Schenker Silvia · Nationalrat · 2014-06-05
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-05
Wortprotokoll
Wir sind nun in der dritten Runde der Gesetzesberatung, und nach wie vor gibt es eine ganze Reihe von Differenzen zwischen den beiden Räten. Lassen Sie mich, bevor ich die Anträge meiner Minderheit zu Artikel 9 begründe, eine Vorbemerkung machen: Die Schweiz als direkte Demokratie sollte ein grosses Interesse daran haben, dass sich ein möglichst grosser Teil der Bevölkerung in Wahlen und Abstimmungen äussern kann. Wir geniessen als Volksvertreterinnen und Volksvertreter das Privileg, uns hier direkt in die Gesetzesarbeit einbringen zu können. Gerade für uns sollte es doch wichtig sein, dass unsere Entscheide von möglichst vielen Einwohnerinnen und Einwohnern bestätigt werden. Wenn unsere Entscheide verworfen werden, ist eine möglichst breite Abstützung ebenfalls sinnvoll. Wir sollten also ein Bürgerrechtsgesetz erarbeiten, das Anreize setzt, sich um das Schweizer Bürgerrecht zu bemühen. An diesem wichtigen Grundsatz muss sich eine Bürgerrechtsgesetzgebung messen lassen.
In Artikel 9 geht es um die formellen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit jemand ein Gesuch zu einer Einbürgerung stellen kann. Ich beantrage Ihnen im Namen der Minderheit, bei den acht Jahren zu bleiben, wie es der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat. Sie erinnern sich: Das Konzept des Bundesrates war ja, einerseits eine Niederlassungsbewilligung als Voraussetzung festzulegen und andererseits dieser höheren Hürde zur Einbürgerung eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer gegenüberzustellen.
Sie haben, gegen unseren Willen, schon in der ersten Runde die Niederlassungsbewilligung C als Voraussetzung eingeführt. Nun weigert sich die Mehrheit der Kommission schon zum dritten Mal, die Verkürzung der Frist auf acht Jahre zu unterstützen. Es handelt sich um ein Konzept, das Ihnen der Bundesrat vorgelegt hat, ein Konzept, in dem diejenigen belohnt werden sollen, die gut in unsere Gesellschaft integriert sind. Die acht Jahre sollen im Sinne eines Anreizes wirken. Es ist zu betonen, dass für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung normalerweise eine Frist von zehn Jahren gilt und diese nur unter bestimmten Bedingungen verkürzt werden kann, mit anderen Worten: Mit der C-Bewilligung als Voraussetzung werden immer noch sehr viele Einbürgerungswillige frühestens nach zehn Jahren ein [PAGE 901] Gesuch stellen können. Es ist also nicht der grosse Dammbruch, den Sie mit einem Nachgeben verursachen werden.
Zum Antrag meiner Minderheit zu Artikel 9 Absatz 2: Hier geht es einmal mehr um die Frage der doppelten Anrechnung des Aufenthalts von Jugendlichen. Zwar ist es in der Zwischenzeit gelungen, die Mehrheit der Kommission davon zu überzeugen, dass Jugendliche weiterhin rascher ein Einbürgerungsgesuch stellen können sollen. Die Mehrheit hält aber nach wie vor daran fest, die bewährte Regelung, wonach die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr doppelt angerechnet wird, zu ändern. Nach wie vor kann ich die Argumentation nicht nachvollziehen. Die Regel hat sich bewährt, und sie folgt einer Logik, nämlich der Logik, dass die Jugendlichen zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr sowohl in der Schule als auch in der Lehre oder am Arbeitsplatz in einer intensiven Auseinandersetzung mit den Werten und Gepflogenheiten unserer Gesellschaft sind. Das sind Integrationsbemühungen, die, wenn sie erfolgreich sind, durch eine doppelte Anrechnung belohnt werden sollen. Es macht einfach keinen Sinn, den doppelt gerechneten Aufenthalt auf die Lebensjahre 5 bis 15 vorzuschieben.
Noch ein letztes Wort: Immer - ich betone: immer - müssen die Integrationskriterien erfüllt sein. Es werden also nur jene Jugendlichen eingebürgert, welche unsere Werte und unsere Rechtsordnung respektieren.
Ich bitte Sie, meine Minderheitsanträge zu unterstützen.