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AB 150142

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-18

Wortprotokoll

Ich spreche zu den Änderungen in den Absätzen 1 und 2. Aus der Sorge heraus, dass hier Kompetenzen vermischt werden, zwischen dem Privatversicherungsbereich und der sozialen Krankenversicherung, deren Mittel immer zweckgebunden sind, hat die Kommission einerseits auf die Nennung der Versicherungsgruppen verzichtet. Das hat dann auch Auswirkungen auf den Titel des 6. Kapitels, und die Artikel 43, 44, 45 und 46 werden gestrichen. Andererseits werden die privaten Versicherungsunternehmen angeführt, die zwar dem VAG unterstehen, aber auch Versicherungen der sozialen Krankenversicherung anbieten.

Der Bundesrat wollte die Aufsicht umfassend auf Versicherungsgruppen ausdehnen. Die SGK wollte weniger weit gehen. Nach intensiven Diskussionen, Abklärungen und nochmaligen Anhörungen fand sich die SGK in der Bestimmung, dass das BAG Transaktionen zwischen Versicherern und ihren Holdinggesellschaften, nicht aber die Transaktionen zwischen allen Versicherungszweigen innerhalb der Gruppe überprüfen kann. In diesem Sinne ist dann Artikel 43a formuliert. Diese Änderung macht auch Anpassungen nötig bei der Definition der Krankenkasse, beim Bewilligungsverfahren, bei den Voraussetzungen dazu, bei den Gesuchen, bei der Übertragung von Aufgaben, bei den Verfahren bei Änderungen der Strukturen, bei Finanzierungsverfahren und beim Umgang mit technischen Rückstellungen.

In Artikel 1 Absatz 2 wird der Zweck des Gesetzes präzisiert. Im Vordergrund steht der Schutz der Versicherten nach dem KVG, insbesondere in Bezug auf die Transparenz in der sozialen Krankenversicherung sowie die Solvenz der Versicherer. Das haben wir hier noch präzisiert.

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