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Killer Hans · Nationalrat · 2014-03-12

Killer Hans · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-12

Wortprotokoll

Ich spreche zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und zu Artikel 14 Absatz 1.

In Artikel 10 geht es um die Werbeverbote. Es ist seit Jahren ein Anliegen von politischen Parteien und Organisationen, Werbung in Radio und Fernsehen zu ermöglichen. Die Parteien und ihre Vertreterinnen und Vertreter bemühen sich in ihren Engagements doch ausschliesslich für unseren Staat, für unsere Gesellschaft und für unser politisches System und handeln nicht im persönlichen Interesse. Ihr Einsatz ist also nicht Selbstzweck, sondern er ist in höchstem Masse im Interesse des Staates. Unsere Demokratie lebt von der Verschiedenheit der Meinungen. Deshalb braucht es Medienvielfalt, um diese Unterschiede auch verbreiten zu können, und es ist mehr als sinnvoll, auch in der Werbung den ganzen Medien-Mix anzuwenden. Daher ist es absolut unverständlich, jene Kreise, die im politischen System in unserem Land die Vielfalt der Meinungen und der Regionen vertreten, von einem Teil der Medienwerbung auszuschliessen. Es käme ja auch niemandem in den Sinn, politische Kreise von der Werbung in den Printmedien oder im Plakataushang auszuschliessen.

Die elektronischen Medien sind in ihrer Vielfalt längst nicht mehr aus unserer Gesellschaft wegzudenken. Die politischen Kreise sind also für die Meinungsbildung in der Bevölkerung gezwungenermassen darauf angewiesen, die in der Gesellschaft am meisten beachteten und wirksamsten Werbemittel auch einsetzen zu können.

Die Argumente, die Werbung in den elektronischen Medien sei zu teuer und es würden mit einer Öffnung den wirtschaftlich potenten Akteuren Vorteile verschafft, sind nicht [PAGE 278] stichhaltig, weil sie ja auch für andere Arten der Werbung, Print und Plakate, gelten würden. Unsere Bürgerinnen und Bürger lassen sich nicht kaufen. Dies hat gerade die Abstimmung über die Masseneinwanderung bewiesen: Die Gegner der Initiative haben ein Vielfaches an Mitteln eingesetzt und trotzdem nicht reüssiert. Ausserdem hält die pauschale Beurteilung, Fernsehwerbung sei teurer als Printwerbung, einer detaillierten Prüfung nicht stand. Hinzu kommt, dass sich die Grenzen zwischen elektronischer Werbung im Internet und in neuen Technologien einerseits und konventioneller Werbung in Radio und Fernsehen andererseits zusehends verwischen.

Wenn wir für Volksabstimmungen und für Personenwahlen jede Art von Print- und Plakatwerbung als selbstverständlich ansehen, weil sie für die Meinungsbildung nötig sind, und wenn wir akzeptieren, dass über die elektronische Datenverbreitung, über Internet und Ähnliches, kommuniziert werden kann, liegt hier doch das Werbeverbot für politische Parteien und für Personen, die politische Ämter bekleiden oder bekleiden wollen, quer in der gesetzgeberischen Landschaft.

Ich bitte Sie im Namen meiner Minderheit um die Aufhebung von Buchstabe d in Artikel 10 und damit um die Aufhebung des Werbeverbotes für politische Kreise.

Zu Artikel 14 Absatz 1: In Artikel 14 geht es gemäss dem Titel um besondere Bestimmungen für die SRG. Im Detail geht es in Absatz 1 um das Verbot von Online-Werbung bei der SRG. Ich bitte Sie im Namen der Minderheit um eine Präzisierung der Werbeeinschränkung bei der SRG im Online-Bereich. Gemäss dem geltendem Recht ist Werbung im Radio bei der SRG verboten, Sponsoring hingegen ist erlaubt. Mit der Änderung, wie sie der Antrag der Minderheit verlangt, wird ein Tatbestand klarer geregelt, welcher sich in einem Graubereich des öffentlich-rechtlichen Radios entwickelt hat, nämlich die Werbung im Online-Bereich der SRG.

Mit dem Einschub "und im übrigen publizistischen Angebot" wird die Ausdehnung der SRG-Werbung in den Online-Bereich, also in einen Bereich, der nichts mit dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen zu tun hat, untersagt. Der übrige publizistische Bereich umfasst alles, was nicht klassische Programme sind. Und Service public ist ja eigentlich Radio und Fernsehen. Im Internet gibt es genügend private Angebote. Der Online-Bereich ist eine Domäne der privaten Schweizer Medien, ausserhalb des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen. Diese privaten Anbieter müssen ihre Angebote privat finanzieren, also ausschliesslich über Werbung. Hier hat aus Sicht meiner Minderheit die öffentlich-rechtliche Anstalt SRG nichts zu suchen. Sie ist mit staatlich geregelten Gebühren finanziert, und dies soll auch so bleiben. Die SRG darf als gebührenfinanzierte Unternehmung nicht in Konkurrenz zu den werbefinanzierten Anbietern treten. Eine Vermischung ist hier tunlichst zu verhindern. Im Internetbereich ist der SRG gemäss heutiger Regelung in der Konzession Werbung grundsätzlich verboten. Verleger und die SRG haben mit der zuständigen Bundesrätin zu diesem Thema Gespräche geführt und die vorhandenen Probleme und die unterschiedlichen Standpunkte erörtert.

Aus unserer Sicht ist es nicht sinnvoll, dass sich die SRG ausserhalb des Service public in andere Tätigkeitsfelder begibt und dabei ausserhalb ihres eigentlichen Auftrages in Konkurrenz zur Privatwirtschaft in diesem Bereich tritt. Die Erfahrung zeigt, dass sich die SRG dort, wo sie keine Staatsaufgabe erfüllt, letztlich immer mehr ausdehnt und Privatfirmen konkurrenziert.

Schaffen wir hier Klarheit, und ergänzen wir den Gesetzentwurf in Artikel 14 Absatz 1 gemäss dem Antrag meiner Minderheit. Dieser regelt klarer als bisher, wo die SRG Werbung machen soll und wo nicht. Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Minderheitsantrag.

Ich kann Ihnen hier ganz offiziell mitteilen, dass die SVP-Fraktion meine beiden Minderheitsanträge unterstützt.

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