstrafrecht geregelt. Ein Artikel im Strafgesetzbuch ist nicht nötig, da diese Bestimmung ja bereits in den Artikeln 82ff. des Epidemiengesetzes, die Sie soeben ohne Diskussion beschlossen haben, enthalten ist; dort ist die fahrlässige Begehung schon drin. Die Fassung der Kommission ist aber auch gar nicht möglich, weil die Kommission ja den Grundtatbestand gestrichen hat. Man kann nicht fahrlässig "böswillig und skrupellos" sein, das ist einfach unlogisch. Ziffer 2 bliebe damit toter Buchstabe, aber sie würde dann gleichzeitig auch verhindern, dass das Verwaltungsstrafrecht zur Anwendung käme, weil diese Anwendung in Artikel 82 Absatz 1 nämlich ausgeschlossen wird, weil das Strafgesetzbuch eben eine Bestimmung enthält.
Ich bitte Sie daher im Namen der grünen Fraktion, meinen Einzelantrag anzunehmen und damit eine Klärung der Strafbestimmungen zu ermöglichen.