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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-10-03

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-03

Wortprotokoll

In Artikel 28 geht es um Grundsatzentscheide und Planungen. Dieser Artikel regelt zunächst den Grundsatz. Der Grundsatz lautet, dass die Bundesversammlung an wichtigen Planungen der Staatstätigkeit und an der Gestaltung der Aussenpolitik mitwirken kann. Mit dieser Bestimmung wird anerkannt, dass sich gestaltende Politik nicht im Erlass von Gesetzen und Verordnungen erschöpft, sondern der gesetzgeberischen Arbeit politische Prozesse vorangehen, folgen und auch gleich geordnet sind. Bestimmte Politikbereiche, vor allem die Aussenpolitik, werden zudem kaum durch die Gesetzgebung, sondern durch Konzepte und Grundsatzbeschlüsse geprägt.

Diese Mitwirkungsrechte des Parlamentes werden in der neuen Bundesverfassung ausdrücklich garantiert. Nach Artikel 166 Absatz 1 der Bundesverfassung kann sich die Bundesversammlung an der Aussenpolitik beteiligen, und gemäss Artikel 171 kann die Bundesversammlung dem Bundesrat Aufträge erteilen. Schliesslich, gemäss Artikel 173 Absatz 1 Litera g, wirkt die Bundesversammlung bei wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.

Ich möchte da schliessen und noch die Anträge von Frau Bundeskanzlerin hören.

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