Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-05
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-05
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zu Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b. Es geht hier um die Frage, welche Anwesenheitsjahre angerechnet werden, um die Wohnsitzfrist von zehn Jahren, wie Sie sie heute beschlossen haben, zu berechnen.
Ich erinnere Sie nochmals daran, wie das heute geltende Recht ist. Beim heute geltenden Recht werden alle Jahre der Anwesenheit angerechnet, die einen legalen Aufenthalt begründen. Ein legaler Aufenthalt ist auch der Aufenthalt als Asylbewerber, um das auch noch einmal deutlich zu sagen. Das heisst, wenn Sie heute in einem Asylverfahren sind - es hat sich jetzt verbessert, aber die Asylverfahren dauern zum Teil lange -, dann können Sie heute, mit der heutigen Gesetzgebung, diese Jahre und selbstverständlich auch die Jahre der vorläufigen Aufnahme anrechnen lassen.
Der Bundesrat schlägt Ihnen in dieser Vorlage jetzt vor, dass die Jahre des Asylverfahrens nicht mehr angerechnet werden können. Das ist eine Verschärfung. Aber ich denke, es lässt sich begründen, da man sagt: Das ist eine Zeit, die eben nicht auf eine Integration ausgerichtet ist. Das ist ein Verfahren, bei dem am Schluss feststeht, ob man als Flüchtling aufgenommen wird oder nicht. Oder es bleibt jemand hier als vorläufig Aufgenommener. Ich komme noch auf diesen Status zurück. Ich denke, diese Verschärfung lässt sich begründen, und der Bundesrat hat sie Ihnen vorgeschlagen.
Nun ist aber in Ihrer Kommission der Beschluss hinzugekommen, dass man auch die Jahre als vorläufig Aufgenommener nicht mehr anrechnen soll, und das kann der Bundesrat nicht unterstützen, und zwar aus zwei Gründen:
Man muss sich immer wieder ins Bewusstsein bringen, was die vorläufige Aufnahme genau bedeutet. Ich sage Ihnen, die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge, die jetzt in der Schweiz sind, wird vorläufig aufgenommen. Warum werden sie vorläufig aufgenommen? Weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention im Sinne der individuellen Bedrohung an Leib und Leben nicht erfüllen. Wenn sie aus den zerbombten Gebieten in Syrien kommen, dann können sie nicht nachweisen, dass sie individuell an Leib und Leben bedroht sind. Aber sie sind eben auch Flüchtlinge, und sie können vor allem nicht zurück in ihr Land gehen. Ich erinnere Sie an die Balkankriege, als aufgrund von ethnischen Säuberungen, zum Beispiel in Srebrenica, Flüchtlinge in die Schweiz kamen. Diese Personen wurden auch nicht individuell an Leib und Leben bedroht. Aber sie waren Flüchtlinge, und wir haben sie vorläufig aufgenommen, weil wir wussten, dass sie nicht zurückgehen können. Ich denke, dass damals der Bundesrat und das Parlament folgerichtig entschieden und das Ausländergesetz entsprechend geändert haben - es ist das Ausländergesetz, das dann 2008 in Kraft getreten ist.
Man hat gesagt, dass es häufig so ist, dass die vorläufig Aufgenommenen nicht zurückgehen. Wohl niemand in diesem Saal denkt, dass syrische Flüchtlinge in den nächsten Monaten oder wahrscheinlich auch Jahren zurückgehen können - da machen wir uns keine Illusionen. Dann ist es besser, wenn wir etwas tun, damit sich diese Flüchtlinge hier integrieren. Mit der Gesetzesrevision, die 2008 in Kraft getreten ist, wollten wir deshalb, dass die vorläufig Aufgenommenen arbeiten und erwerbstätig sein können. Man hat auch den Familiennachzug der vorläufig Aufgenommenen beschlossen. Der Bund bezahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person eine Integrationspauschale von 6000 Franken, und wir erwarten von den Kantonen, dass sie mit diesen 6000 Franken dazu beitragen, dass diese vorläufig Aufgenommenen sich integrieren. Die Voraussetzungen sind also geschaffen worden, damit in dieser Zeit eine Integration nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich erfolgt, und zwar aktiv und auch mit finanzieller Unterstützung.
Aber nun sagen Sie, dass diese Jahre bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer als Voraussetzung für die Einbürgerung jetzt plötzlich nicht mehr zählen sollen. Das ist einfach widersprüchlich! Es ist wirklich widersprüchlich, dafür zu bezahlen, dass sich jemand integriert, und am Schluss zu sagen: "Aber diese Zeit rechnen wir euch nicht an." Das ist ein Widerspruch gegenüber dem, was beschlossen wurde und was heute auch gelebt wird.
Ich bitte Sie deshalb wirklich, im Sinne einer kohärenten Politik die Minderheit I (Schenker Silvia) zu unterstützen.
Die Minderheit II (Flach) versucht einen Kompromiss. Ich denke, wenn Sie in der Differenzbereinigung sind und dann irgendwann versuchen, sich zu finden, könnte das auch ein [PAGE 911] Weg sein, der etwas weniger widersprüchlich ist. Aber das, was die Kommissionsmehrheit vorschlägt, steht im Gegensatz und in einem völligen Widerspruch zu dem, was Sie den Menschen, die hier sind, täglich sagen und von ihnen erwarten. Ich habe Ihnen auch gesagt, was das für Menschen sind.
Ich komme noch zu Artikel 36 Absätze 5 und 6: Ich habe immer noch das Gefühl, dass hier ein Missverständnis vorliegt. Ich habe es aber bis jetzt nicht geschafft, Ihnen dieses Missverständnis aufzuzeigen. Die Nichtigerklärung einer Einbürgerung erfolgt, wie es hier beschrieben worden ist, dann, wenn jemand falsche Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen verheimlicht hatte und dann eingebürgert wurde. Dann kann eine Einbürgerung für nichtig erklärt werden. Was Ihnen der Bundesrat und auch die Minderheit Glättli vorschlagen, ist Folgendes: Wir sagen, dass nach einer solchen Nichtigerklärung eine Wartefrist zum Tragen kommen soll, damit nicht jemand drei Tage nach der Nichtigerklärung wieder ein Einbürgerungsgesuch stellt - nur darum geht es. Ich kann mir nicht vorstellen, welches Ihr Interesse ist zu sagen: "Nein, wir wollen das total offenlassen, es soll jemand sofort wieder in den Prozess hineinkommen können." Ich verstehe es einfach nicht und hoffe, dieses Missverständnis in dieser Runde vielleicht geklärt zu haben.
Ich bitte Sie deshalb noch einmal, dass Sie sich bei Artikel 36 Absätze 5 und 6 der Minderheit Glättli anschliessen.
Natürlich hat diese Bestimmung einen Zusammenhang mit Artikel 61 des Ausländergesetzes. Hier schliessen wir eine Lücke im Ausländergesetz, die das Bundesgericht festgestellt hat: Wenn jemand die Einbürgerung verliert, weil sie nichtig erklärt wurde - aus den Gründen, wie ich sie Ihnen dargelegt habe -, stellt sich die Frage, welchen ausländerrechtlichen Status diese Person hat. Das Bundesgericht hat diese Lücke geschlossen und gesagt, diese Person habe dann wieder ihren ursprünglichen Status. Die Kommissionsmehrheit möchte nun, dass diese Person einfach keinen Status mehr hat. Ja, das tönt wunderbar, aber Sie haben damit kein einziges Problem gelöst. Dann sagen Sie, die betreffende Person sei ein Sans-Papiers, ein staatlich verordneter Sans-Papiers. Sie lösen solche Probleme nicht mit solchen Wunschvorstellungen. Ich bitte Sie: Machen Sie doch reale und realistische Politik! In Artikel 61 machen wir nichts anderes als das, was das Bundesgericht 2008 auch gesagt hat. Wir füllen die Lücke, indem wir sagen, dass jemand nach einer Nichtigerklärung in den ursprünglichen, früheren aufenthaltsrechtlichen Status zurückfällt, aber - das ist jetzt eben die Verbindung zu Artikel 36 - während zwei Jahren nicht wieder ein Einbürgerungsgesuch stellen darf. Das ist das Konzept.
Ich bitte Sie, bei Artikel 36 Absätze 5 und 6 des Bürgerrechtsgesetzes sowie bei Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e des Ausländergesetzes die Minderheit Glättli zu unterstützen.