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AB 149855

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-04

Wortprotokoll

Mit diesem Geschäft beschäftigte sich die SGK an ihrer Sitzung vom 10. Februar 2014 noch einmal, nachdem der Nationalrat am 5. Dezember 2013 mit 98 zu 83 Stimmen bei 6 Enthaltungen die Rückweisung an den Bundesrat beschlossen hatte. Er tat dies mit dem Ziel, im KVG eine Aufsicht "zielgerichtet und angemessen" zu integrieren.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 11 zu 2 Stimmen, an unseren Beschlüssen vom 18. März 2013 festzuhalten. Der Entscheid unserer Kommission ist also klar. Wir beschäftigten uns damals intensiv mit dem Aufsichtsgesetz betreffend die obligatorische Krankenversicherung. Wir setzten damals sieben Sitzungen dafür ein, weil der Widerstand aus Kassenkreisen gross war. Wir wogen gründlich ab, ob die Aufsicht nicht auch in entsprechenden Artikeln im KVG untergebracht werden könnte. Wir führten dazu spezielle Anhörungen durch. Es war allen klar - das wurde von niemandem bestritten -, dass die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung verbessert werden muss und die Transparenz, die moderne Governance sowie die Systemstabilität gestärkt werden müssen. Die Prämienfestsetzungs- und -genehmigungsverfahren müssen präzisiert werden, und die Kassen in der obligatorischen Krankenversicherung sollten ihre Reserven nicht höher halten als das, was sie für die eingegangenen Risiken benötigen. Die Interventions- und Rekursmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde müssen klar definiert werden und damit die Aufsicht für alle Beteiligten verlässlich und berechenbar machen. Es war uns wirklich damals schon klar, dass es echte Verantwortungszuteilungen braucht und keine Vermischung zwischen Aufsicht und Vollzug.

Neue gesetzliche Massnahmen sind notwendig, um den Schutz der Versicherten jederzeit zu gewährleisten. Deshalb [PAGE 18] möchte die Kommission am separaten Gesetz festhalten. Ein separates Gesetz ist klarer, transparenter, lesbarer als eine Integration ins KVG. Das dient eigentlich auch den Versicherern; sie wissen sofort, woran sie sind. Ein separates Gesetz legt die Bedingungen und Spielregeln für die obligatorische Krankenversicherung fest und erleichtert damit die bessere Trennung der Aufsicht zwischen BAG und Finma, von der die privaten Krankenversicherer geprüft werden.

Das heutige KVG enthält unter den über hundert Gesetzesartikeln vor allem Vorschriften zu den Leistungen und deren Finanzierung über die Krankenversicherer. Ein paar wenige Artikel sprechen die Aufsicht an, aber sie entsprechen nicht einem ganzen Konzept. Das führt immer wieder zu Unsicherheiten. Die Aufsicht wird heute im KVG in den Kapiteln und Artikeln zur Finanzierung, zum Verfahren, zum Datenschutz, zu den Strafbestimmungen und zum Verhältnis zum europäischen Recht geregelt - und diese würden ja ins neue Gesetz transferiert.

Das KVAG ist analog zum VAG aufgebaut, das für die Krankenzusatzversicherung gilt und das die Versicherer ja bereits kennen. Es ist viel einfacher, wenn beide Aufsichten genau gleich gehandhabt werden. Die SGK hat damals beschlossen, zuerst die Detailberatung des KVAG zu machen und nachher abschliessend zu entscheiden, ob die so beschlossenen griffigen Artikel in einem separaten Erlass oder im KVG untergebracht werden sollten. Wir haben uns damals aus den erwähnten Gründen klar dafür entschieden, ein separates Gesetz zu machen. Heute können den Versicherern nur Weisungen zu dem erteilt werden, was bereits im Gesetz steht - und das ist nicht viel. Das BAG kann Auskünfte verlangen, Inspektionen durchführen, Sanktionen aussprechen - aber nur eine Busse bis zu 5000 Franken oder einen Bewilligungsentzug. Die Aufsicht kann nur handeln, wenn den erteilten Weisungen zuwidergehandelt wird, wenn bereits ein rechtswidriger Zustand besteht. Ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde zum Schutz der Versicherten, sobald sich ernsthafte Schwierigkeiten abzeichnen, ist nicht möglich. Die Finma kann das in Bezug auf die Zusatzversicherungen tun.

Wir hatten am Anfang der Beratungen beschlossen, dass wir dieses Aufsichtsgesetz zusammen mit dem Geschäft 12.026 behandeln, mit der Korrektur der zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien. Denn das vorliegende Geschäft 12.027 sieht Lösungen vor, um in Zukunft den Zahlenden zu viel oder zu wenig bezahlte Prämien auszugleichen. Das andere Geschäft, 12.026, behandelt dagegen die Vergangenheit, die Korrektur der in den Jahren 1996 bis 2011 bezahlten Prämien; es ist jetzt im Nationalrat. Der Nationalrat hat die beiden Geschäfte entkoppelt, und wir werden noch zu beraten haben, ob es sinnvoll ist, so rasch als möglich die Probleme der Vergangenheit zu lösen und die Lösung der Zukunftsprobleme zu verschieben. Deshalb sollte dieses Krankenversicherungsaufsichtsgesetz möglichst zügig durchberaten werden.

Die Kommission hat mit 11 zu 2 Stimmen bestätigt, dass wir die Aufsicht über die Krankengrundversicherung stärken müssen und dass wir dieses Gesetz für die Aufsicht über die obligatorische Krankenversicherung brauchen. So bitte ich Sie namens der SGK, den Rückweisungsbeschluss des Nationalrates abzulehnen und an unseren Beschlüssen vom 18. März 2013 festzuhalten.