Lexipedia

Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-03-12

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-03-12

Wortprotokoll

Bei Artikel 3a geht es um eine wichtige Bestimmung, nämlich um die Unabhängigkeit vom Staat. Wir sind uns alle einig: Schon in der Bundesverfassung ist es festgeschrieben, dass die Unabhängigkeit vom Staat der freien Meinungsbildung unserer Bürgerinnen und Bürger dienen und den Einfluss von staatlichen Stellen unterbinden soll. So weit, so gut. Wenn das nun die Minderheit Rickli Natalie noch im Gesetz festschreiben will, so ist das eigentlich nur eine Wiederholung der Verfassungsbestimmung. Auch was den Passus "Die Autonomie in der Programmgestaltung ist gewährleistet" anbetrifft: Das ist bereits auf der obersten Ebene garantiert.

Der Antrag der Minderheit Rickli Natalie steht aber in Widerspruch zu den Anträgen, die Sie, Frau Nationalrätin Rickli, selber den ganzen Morgen über gestellt haben. Den ganzen Morgen hat das Parlament - Gott sei Dank - gegen diese Anträge gestimmt, mit welchen Sie eine Finanzierung aus dem Steuerertrag erreichen wollten. Sie verlangten die Aufnahme der Abgabe in die Staatsrechnung, und Sie wollten sogar, dass das Parlament die Höhe der Abgabe bestimmen kann. Das wäre genau ein Eintrittstor für eine staatliche Beeinflussung, die wir nicht wollen. Deshalb ist es richtig, dass man es hier bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben belässt.

Präzisieren muss man, dass es hier ja vor allem um die inhaltliche Unabhängigkeit geht, das heisst um die freie Gestaltung des Programminhalts von Radio- wie auch Fernsehveranstaltungen. Die finanzielle Unabhängigkeit können Sie gar nicht gewährleisten. Sonst dürfte gar niemand staatliche Gelder beanspruchen. Zudem ist es natürlich ein Widerspruch in sich, wenn man die finanzielle Unabhängigkeit möchte, aber selbstverständlich die Verpflichtung zu diesen Leistungen im Rahmen des Service public durch eine Empfangsgebühr oder - wie neu - über eine Abgabe regeln will. Wir haben im Bereich der Presseförderung auch die indirekte Presseförderung; das sind immer auch Abgaben. Deshalb kann man die absolute finanzielle Unabhängigkeit, wie hier von der Minderheit gefordert, so nicht garantieren.

Zu Artikel 7 Absatz 2, zu den Werbefenstern: Diese waren jetzt auch wieder aktuell im Rahmen des Media-Abkommens, zu dem die Verhandlungen ja als Folge der Abstimmung vom 9. Februar sistiert worden sind; diese können durchaus diskutiert werden. Hier aber die ausländischen Fernsehveranstalter mit Werbefenstern für die Schweiz auch zur Filmförderung zu verpflichten, wie es die Minderheit verlangt, wird so nicht funktionieren. Auf den ersten Blick ist es einleuchtend, dass auch diese Fernsehveranstalter in die Pflicht genommen werden sollen, denn damit wäre mehr Geld aus dem Ausland für das schweizerische Filmschaffen vorhanden. Es würde für die schweizerischen Veranstalter gegenüber den ausländischen keine Benachteiligung entstehen. Rechtlich aber können Sie das nicht durchsetzen. Es gibt ausländische Veranstalter, die nicht dem schweizerischen Recht unterstehen, sondern natürlich dem Recht des Staates, aus dem sie senden. Das schreibt auch das europäische Regelwerk vor, indem es das Territorialitätsprinzip festlegt. Auch wenn man das inhaltlich noch als wünschenswert erachten würde, können Sie doch die Belastung von ausländischen Veranstaltern rechtlich nicht durchsetzen.

Deshalb bitte ich Sie auch hier, der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen.

Es bleibt noch Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d. Die Minderheit Killer Hans möchte das Verbot der politischen Werbung aufheben. Das Verbot der politischen Werbung hat primär staatspolitische Gründe. Wahl- und Abstimmungskämpfe würden bei einer Aufhebung dieses Verbots massiv verteuert. Sowohl Parteien als auch Komitees müssten zusätzlich Radio- und Fernsehspots schalten, und was das kostet, wissen Sie. Wer viel Geld hat, könnte sich politischen Einfluss erkaufen. Das möchte der Bundesrat nicht. Wir wollen die Meinungsbildung unserer Bürgerinnen und Bürger nicht dadurch gefährden, dass sie durch reiche Personen beeinflusst wird. Auf der anderen Seite würden der Presse Einnahmenausfälle drohen, und es gäbe auch einen Einfluss von finanzstarken Personen, Gruppierungen oder Parteien auf einzelne Radio- und Fernsehsender, was unerwünscht ist.

Das Problem wäre zudem in der Schweiz weit grösser als im Ausland, einerseits aufgrund unserer Mehrsprachigkeit und andererseits aufgrund unserer ausgeprägten direkten Demokratie mit regelmässigen Urnengängen. Der Bundesrat möchte diese absehbaren negativen Auswirkungen auf die demokratische Willensbildung nicht in Kauf nehmen.

Dann gibt es noch Artikel 14 Absatz 1, zu dem ein Minderheitsantrag Killer Hans vorliegt, mit welchem in den Radioprogrammen und im übrigen publizistischen Angebot der SRG die Werbung verboten werden soll. Heute haben wir in den Radioprogrammen der SRG ein Werbeverbot. Das ist gut so, das ist richtig so, und das will der Bundesrat auch beibehalten, wie auch andere Werbeverbote, welche die SRG akzeptieren muss, weil sie durch die Gebührenfinanzierung im Bereiche des Service public eine grosse Unterstützung hat. Dann ist es nicht mehr als fair, dass sich auf dem Werbemarkt die anderen Medienteilnehmer entwickeln können, die keinen Leistungsauftrag haben und insofern freier sind. Hier aber die Einschränkung auch auf die übrigen publizistischen Angebote zu machen und auch diese mit einem Werbeverbot zu belegen, widerspricht schon der heutigen gesetzlichen Situation. Die übrigen publizistischen Angebote sind heute gemäss Artikel 23 der RTVV grundsätzlich werbefrei. Im Teletext hingegen ist Werbung zugelassen und akzeptiert. Wird hier ein absolutes Werbeverbot stipuliert, würde dies flexible, differenzierte Lösungen verhindern und diesen heutigen Bereich tangieren, der aus unserer Sicht überhaupt nicht bestritten ist. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass wir hier die heutige Werbesituation mit dem Verbot im Allgemeinen und der Zulässigkeit von Werbung im Teletextbereich beibehalten sollten. Die Werbung im übrigen publizistischen Angebot wäre auf Ebene der Verordnung zu regeln, wie dies heute der Fall ist, und nicht auf Ebene des Gesetzes.

Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-03-12 | Lexipedia | Lexipedia