Thanei Anita · Nationalrat · 2005-03-01
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-01
Wortprotokoll
Die Schweiz ist mit der geltenden Regelung der Amtshilfe gemäss Börsengesetz international isoliert und könnte dadurch den Zugang zu ausländischen Finanzmärkten verlieren. Probleme bestehen insbesondere mit den USA, mit Italien und mit Deutschland. Aus diesem Grunde steht eine Revision von Artikel 38 des Börsengesetzes an.
Diese Revision dient dazu, die internationalen Standards zu übernehmen, und soll auch einen Beitrag im Kampf gegen Finanzmarktdelikte, wie beispielsweise Insiderdelikte, Kursmanipulationen und ähnliche Missbräuche, leisten. Es gilt zu berücksichtigen, dass ein Drittel des weltweiten Privatvermögens in der Schweiz verwaltet wird, wobei der grösste Teil davon wieder im Ausland angelegt wird. Mit Bezug auf diese Börsengeschäfte stehen somit wirtschaftliche Interessen des Finanzplatzes Schweiz, aber auch der gute Ruf und somit ideelle Werte auf dem Spiel. Es steht der Schweiz gut an, ausländische Staaten bei der Verfolgung von Finanzmarktdelikten zu unterstützen.
Worum geht es bei dieser Amtshilfe konkret? Die Eidgenössische Bankenkommission übermittelt bereits heute im Bereich der Finanzmarktaufsicht Informationen an ausländische Behörden, damit diese ihre Börsengesetze durchsetzen können. Die EBK kann jedoch ausländischen Aufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte nur erteilen, wenn die ersuchende Behörde an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden ist und die übermittelten Informationen nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Dieses strenge Prinzip der Vertraulichkeit hat insbesondere zur Blockierung der Amtshilfe für die amerikanischen Aufsichtsbehörden geführt. In den USA wird nämlich das Aufsichtsrecht in erster Linie mittels Klage vor Zivil- oder Verwaltungsgerichten geführt. Sobald eine entsprechende Klage hängig ist, werden nach amerikanischem Verfahrensrecht die zur Begründung eingereichten Dokumente öffentlich zugänglich gemacht. Dies geschieht jedoch erst, wenn sich aufgrund eines nicht öffentlichen internen Verfahrens der Verdacht gegen die Betroffenen erhärtet hat. Dies entspricht im Übrigen einer weltweiten Tendenz, Sanktionsverfahren im Bereich der Wertschriftenaufsicht mit mehr Publizität zu führen, und das sollte auch die entsprechende präventive Wirkung haben.
Neu steht deshalb der Grundsatz der Vertraulichkeit unter dem Vorbehalt von ausländischen Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeit.
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft folgenden Punkt: Heute darf die ersuchende Behörde die erhaltene Information nicht ohne Zustimmung der EBK an Dritte, zum Beispiel an eine Strafbehörde, weiterleiten. Die EBK stimmt nur zu, wenn die doppelte Strafbarkeit gegeben ist. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um ein sehr schwerfälliges und zeitraubendes Verfahren handelt. Neu soll diese Weitergabe ohne Zustimmung möglich sein, sofern es sich um die Verfolgung von Finanzmarktdelikten handelt. Das heisst, nur in diesen Fällen wird auf die Voraussetzung der Zustimmung einerseits und der doppelten Strafbarkeit andererseits zu Recht verzichtet.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen deshalb einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.