Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2001-10-02
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-10-02
Wortprotokoll
Die Mehrheit der Kommission will, dass die Verweigerung des Eides oder des Gelübdes zum Verzicht auf das Amt führt. Bisher - d. h. in den letzten 153 Jahren - hatten weder der Eid noch das Gelübde konstitutiven Charakter; sie hatten lediglich die Bedeutung eines Aktes der Feierlichkeit. Als ich 1995 in diesen Rat gewählt wurde, schenkte mir mein Freund und Mentor, der Staatsrechtslehrer Alfred Kölz, das Werk eines seiner Dissertanten, um mich auf das Gewicht der bevorstehenden Aufgabe hinzuweisen - ein Hinweis allerdings, der nicht nötig gewesen wäre. Sie sehen, man kann sich über die damit zusammenhängenden Fragen mehr als fünf Minuten auslassen. Das ist aber nicht meine Absicht.
In der Politik stehen bekanntlich oft andere als akademische Motive im Vordergrund, das ist auch in diesem Fall so. Was wurde uns doch in der SPK zur Begründung der neu vorgesehenen Sanktion gesagt: Es sei zu befürchten, dass Herr Bignasca den Feierlichkeitsakt boykottieren könnte, und dann wisse man nicht was tun. Deshalb müsse das neue Gesetz eine Rechtsfolge vorsehen, sozusagen nach dem Motto: "Gouverner, c'est prévoir".
Was wir vor uns haben, ist also eine präventive "Lex Bignasca". Diese Aufmerksamkeit hat unser Kollege meines Erachtens nicht verdient, denn wenn schon, macht er doch eher Probleme mit dem was er sagt, nicht mit dem, was er nicht sagt. Jedenfalls kann das für uns kein Grund sein, den Eid oder das Gelübde zum konstitutiven Erfordernis für den Antritt eines Amtes zu machen. Es widerspricht dem demokratischen Prinzip, aus der Verweigerung des Eides oder Gelübdes den gesetzlichen Verzicht auf das Amt abzuleiten. Die Einhaltung von Verfassung und Gesetz und die Erfüllung von Amtspflichten sind in einem demokratischen Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit, die für alle gilt.
Ein Amtsverzicht ist aber nicht nur absurd; er ist auch unverhältnismässig und damit ein Verstoss gegen die Bundesverfassung. Artikel 5 dieser Verfassung verpflichtet den Staat, in allem Handeln - dazu gehört auch die Gesetzgebungstätigkeit - auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Diese Rechtsfolge ist etwa so unverhältnismässig, wie wenn ein Chef einen Mitarbeiter fristlos entlassen würde, weil er ihn nicht grüsst. Die Verweigerung des Eides oder Gelübdes kann man schlimmstenfalls als Ordnungswidrigkeit qualifizieren; eine solche ist allenfalls disziplinarisch zu ahnden.
Dazu kommt, dass die Verhinderung des Amtsantrittes gegen das Wahlrecht verstösst. Wer rechtmässig gewählt ist, [PAGE 1312] hat Anspruch darauf, das Amt anzutreten, und diejenigen, die ihn wählten, haben Anspruch darauf, dass der Mann bzw. die Frau ihres Vertrauens das Amt antritt und ausübt. Die Verweigerung einer Feierlichkeit darf daran nichts ändern. Schwurformeln sind doch ein "Restposten monarchistischen und absolutistischen Denkens" und haben in der Demokratie nichts verloren.
Eigentlich hatte ich gehofft, der Bundesrat würde es richten, denn er hat auch dafür zu sorgen, dass die Bundesverfassung eingehalten wird. Aber nein, er hat sich der Mehrheit angeschlossen, allerdings mit wenig stichhaltigen Argumenten. Ich sage all dies übrigens nach Rücksprache mit dem Doktorvater des Verfassers dieses Werkes. Er teilt meine Meinung uneingeschränkt, bzw. ich teile seine Meinung.
Was den Inhalt der Formel anbelangt, unterstützt die SP-Fraktion die Mehrheit. Gerade weil sie der Meinung ist, dass Verfassung und Gesetz ohnehin einzuhalten sind, erscheint ihr eine Exemplifizierung der Grundwerte nicht nötig zu sein. Wenn schon würden wir es vorziehen, wenn jedes Mitglied der Bundesversammlung öffentlich und feierlich versprechen müsste, seine persönlichen Interessen stets und in jedem Fall dem Gemeinwohl unterzuordnen. Wenn sich auf diese Weise Beschlüsse verhindern liessen, wie sie letzte Woche bei der Beratung des Steuerpaketes in diesem Saal gefällt worden sind, wären sogar wir für die konstitutive Wirkung von Eid und Gelübde. Wenn schon, gefällt mir persönlich der Antrag Teuscher besser, weil er auch auf diese Verpflichtung abzielt. Aber darüber haben wir in der Fraktion nicht beschlossen.
Ich empfehle Ihnen, bezüglich des Inhalts dem Antrag der Mehrheit und bezüglich der Rechtsfolgen dem Antrag meiner Minderheit zu folgen.