Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-04
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-04
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, dem Nationalrat zu folgen, das heisst, Artikel 32 Absatz 3 Litera b zu streichen. Ich möchte das kurz begründen: Nur schon die Möglichkeit, auf der Jagd erlegtes Wild ähnlich wie Nutztiere einer behördlichen Fleischkontrolle unterziehen zu wollen, verfehlt in mehrfacher Hinsicht das Ziel. Es kommt mir vor, als habe man mit dem Gesetz eine Lösung gefunden. Nur: Wo ist das Problem dafür? Bis heute ist mir jedenfalls in Graubünden kein einziger Fall bekannt, bei dem eine Konsumentin oder ein Konsument beim Genuss von einheimischem Wild gesundheitliche Schäden davongetragen hätte, und zwar weder durch Salmonellen im Fleisch noch durch Fleischvergiftungen.
Eine solche Pflicht zur Fleischkontrolle bei auf der Jagd erlegtem Wild wäre auch völlig unverhältnismässig. Nur der kleinste Teil der Jagdstrecke überhaupt gelangt in den Handel. Beispielsweise für Graubünden dürften es gerade einmal 15 Prozent von über zehntausend erlegten Stücken Schalenwild sein. Der ganz grosse Teil wird durch die Jäger und deren Familien selber genossen. Bei der Jagd spielt heute die Selbstkontrolle. Die Jäger sind zunehmend auch besser ausgebildet, um den Gesundheitszustand erlegten Wildes selber zu beurteilen und um die Regeln der Wildbrethygiene zu beachten.
Nicht nur unverhältnismässig, vor allem auch unpraktikabel wäre eine Verpflichtung zur generellen Fleischschau bei erlegtem Wild. Wie wollen Sie das bei 8500 erlegten Tieren in drei Wochen im September - und das nur im Kanton Graubünden - überhaupt vollziehen? Wie wollen Sie erreichen, dass die 2600 erlegten Gämsen in den Bündner Bergen rechtzeitig und systematisch einer solchen Kontrolle unterzogen werden könnten?
Speziell beim Wild ist sodann, dass im Gegensatz zu den Nutztieren häufig Herz und Lunge zerschossen sind und detaillierte Untersuchungen der inneren Organe gar nicht mehr möglich sind. Bekanntlich wird das Wild, das in den Bergen erlegt wird, dort aufgebrochen. Die inneren Organe sind im Gegensatz zu Rindern und Schweinen, die im Schlachthof geschlachtet werden, somit gar nicht mehr vorhanden.
Jeder Jäger trägt, gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz, die Verantwortung für im Fleischhandel veräussertes [PAGE 16] Wild. Gemäss aktueller Gesetzgebung muss Wild, das einem Grossbetrieb geliefert wird, heute schon einer Kontrolle unterzogen werden, gestützt auf die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle. Damit sind nur noch der Eigenkonsum und der Verkauf von einzelnen Tieren von dieser Pflicht ausgenommen. Dabei gilt, dass bei Auffälligkeiten der Wildkörper auch im Interesse des Jägers durch eine fachkundige Person beurteilt wird. In der Praxis verhält es sich so, dass Tiere selbst für den Eigenkonsum in der Regel von einem Metzger zerwirkt und damit auch von einem Fachmann begutachtet werden.
Zusammenfassend wäre eine generelle Verpflichtung zur Fleischschau bei Wild unverhältnismässig. Sie ist in höchstem Masse unpraktikabel, und sie ist aufgrund der geltenden Praxis auch unnötig.
Deshalb bitte ich Sie, dem Nationalrat zu folgen, der an seinem Beschluss festgehalten hat, diese Bestimmung aus dem Gesetzentwurf zu streichen.