Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-10-03
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-03
Wortprotokoll
Je mehr Sprecher sich hier vorne äussern, desto grösser wird die Verwirrung. Was ist das Schwierige daran? Das Schwierige ist, dass wir die Artikel 27 und 27a aus dem allgemeinen Teil hier jetzt näher ausführen müssen. In Artikel 27 geht es um die politische Oberaufsicht und in Artikel 27a um die Überprüfung der Wirksamkeit. Jetzt sind wir mit den Artikeln 44 und 54 im 4. Kapitel. Artikel 44 regelt die Aufgaben aller Kommissionen, und Artikel 54 fasst dann speziell die Finanz- und die Geschäftsprüfungskommissionen ins Recht. Das 4. Kapitel des Parlamentsgesetzes geht also vom Allgemeinen zum Speziellen.
In Einklang mit der Minderheit Weyeneth möchte der Bundesrat nun in Artikel 44, der für alle Kommissionen gilt, dass die Legislativkommissionen nicht mehr selber Wirksamkeitsprüfungen beschliessen können, sondern dass sie diese nur der Konferenz der Präsidien von Aufsichtskommissionen und -delegationen oder dem Bundesrat selber beantragen können. Das ist wirklich eine Überlegung, die wir machen müssen. Artikel 170 der Bundesverfassung hält explizit fest, dass die Bundesversammlung dafür zu sorgen hat, "dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden". Damit ist auch gesagt, dass sich die Bundesversammlung selber überprüfen muss. Das ist eben der Unterschied zur Oberaufsicht. Wirksamkeitsprüfungen umfassen auch die Prüfung der eigenen Aufgaben, die man an die Hand genommen hat.
Wenn Sie so abstimmen, wie es der Bundesrat und die Minderheit Weyeneth wollen, dann wäre es beispielsweise der SPK nicht mehr möglich, die Evaluation des Bundespersonalgesetzes selber in Auftrag zu geben. Oder an die Adresse von Herrn Widrig, der Mitglied der SGK ist: Es wäre nicht mehr möglich, dass Sie selber darüber bestimmen würden, dass Sie das Heilmittelgesetz - das ja jetzt in Kraft gesetzt wird - auf seine Wirksamkeit hin überprüfen könnten.
Es ist schon eine seltsame Überlegung, dass eine Legislativkommission - die ein Gesetz, das sie selber vorbereitet und dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt hat, das sie selber sicher am besten kennt, da sie die Arbeit immer begleitet hat - nun nicht mehr selber darüber befinden können soll, ob sie eine Wirksamkeitsprüfung macht oder nicht. Das ist schon ein seltsames Verständnis der Aufgaben dieser Legislativkommissionen.
Die Legislativkommissionen - zum Beispiel die SGK, der Herr Widrig angehört - hätten also nur noch ein Antragsrecht. Das ist entgegen der heutigen Rechtslage, wie sie uns die Verfassung vorgibt.
Auf einer anderen Ebene liegt natürlich die Überlegung, dass es zu einer "Übernutzung" dieses Instrumentes kommen könnte. Das ist tatsächlich zu überprüfen. Die vorberatende Kommission hat auch die Schwierigkeit ernst genommen, dass man vielleicht zu viele Wirksamkeitsprüfungen in Auftrag geben könnte. Hier müssen wir an Artikel 49 des Parlamentsgesetzes erinnern. Dieser verpflichtet die Kommissionen generell zur Koordination. Darüber hinaus verlangt Artikel 54 Absatz 4 noch die Koordination der wissenschaftlichen Evaluation durch die Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen und -delegationen.
Eine Bemerkung an die Adresse von Kollege Müller als Präsident der Finanzdelegation: Es ist eben so, dass wir diese Befürchtung der GPK, es könnte an der Koordination mangeln, sehr ernst genommen haben. Wir haben das gerade eingebaut, speziell bei wissenschaftlichen Evaluationen, die wir als Legislativkommissionen natürlich nie und nimmer selbst vornehmen könnten. Es ist gar nicht vorgesehen, dass wir sie selbst machen würden; wir müssen sie nach auswärts vergeben. Hier wird gemäss Artikel 54 Absatz 4 "koordiniert". Die Befürchtungen, die Sie äussern - [PAGE 1343] übrigens im Gegensatz zu den Bedenken der GPK beider Räte, die wir berücksichtigt und ernst genommen haben -, greifen also ins Leere.
Die Kommissionsmehrheit will am heute gültigen Recht festhalten und beantragt, dass wie bis anhin die Legislativkommissionen selber Wirksamkeitsprüfungen in Auftrag geben können. Die Kommissionsmehrheit ist explizit der Meinung, dass der Antrag des Bundesrates, aber auch jener der Minderheit Weyeneth einer Bevormundung der Legislativkommissionen durch die Finanzkommissionen und den Bundesrat gleichkämen; dies entgegen dem Wortlaut der geltenden Verfassung.