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Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-05-06

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-05-06

Wortprotokoll

Nach dieser einlässlichen Eintretensdebatte - Eintreten ist ja offenbar nicht bestritten - halte ich mich kurz, möchte aber trotzdem, wie üblich, die Haltung des Bundesrates zuhanden der Materialien wiedergeben.

Sie behandeln als Erstrat eine Änderung des Strassentransportunternehmens- und Verkehrsstrafrechtes. Sie beinhaltet im Prinzip drei Themenpakete:

1. Im Bereich der Transportunternehmen sind wir um eine Weiterentwicklung des Rechtes und um die Übernahme europäischer Verordnungen bemüht.

2. Weiter geht es um die Verkehrsstrafbestimmungen, um eine weitere Harmonisierung der heute sehr heterogenen Bestimmungen, um eine bessere Wirksamkeit der Strafnormen und um rechtsstaatliche Anforderungen.

3. Schliesslich geht es um verschiedene Themen wie das Register für Schwarzfahrer oder das Klären der Nebennutzungen in Bahnhöfen und Zügen.

Die Hauptpriorität der Vorlage im Bereich des Strassenverkehrs ist klar, dass wir keine neuen Hindernisse für unsere Unternehmen wollen. Das Anpassen der Vorschriften ist nötig, damit unser Recht gegenüber dem europäischen Recht gleichwertig bleibt und sowohl die Schweiz als auch die EU die jeweils ausgestellte Lizenz, also die Zulassung als Strassentransportunternehmen, weiterhin gegenseitig anerkennen. Zwischenzeitlich sind die Bestimmungen in der EU überarbeitet worden, und das bringt auch für die Schweiz Verbesserung und Klärung.

Gleichzeitig soll die Integration der Schweiz in den europäischen Strassenverkehrsmarkt gefestigt werden, und es sollen weiterhin gleichwertige Rechtsvorschriften angewendet werden. Wenn wir, Herr Nationalrat Giezendanner, die bisherige Limite von 6 auf 3,5 Tonnen senken, ist das eine Gleichbehandlung von europäischen und schweizerischen Transportunternehmen. Gerade in der Praxis herrschte viel Verwirrung: Es gab Lastwagen mit 4 Tonnen, also irgendwo dazwischen, die in der EU schwarz beförderten, und die EU-Behörden wussten nicht mehr weiter; in der Schweiz brauchte es die Zulassung erst ab 6 Tonnen. Das gab viel Bürokratie. Wir erhielten viele üble Fälle vorgelegt, in denen wir intervenieren mussten. Deshalb, glaube ich, ist es richtig, dass wir für die Bewilligungspflicht nun eine einheitliche Grenze haben. Die Branche hat dieser Änderung in der Vernehmlassung zugestimmt. Es ist natürlich bei jeder Limite so: Diejenigen, die darunterliegen, werden anders behandelt. Wenn Sie das nicht wollten, müssten Sie jedes Fahrzeug einer Bewilligungspflicht unterstellen, und das wäre dann Bürokratie. Ich glaube, das wollen wir beide auch nicht.

Im Bereiche des Verkehrsstrafrechts haben wir Defizite bei den Strafbestimmungen, und die möchten wir beseitigen. Wir stellen da immer wieder Wertungswidersprüche fest. Deshalb schlagen wir vor, in den verschiedenen Gesetzen über den öffentlichen Verkehr für die gleiche Straftat auch die gleiche Strafbestimmung vorzusehen. Im Bereich der gewerblichen Verstösse soll das Strafrecht wirksamer werden [PAGE 642] und an die gestiegenen rechtsstaatlichen Anforderungen angepasst werden.

Im Weiteren geht es um die Speicherung von Daten über Schwarzfahrer. Es geht da um ein Anliegen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Änderung hilft und dass wir damit eine Unterstützung gegen dieses Ärgernis schaffen können. Schlussendlich klären wir mit der Vorlage das Verhältnis zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Nebennutzungen insbesondere in Bahnhöfen, aber auch in Zügen, Schiffen oder Bussen.

Ich beantrage Ihnen deshalb klar, auf diese Vorlage einzutreten.

Noch zu den beiden Motionen, welche die KVF vorgelegt hat: Die Motion 14.3001, in der es um die Überprüfung von Personendaten im Abrufverfahren geht, beantragt Ihnen der Bundesrat, wie Sie sehen, zur Annahme. Wir hatten die Motion Glanzmann 13.3895 vorliegen, bei der wir Ablehnung beantragten, die aber die Problematik aufgenommen hatte. Der Kommissionsmotion, die gegenüber der Motion Glanzmann leicht abgeändert und restriktiver ist, können wir zustimmen, und zwar weil die heutige Situation bei der Bahnpolizei effektiv zu sehr vielen unzufriedenen Passagieren, Kundinnen und Kunden führt. Wenn man lange warten muss, dann ist das sehr oft ein Ärgernis. Es werden Personen angehalten, und dies ja vielleicht auch zu Unrecht. Wenn das nicht lange dauert, dann ist das eine Win-win-Situation sowohl für die Bahnpolizei als auch für die angehaltenen Personen.

Die Transportpolizei - dies an die Grünen, die hier skeptisch sind - soll lediglich zu diesem Zweck, also zur Überprüfung dieser Personalien, Online-Zugriffsrechte erhalten, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Wir meinen deshalb: Das ist effektiv etwas, was wir umsetzen können und was zur Kundenfreundlichkeit und administrativen Vereinfachung beiträgt.

Für die Motion 14.3000, "Richten von Laserpointern auf Personen", hat die Bundesverwaltung die Situation nochmals eingehend geprüft, und wir kommen klar zum Schluss: Es besteht keine Strafbarkeitslücke, und das EDI hat den Vorentwurf zum Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall bereits in die Vernehmlassung geschickt; Herr Nationalrat Fluri hat es gesagt. Daher lehnen wir diese Motion ab.

Laserpointer sind brandgefährlich: je stärker, je gefährlicher. Wenn jemand damit geblendet und damit an Leib und Leben gefährdet wird, haben wir dafür im heutigen Strafgesetzbuch entsprechende Straftatbestände, die selbstverständlich auch für das Nutzen eines Laserpointers im Verkehr gelten. Wir haben im heutigen Strafgesetzbuch sogar Bestimmungen, die auch die Fahrlässigkeit beinhalten und den Versuch, jemandem mit einem Laserpointer einen Schaden zuzufügen. Bezüglich der strafrechtlichen Seite ist man deshalb nach nochmaliger Prüfung klar zum Schluss gekommen: Die Strafvorschriften sind heute immer anwendbar, wenn ein Verkehrsteilnehmer in gefährlicher Art und Weise abgelenkt wird oder sogar einen Schaden erleidet. Die allgemein formulierten Normen im Strafgesetzbuch umfassen alle Tatmittel - ob jemand durch einen Laserpointer, ein Messer oder einen anderen Gegenstand verletzt wird, spielt keine Rolle. Deshalb haben wir im Strafgesetzbuch keine Lücke.

Anders ist es, wenn man die Frage anschaut, ob ein Laserpointer auch ein besonders gefährlicher Gegenstand ist. Das war für den Bundesrat unter anderem ein Element für die Vernehmlassung des Bundesgesetzes über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall. Das ist primär eine Vorlage, die den Gesundheitsschutz und die Gefährdungen eindämmen möchte, und im Entwurf des Bundesrates ist eine Strafbestimmung bzw. die Unterstellung der Laserpointer unter die Kategorie der gefährlichen Gegenstände vorgesehen.

Das Fazit ist also auch hier: Wir teilen die Auffassung der Kommission, dass ein besserer Schutz vor Laserpointern nötig ist, egal, wo man sie einsetzt. Wir haben aber im Strafgesetzbuch und mit der neu vorgesehenen Regelung im Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall alle Instrumente bereits vorliegen oder haben sie vorgesehen. Deshalb ist diese Motion unnötig. Der Bundesrat beantragt ihre Ablehnung.